.
#Abschnitt I
###§ 1
Abschnitt II
###§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Abschnitt III
###§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Abschnitt IV
###§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Abschnitt V
###§ 16
Ordnung für das Haus kirchlicher Dienste
Vom 24. November 2008
KABl. 2008, S. 232, geändert am 1. Juni 2012, KABl. 2012, S. 175
Abschnitt I Grundlagen | |
Abschnitt II Dienste | |
Abschnitt III Leitung | |
Abschnitt IV Kuratorium, Personalausschüsse | |
Abschnitt V Schlussbestimmung | |
Abschnitt I
Grundlagen
###§ 1
Grundlagen
(
1
)
1 Das Haus kirchlicher Dienste ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers unter der Aufsicht des Landeskirchenamtes. 2 In ihm wirken Fachbereiche zusammen, die der gemeindlichen, der gemeindeübergreifenden und der gesamtkirchlichen Arbeit der Landeskirche dienen.
(
2
)
1 Die Errichtung, Änderung und Auflösung von Fachbereichen wird vom Landeskirchenamt beschlossen. 2 Das Landeskirchenamt kann dem Haus kirchlicher Dienste Projekte und Zuständigkeiten zuordnen sowie Verwaltungsaufgaben für andere Einrichtungen der Landeskirche übertragen. 3 Die Finanzierung des Sach- und Personalkostenbedarfs ist sicherzustellen.
(
3
)
1 Dem Haus kirchlicher Dienste sind Einrichtungen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zugeordnet. 2 Für die Leistung von Verwaltungshilfe ist die Finanzierung des Sach- und Personalkostenbedarfs sicherzustellen.
#Abschnitt II
Dienste
###§ 2
Fachbereiche
(
1
)
1 Die Fachbereiche nehmen gemeindliche, gemeindeübergreifende und gesamtkirchliche Aufgaben in der Landeskirche wahr. 2 Die Einzelheiten werden in Kontrakten geregelt.
(
2
)
Für jeden Fachbereich wird vom Kuratorium ein Leiter oder eine Leiterin und ein stellvertretender Leiter oder eine stellvertretende Leiterin berufen.
(
3
)
Der Leiter oder die Leiterin leitet den Fachbereich und hat insbesondere folgende Aufgaben:
#- Koordination der Zusammenarbeit im Fachbereich sowie Bearbeitung von Grundsatz- und Entwicklungsfragen,
- Entwurf der Fachbereichskontrakte und Erstellung von Jahresberichten,
- Evaluation der Angebote des Fachbereichs,
- Bewirtschaftung der Budgets für die Angebote des Fachbereichs,
- Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des Fachbereichs sowie Durchführung der Jahresgespräche,
- Leitung von Dienstbesprechungen,
- Mitgliedschaft im Leitungsausschuss und Weitergabe von Informationen aus dem oder an den Leitungsausschuss.
§ 3
Dienste in den Regionen
Das Haus kirchlicher Dienste ist in der Fläche der Landeskirche mit seinen Angeboten und Dienstleistungen präsent durch:
#- Begleitung von Regional- und Sprengelkonferenzen,
- Begleitung von ehrenamtlichen und beruflichen Beauftragten sowie von projektbezogenen Netzwerken,
- Einladung zu Fachtagungen und Vorbereitung von und Mitwirkung an landeskirchlichen Veranstaltungen,
- dezentral orientierte Arbeitsformen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung, in der Beratung und Begleitung, Vorträge und Referate, Gottesdienste, Events und Großveranstaltungen, Durchführung von Projekten sowie Herausgabe von Arbeitshilfen,
- Referenten und Referentinnen mit Dienstsitz außerhalb Hannovers.
§ 4
Begleitende Gremien
(
1
)
Nach Bedarf werden begleitende Gremien gebildet:
- Zielgruppenforen,
- Runde Tische,
- Experten- und Expertinnenforen.
(
2
)
Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Zielgruppenforen werden durch den Fachbereichsleiter oder die Fachbereichsleiterin im Einvernehmen mit dem Direktor oder der Direktorin zu Tagesveranstaltungen oder regelmäßigen Sitzungen eingeladen.
(
3
)
1 Die Vertreter und Vertreterinnen an Runden Tischen werden durch den Fachbereichsleiter oder die Fachbereichsleiterin im Einvernehmen mit dem Direktor oder der Direktorin eingeladen. 2 Die Zusammensetzung eines Runden Tisches ist vom Kuratorium zu genehmigen.
(
4
)
Die Mitglieder der Experten- und Expertinnenforen werden durch das Kuratorium auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Fachbereichs und dem Direktor oder der Direktorin für die Dauer von drei Jahren berufen.
(
5
)
In den Gremien sind insbesondere für Ehrenamtliche verbindliche Zeiträume und Strukturen für eine verlässliche Mitarbeit sicherzustellen.
#§ 5
Verwaltungsstelle
(
1
)
1 Die Verwaltungsstelle erbringt Dienstleistungen für die Fachbereiche sowie für Einrichtungen der Landeskirche, der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen oder andere Einrichtungen mit kirchlichen Aufträgen. 2 Die Einzelheiten werden in einer Geschäftsanweisung geregelt.
(
2
)
Die Verwaltungsstelle übernimmt Aufgaben der Bau- und Hausverwaltung für die Dienstgebäude des Hauses kirchlicher Dienste und die Unterhaltung der technischen Einrichtungen.
(
3
)
Der Verwaltungsstelle obliegt die Verwaltung von landeskirchlichen Tagungsstätten.
(
4
)
1 Die Verwaltungsstelle umfasst auch die technischen Dienste, die Aufgaben für die Fachbereiche und landeskirchliche, konföderierte sowie sonstige kirchliche Einrichtungen wahrnehmen. 2 Darüber hinaus sind die technischen Dienste auch für das Landeskirchenamt tätig.
(
5
)
1 Die Verwaltungsstelle wird von dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin geleitet. 2 Dieser oder diese ist dem Direktor oder der Direktorin gegenüber verantwortlich.
(
6
)
1 Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin unterstützt und berät den Direktor oder die Direktorin und hat die Geschäftsführung für das Kuratorium und den Leitungsausschuss wahrzunehmen. 2 Die Aufgaben und Befugnisse sind in einer Dienstanweisung zu regeln.
#Abschnitt III
Leitung
###§ 6
Aufgaben und Zusammensetzung des Leitungsausschusses
(
1
)
1 Der Leitungsausschuss stellt Richtlinien für die Arbeit des Hauses kirchlicher Dienste auf und berät Grundsatzfragen, die die Fachbereiche und die Verwaltungsstelle sowie die technischen Dienste betreffen. 2 Der Leitungsausschuss unterstützt den Direktor oder die Direktorin bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben. 3 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Verhandlung von Berichten der Direktorin oder des Direktors, der Fachbereiche sowie der Verwaltungsstelle,
- Beratung von personellen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung für das Haus kirchlicher Dienste,
- Aufstellung des Haushalts- und Stellenplans für das Haus kirchlicher Dienste,
- Anhörung vor der Berufung der Direktorin oder des Direktors, der stellvertretenden Direktorinnen oder stellvertretenden Direktoren sowie der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
- Empfehlungen zur Bildung, Änderung und Auflösung von Fachbereichen,
- Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern in landeskirchliche Arbeitskreise,
- Durchführung von fachbereichsübergreifenden Konferenzen.
(
2
)
Dem Leitungsausschuss gehören an:
- die Direktorin oder der Direktor des Hauses kirchlicher Dienste mit der Wahrnehmung des Vorsitzes,
- die Leiter oder Leiterinnen der Fachbereiche,
- der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin,
- 1 der Leiter oder die Leiterin einer Einrichtung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen mit beratender Stimme. 2 Der Leiter oder die Leiterin sowie ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin werden vom Kuratorium auf Vorschlag der Einrichtungen berufen.
(
3
)
Im Falle der Abwesenheit eines Mitglieds nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 nehmen deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen an den Sitzungen des Leitungsausschusses teil.
(
4
)
Der Leitungsausschuss kann Sachkundige mit beratender Stimme hinzuziehen.
#§ 7
Sitzungen des Leitungsausschusses
(
1
)
Sitzungen des Leitungsausschusses sollen monatlich stattfinden.
(
2
)
Auf schriftlichen Antrag eines Fachbereichs, der Verwaltungsstelle, der Landesbischöfin oder des Landesbischofs, des Landeskirchenamtes, des Kuratoriums oder der Direktorin oder des Direktors ist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.
(
3
)
1 Der Leitungsausschuss ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. 2 Für Abstimmungen und Wahlen sind die §§ 44 und 45 der Kirchengemeindeordnung entsprechend anzuwenden.
(
4
)
Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin gemäß § 8 Absatz 2 führt in Abwesenheit der Direktorin oder des Direktors den Vorsitz.
#§ 8
Direktor oder Direktorin
(
1
)
1 Der Direktor oder die Direktorin muss ordiniert sein. 2 Er oder sie wird vom Landesbischof oder von der Landesbischöfin nach Anhörung des Kuratoriums und des Leitungsausschusses berufen.
(
2
)
Der ständige Stellvertreter oder die ständige Stellvertreterin der Direktorin oder des Direktors wird vom Landeskirchenamt auf Vorschlag des Kuratoriums aus den Mitgliedern des Leitungsausschusses nach § 6 Absatz 2 Nr. 2 berufen.
(
3
)
Ein zweiter Stellvertreter oder eine zweite Stellvertreterin der Direktorin oder des Direktors wird nach Anhörung des Leitungsausschusses vom Kuratorium jeweils für die Dauer von drei Jahren aus den Mitgliedern des Leitungsausschusses nach § 6 Absatz 2 Nr. 2 berufen.
#§ 9
Aufgaben der Direktorin oder des Direktors
(
1
)
1 Der Direktor oder die Direktorin leitet – unbeschadet der obersten Dienst- und Fachaufsicht des Landeskirchenamtes – das Haus kirchlicher Dienste, vertritt es nach außen und hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahrnehmung der Befugnisse des Landeskirchenamtes als dienstvorgesetzte Person aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Hauses kirchlicher Dienste,
- Ausübung des Hausrechts in den Dienstgebäuden des Hauses kirchlicher Dienste und in den dem Haus kirchlicher Dienste zugewiesenen Gebäuden, soweit vom Landeskirchenamt nichts anderes bestimmt ist,
- Vorsitz im Leitungsausschuss,
- Behandlung von Grundsatzfragen für die Arbeit des Hauses kirchlicher Dienste,
- Förderung der Zusammenarbeit der Fachbereiche, Anregung gemeinsamer Arbeitsvorhaben und besonderer Arbeitsgruppen,
- Einberufung von fachbereichsübergreifenden Konferenzen,
- Öffentlichkeitsarbeit.
2 Die Fachaufsicht nach Nummer 1 soll auf die zuständigen Leiter und Leiterinnen übertragen werden.
(
2
)
Das Landeskirchenamt und das Kuratorium können dem Direktor oder der Direktorin weitere Aufgaben übertragen.
(
3
)
Der Direktor oder die Direktorin kann an den Sitzungen aller Gremien und Arbeitsgruppen teilnehmen.
(
4
)
Der Direktor oder die Direktorin legt mit Zustimmung des Kuratoriums die Aufgaben der ständigen Stellvertreterin oder des ständigen Stellvertreters der Direktorin oder des Direktors fest.
#§ 10
Rechtsgeschäfte und Vollmachten
1 Rechtsgeschäfte des Hauses kirchlicher Dienste verpflichten die Landeskirche, sofern sie von dem Direktor oder der Direktorin im Rahmen einer vom Landeskirchenamt erteilten Vollmacht vorgenommen werden. 2 Der Direktor oder die Direktorin kann Untervollmachten auf andere leitende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Hauses kirchlicher Dienste übertragen.
#§ 11
Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
(
1
)
1 Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Hauses kirchlicher Dienste werden von dem Direktor oder der Direktorin des Hauses kirchlicher Dienste angestellt. 2 Der Leiter oder die Leiterin des betroffenen Fachbereichs oder der Verwaltungsstelle ist zu beteiligen. 3 Bei der Anstellung von Referenten oder Referentinnen, deren Stellen nicht gemäß § 15 besetzt werden, ist das Landeskirchenamt zu beteiligen.
(
2
)
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der konföderierten Einrichtungen (§ 1 Abs. 3) im Haus kirchlicher Dienste werden von dem Direktor oder der Direktorin im Rahmen der erteilten Vollmacht auf Vorschlag der Leitung der jeweiligen Einrichtung angestellt.
#Abschnitt IV
Kuratorium, Personalausschüsse
###§ 12
Zusammensetzung des Kuratoriums
(
1
)
Dem Kuratorium gehören an:
- ein ordinierter Vertreter oder eine ordinierte Vertreterin des Landeskirchenamtes,
- ein rechtskundiger Vertreter oder eine rechtskundige Vertreterin des Landeskirchenamtes,
- ein Mitglied des Bischofsrates,
- zwei Mitglieder der Landessynode,
- bis zu zwei weitere Mitglieder.
(
2
)
1 Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden vom Landeskirchenamt benannt. 2 Das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 3 wird durch den Bischofsrat für die Dauer von vier Jahren entsandt; für das entsandte Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestimmt. 3 Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 4 werden von der Landessynode für die Dauer der Amtszeit der Landessynode aus dem Kreis der Ehrenamtlichen gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 3 Landessynodalgesetz entsandt. 4 Für jedes Mitglied nach Absatz 1 Nr. 4 ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, das bei Verhinderung oder Ausscheiden des Mitglieds an dessen Stelle tritt. 5 Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 4 bleiben nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis die von der neuen Landessynode gewählten Synodalen eintreten. 6 Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 5 werden vom Landeskirchenamt für die Dauer von vier Jahren berufen.
(
3
)
1 Aus dem Haus kirchlicher Dienste nehmen der Direktor oder die Direktorin, der ständige Stellvertreter oder die ständige Stellvertreterin der Direktorin oder des Direktors und der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 2 Im Falle der Verhinderung der Direktorin oder des Direktors oder der ständigen Stellvertreterin oder des ständigen Stellvertreters der Direktorin oder des Direktors nimmt der zweite Stellvertreter oder die zweite Stellvertreterin der Direktorin oder des Direktors an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 3 Im Falle der Verhinderung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nimmt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin der Geschäftsführerin oder der Geschäftsführers an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(
4
)
Das Kuratorium kann fachkundige Personen zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinzuziehen.
#§ 13
Aufgaben des Kuratoriums
(
1
)
Das Kuratorium gibt dem Haus kirchlicher Dienste Grundsätze und Richtlinien für die Durchführung der übertragenen Aufgaben und überwacht die Erfüllung der Aufgaben.
(
2
)
Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
#- Genehmigung von Beschlüssen des Leitungsausschusses über die Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des Hauses kirchlicher Dienste nach § 6 Abs. 1,
- Erlass einer Geschäftsanweisung für das Haus kirchlicher Dienste,
- Beschluss über die Eckwerte nach den Budgetierungsvorschriften, den jährlichen Gesamtkontrakt und Zustimmung zu den Fachbereichskontrakten sowie dem Kontrakt der Verwaltungsstelle,
- Anregung und Übertragung besonderer Aufgaben an den Leitungsausschuss, den Direktor oder die Direktorin und den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin,
- Beschlussfassung über die Stellen- und Haushaltspläne des Hauses kirchlicher Dienste vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt; hiervon ausgenommen sind Stellen und Haushaltspläne der in § 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen,
- Erteilung der Zustimmung zu der Begründung und Beendigung der Dienstverhältnisse von privatrechtlich angestellten Leiterinnen oder Leitern der Fachbereiche,
- Vorschlagsrecht gegenüber dem Landeskirchenamt für die Ernennung von Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen,
- Beantragung der Berufung von Pfarrerinnen und Pfarrern als Leiterinnen oder Leiter von Fachbereichen beim Landeskirchenamt,
- Stellungnahme vor der Berufung der Direktorin oder des Direktors durch den Landesbischof oder die Landesbischöfin, sowie der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch das Landeskirchenamt; Vorschlagsrecht gegenüber dem Landeskirchenamt für die Berufung der ständigen Stellvertreterin oder des ständigen Stellvertreters der Direktorin oder des Direktors,
- Berufung der zweiten Stellvertreterin oder des zweiten Stellvertreters der Direktorin oder des Direktors sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
- Entgegennahme und Beratung von Berichten, insbesondere der Leitung und der Geschäftsführung,
- Vorschlagsrecht zur Errichtung und Auflösung von Fachbereichen.
§ 14
Sitzungen des Kuratoriums
(
1
)
Sitzungen sollen nach Bedarf, mindestens einmal im Vierteljahr stattfinden.
(
2
)
1 Den Vorsitz im Kuratorium führt nach Beschluss des Landeskirchenamtes einer der Vertreter des Landeskirchenamtes. 2 Zu jeder Sitzung ist der Landesbischof oder die Landesbischöfin einzuladen. 3 Der Landesbischof oder die Landesbischöfin kann im Falle der Teilnahme an der Sitzung den Vorsitz führen.
(
3
)
1 Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. 2 Für Abstimmungen ist § 44 der Kirchengemeindeordnung entsprechend anzuwenden.
(
4
)
Über die Verhandlungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Mitgliedern zuzusenden ist.
#§ 15
Personalausschüsse
(
1
)
1 Das Kuratorium setzt Personalausschüsse für die Besetzung der Stellen für Leiter und Leiterinnen der Fachbereiche sowie für Pfarrer und Pfarrerinnen der Landeskirche im Haus kirchlicher Dienste ein, die an der Personalauswahl beteiligt werden. 2 Der Personalausschuss trifft eine Personalauswahl und unterbreitet den zuständigen Stellen einen Besetzungsvorschlag.
(
2
)
Den Personalausschüssen gehören an:
- der zuständige Fachdezernent oder die zuständige Fachdezernentin im Landeskirchenamt,
- ein oder eine vom Bischofsrat benannter Vertreter oder Vertreterin aus dem Bischofsrat,
- ein Mitglied des Kuratoriums,
- der Direktor oder die Direktorin,
- der Leiter oder die Leiterin des jeweiligen Fachbereiches bzw. der Stellvertreter oder die Stellvertreterin,
- bis zu zwei vom jeweiligen Fachbereich benannte Mitglieder der Gremien gemäß § 4. Höchstens ein Mitglied darf beruflich im Dienst einer Körperschaft nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 der Kirchenverfassung stehen.
(
3
)
Das Kuratorium kann aus besonderen Gründen weitere Personen mit beratender Stimme in einen Personalausschuss berufen.
#Abschnitt V
Schlussbestimmung
###§ 16
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
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