.Ordnung für die Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung (GB/OE) im Haus
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Ordnung für die Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung (GB/OE) im Haus
kirchlicher Dienste
Vom 20. März 2007
KABl. 2007, S. 163
####§ 1
Grundsätze der Gemeindeberatung / Organisationsentwicklung
(
1
)
Gemeindeberatung / Organisationsentwicklung (GB/OE) ist ein Fachgebiet im Haus kirchlicher Dienste.
(
2
)
GB/OE ist ein Beratungsangebot im Auftrag der Landeskirche für Kirchengemeinden, kirchliche Einrichtungen und andere kirchliche Organisationsebenen.
(
3
)
1 GB/OE unterstützt Gemeinden und Einrichtungen dabei, ihre Ziele zu klären, Entwicklungschancen zu erkennen, Kommunikations- und Organisationsformen zu überprüfen und zu verbessern sowie in ihrer Identität zu wachsen (Hilfe zur Selbsthilfe).
2 GB/OE vermittelt den zu Beratenden eine Grundhaltung, die sich am biblischen Menschenbild orientiert, dass jeder Mensch von Gott bejaht ist, zu ihm und den Mitmenschen in Beziehung steht, zu Freiheit und Verantwortung fähig ist, sich entwickeln und verändern kann und dabei auch Grenzen und Scheitern erlebt.
(
4
)
GB/OE initiiert und begleitet unter Einbeziehung der örtlichen Geschichte sowie des sozialen und kommunalen Umfeldes und der Rahmenbedingungen der Landeskirche Reform- und Entwicklungsprozesse inhaltlicher und struktureller Art.
#§ 2
Arbeitsweisen der Beratung
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1
)
GB/OE ist den Standards verpflichtet, die in der Konferenz der Einrichtungen für GB/OE (KoGO) im Bereich der EKD verabredet wurden.
(
2
)
Sie geschieht als Beratung von Gruppen, insbesondere von Kirchenvorständen und anderen leitenden Gremien sowie ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Mitarbeiter- oder Mitarbeiterinnenteams und Projektgruppen auf verschiedenen kirchlichen Ebenen.
(
3
)
1 Die Berater und Beraterinnen befinden sich über den Beratungsprozess hinaus in keiner strukturellen Beziehung zu den zu Beratenden. 2 Sie haben keine Aufsichtsbefugnisse oder -pflichten.
#§ 3
Inhalte der Beratung
1 Inhalte der GB/OE sind vor allem Prozesse der Kommunikation und Kooperation, der strukturellen Neuorganisation, Leitung und Konfliktbearbeitung. 2 Thematisiert werden auch Fragen des gemeindlichen bzw. kirchlich-institutionellen Selbstverständnisses, von Leitbildern und der Identifikation der Beteiligten mit der gemeinsamen Arbeit.
#§ 4
Verlauf der Beratung
(
1
)
GB/OE geschieht auf Anfrage von Gemeinden, Einrichtungen, Gremien etc.
(
2
)
Die GB/OE wirkt darauf hin, dass die beratenen Gemeinden, Einrichtungen, Gremien etc. die ihnen vorgeordnete Ebene über Aufnahme und ggf. Ergebnisse einer Beratung informieren.
(
3
)
Die Berater und Beraterinnen behandeln alle mit dem Beratungsprozess zusammenhängenden Inhalte vertraulich; sie unterliegen insoweit keiner Berichtspflicht.
#§ 5
Beratungskosten
1 Die beratenen Gemeinden, Einrichtungen usw. übernehmen Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für die Berater und Beraterinnen sowie eine Beratungspauschale, deren grundsätzlicher Rahmen vom Landeskirchenamt auf Vorschlag des HkD festgelegt wird.
2 Das Nähere regelt eine Freistellungs- und Entgeltordnung.
#§ 6
Berater und Beraterinnen
(
1
)
1 Gemeindeberater und -beraterinnen werden im Rahmen ihrer Beauftragung für die GB/OE tätig. 2 Das Landeskirchenamt beauftragt auf Vorschlag der GB/OE einen Berater oder eine Beraterin. 3 Es holt die Zustimmung des jeweiligen Anstellungsträgers ein.
(
2
)
1 Beauftragt werden kann, wer eine Ausbildung zur Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung in der Landeskirche abgeschlossen hat und eine mehrjährige haupt- oder ehrenamtliche Praxis in einem kirchlichen Arbeitsfeld nachweisen kann. 2 Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen für GB/OE in anderen Landeskirchen oder vergleichbare externe Maßnahmen können anerkannt werden.
(
3
)
1 Berater und Beraterinnen, die hauptamtlich in der Kirche tätig sind, sollen in der Regel für drei Tage im Monat, aber nicht mehr als 30 Tage im Jahr für die Beratung freigestellt werden. 2 Der Umfang der Beratung muss mit dem Anstellungsträger vereinbart werden. 3 Sie werden dabei vom Landeskirchenamt unterstützt. 4 Beraterinnen und Berater, die ehrenamtlich in der Kirche tätig sind, beraten ebenfalls im Umfang von max. 30 Tagen im Jahr. 5 Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung.
(
4
)
Die Beauftragung ist mit der Erteilung einer auf den Dienst als Berater oder Beraterin bezogenen Dienstreisegenehmigung für das Gebiet der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen verbunden.
(
5
)
1 Die Beauftragung wird auf 5 Jahre befristet ausgesprochen. 2 Wiederholte Beauftragung ist möglich. 3 Bei einem Stellenwechsel wird die Beauftragung überprüft.
#§ 7
Fachgruppe Gemeindeberatung / Organisationsentwicklung
(
1
)
Die Beauftragten für GB/OE bilden gemeinsam die „Fachgruppe Gemeindeberatung / Organisationsentwicklung“.
(
2
)
1 Die Mitglieder der „Fachgruppe GB/OE“ treffen sich in der Regel jeweils zweimal pro Jahr zu regionalen und zentralen Arbeitssitzungen. 2 Sie dienen u. a. der kollegialen Beratung (Intervision) und dem fachlichen Austausch. 3 Der Leiter/die Leiterin der GB/OE kann projektbezogene Arbeitsgruppen einberufen.
#§ 8
Struktur der Gemeindeberatung / Organisationsentwicklung
(
1
)
Die Leitung der GB/OE hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Ausübung der Fachaufsicht über die Berater und Beraterinnen,
- Initiierung der GB/OE-Ausbildung in der Landeskirche,
- Organisation von Fortbildung und Supervision.
(
2
)
1 GB/OE arbeitet mit entsprechenden Einrichtungen der evangelischen und katholischen Kirche im deutschsprachigen Raum zusammen. 2 Sie ist im Auftrag der Landeskirche bzw. des Hauses kirchlicher Dienste Mitglied in der Konferenz der Einrichtungen für Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung im Bereich der EKD (KoGO).
#§ 9
Ausbildung für Gemeindeberatung / Organisationsentwicklung
(
1
)
1 Ausbildung für GB/OE geschieht in der Regel als berufsbegleitende landeskirchliche Weiterbildung. 2 Die Weiterbildung orientiert sich an den Standards, die von der Konferenz der Einrichtungen für GB/OE im Bereich der EKD (KoGO) vereinbart wurden.
(
2
)
Das Landeskirchenamt entscheidet auf Vorschlag der GB/OE über die Teilnahme.
#§ 10
Schlussbestimmung
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1
)
Soweit diese Ordnung für einzelne Fragen keine Regelung enthält, sind die entsprechenden Bestimmungen der Ordnung für das Haus kirchlicher Dienste der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.
(
2
)
1 Diese Ordnung tritt am 1.4.2007 in Kraft. 2 An demselben Tage tritt die Ordnung des Arbeitsbereichs Gemeindeberatung / Organisationsentwicklung (GB/OE) vom 11. März 2002 außer Kraft.