.Ordnung für die Service Agentur der
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Ordnung für die Service Agentur der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
Vom 20. August 2024
Inhaltsübersicht
§ 1
Rechtsstellung
1 Die Service Agentur ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers unter Aufsicht des Landeskirchenamts. 2 Das Landeskirchenamt kann der Service Agentur Projekte und Zuständigkeiten zuordnen, soweit die Sach- und Personalkosten sichergestellt sind.
#§ 2
Gliederung und Aufgaben
(
1
)
Die Service Agentur gliedert sich in drei Bereiche, die folgende Aufgaben schwerpunktmäßig wahrnehmen:
- 1 Bereich 1 unterstützt Kirchengemeinden, Kirchenkreise und andere Formen kirchlichen Lebens durch Aus-, Fort- und Weiterbildung, Beratung, Vernetzung, Supervision, Mitwirkung an der Organisationsentwicklung sowie durch finanzielle Förderung. 2 Er greift weiterführende Impulse auf und arbeitet den kirchenleitenden Organen zu.
- 1 Bereich 2 sichert gemeinsam mit anderen kirchlichen Akteurinnen und Akteuren die kirchliche Präsenz in gesellschaftlichen Diskursfeldern, indem er theologisch verantwortete Positionen einbringt, als intermediäre Institution für eine faire Gesprächskultur eintritt und bereit ist, zwischen Parteiungen Diskurse zu fördern, zu moderieren oder zu vermitteln. 2 Mit diesen Erfahrungen steht er Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und anderen Formen kirchlichen Lebens unterstützend zur Verfügung.
- 1 Bereich 3 (Verwaltungsstelle) erbringt Verwaltungsdienstleistungen für die Service Agentur, landeskirchliche Dienststellen und Dritte im kirchlichen Zusammenhang. 2 Die Übertragung erfolgt durch das Landeskirchenamt oder durch die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt. 3 Darüber hinaus kann die Service Agentur Rechtsgeschäfte mit Dritten über die Erbringung von Dienstleistungen abschließen.
(
2
)
Über die Errichtung, grundlegende Änderung und Auflösung von Bereichen entscheidet das Landeskirchenamt.
(
3
)
1 Die Service Agentur passt ihre Arbeit fortlaufend an die sich ändernden Herausforderungen ihrer Adressatinnen und Adressaten an. 2 Sie ist offen für weitere Kooperationen.
#§ 3
Direktorin oder Direktor
1 Die Service Agentur wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet. 2 Die Direktorin oder der Direktor muss ordiniert sein und wird durch den Personalausschuss der Landeskirche gewählt und durch die Landesbischöfin oder den Landesbischof berufen. 3 Ihre oder seine Amtszeit beträgt in der Regel bei der Berufung acht Jahre. 4 Eine wiederholte Berufung ist zulässig.
#§ 4
Aufgaben der Direktorin oder des Direktors und ihrer oder seiner Stellvertretungen
(
1
)
1 Die Direktorin oder der Direktor ist verantwortlich für die fachgerechte Erfüllung der Aufgaben der Service Agentur. 2 Sie oder er richtet die Arbeit der Service Agentur inhaltlich aus, koordiniert sie und übernimmt folgende Aufgaben:
- Vertretung der Service Agentur nach außen und Abschluss von Rechtsgeschäften im Rahmen der vom Landeskirchenamt erteilten Vollmacht,
- Wahrnehmung der Fach- und Dienstaufsicht gegenüber allen Mitarbeitenden der Service Agentur,
- Ernennung der stellvertretenden Teamleitungen in den Bereichen 1 und 2 sowie Ernennung der stellvertretenden Teamleitungen des Bereichs 3 im Einvernehmen mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer,
- Ausübung des Hausrechts in den Dienstgebäuden der Service Agentur und in den der Service Agentur zugewiesenen Gebäuden, soweit vom Landeskirchenamt nichts anderes bestimmt ist,
- Vorsitz im Geschäftsführenden Ausschuss und in der Teamleitungskonferenz,
- Behandlung von Grundsatzfragen für die Arbeit der Service Agentur und Berichterstattung im Kuratorium darüber,
- Öffentlichkeitsarbeit.
(
2
)
1 Die Direktorin oder der Direktor kann einzelne Befugnisse auf andere leitende Mitarbeitende der Service Agentur übertragen. 2 Die Fachaufsicht soll sie oder er den Teamleitungen und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer im Rahmen ihrer jeweiligen fachlichen Zuständigkeit übertragen.
(
3
)
Die Aufgaben und Befugnisse sind in einer Dienstanweisung zu regeln.
(
4
)
1 Auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors beruft das Kuratorium für die Dauer von vier Jahren je eine Teamleitung aus den Bereichen 1 und 2 zur Stellvertretung. 2 Die Direktorin oder der Direktor bestimmt eine der beiden Personen zur ersten Stellvertretung. 3 Die Stellvertretungen vertreten die Direktorin oder den Direktor bei Abwesenheit oder nach Absprache. 4 Sie sorgen in den Bereichen, denen sie selbst angehören, für eine koordinierte und vernetzte Arbeit der Teams. 5 Sie sind Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss und geben als Bindeglied zu den Teams Informationen aus dem oder an den Geschäftsführenden Ausschuss weiter.
#§ 5
Teams
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1
)
1 Die Bereiche 1 und 2 gliedern sich in interprofessionelle Teams zu bestimmten, vom Kuratorium festgelegten Themenfeldern. 2 Die Teams entwickeln zu den jeweils aktuellen Fragestellungen, Themen und Problemlagen ihres Themenfeldes vorausschauend Bildungs- und Beratungsformate, Projekte und theologische Positionen. 3 Im Dialog mit kirchenleitenden Organen werden aktuelle Themen sondiert, recherchiert und Stellungnahmen abgestimmt. 4 Den Teams werden Referentinnen und Referenten und Verwaltungsmitarbeitende zugeordnet.
(
2
)
Der Bereich 3 gliedert sich in die Teams Personal, Finanzen und Interne Dienstleistungen.
(
3
)
1 Die Teamleitungen der Bereiche 1 und 2 berichten dem Kuratorium, die Teamleitungen des Bereichs 3 berichten der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. 2 Die Teamleitungen aller Bereiche haben insbesondere die Aufgaben,
- die Fachaufsicht über die Mitarbeitenden ihres Bereichs auszuüben, soweit die Direktorin oder der Direktor sie nicht selbst ausübt, und regelmäßig Dienstbesprechungen mit den Mitgliedern ihres Teams durchzuführen,
- die Budgets ihres jeweiligen Teams zu bewirtschaften,
- dem Geschäftsführenden Ausschuss und dem Kuratorium zu berichten,
- die Angebote ihres jeweiligen Teams zu evaluieren,
- Jahresgespräche mit den Mitarbeitenden ihres Bereichs durchzuführen,
- Fortbildungen zu genehmigen,
- sich regelmäßig nach den vom Landeskirchenamt gesondert festgelegten Grundsätzen der Regelkommunikation mit der fachlich zuständigen Person im Landeskirchenamt auszutauschen,
- dafür zu sorgen, dass die Interessen, Perspektiven und Positionen des Landeskirchenamts und der kirchenleitenden Organe in der Arbeit der Teams Berücksichtigung finden.
(
4
)
1 Die Errichtung, Änderung und Auflösung von Themenfeldern und ihren Teams wird vom Kuratorium beschlossen. 2 Aus aktuellem Anlass können Ad-hoc-Teams durch das Kuratorium errichtet, geändert und aufgelöst werden.
(
5
)
1 Referentinnen und Referenten können auf Vorschlag des Kuratoriums von der Landeskirche beauftragt werden, für die Kirche zu einem bestimmten Thema in der Öffentlichkeit zu sprechen und Stellung zu nehmen. 2 Sie tragen die Bezeichnung Beauftragte. 3 Ihr herausgehobenes Mandat ist mit der Verpflichtung zu einer inhaltlichen Verständigung mit den kirchenleitenden Stellen verbunden, die ebenfalls mit dem bestimmten Thema befasst sind. 4 Beauftragungen erfolgen jeweils für die Dauer von 4 Jahren und können verlängert werden.
#§ 6
Teamleitungskonferenz
(
1
)
1 Die Teamleitungen der Bereiche 1 und 2 kommen in der Regel einmal im Monat auf Einladung und unter der Leitung der Direktorin oder des Direktors zur Teamleitungskonferenz zusammen. 2 Weitere Personen können zu einzelnen Tagesordnungspunkten geladen werden.
(
2
)
1 Die Teamleitungskonferenz dient der Vernetzung und berät teamübergreifende Fragen. 2 Sie sorgt dafür, dass relevante Informationen, Themen und Ergebnisse zwischen den Teams ausgetauscht werden und im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben Berücksichtigung finden.
#§ 7
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
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1
)
Für die Leitung von Bereich 3 beruft das Kuratorium im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer sowie eine stellvertretende Geschäftsführerin oder einen stellvertretenden Geschäftsführer.
(
2
)
1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist dafür verantwortlich, dass der Bereich 3 Aufgaben fachgerecht erfüllt. 2 Sämtliche Verwaltungsangelegenheiten erfolgen im Einvernehmen mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. 3 Insbesondere hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer die Aufgabe,
- die Direktorin oder den Direktor sowie im Vertretungsfall ihre oder seine Stellvertretungen zu unterstützen und zu beraten,
- die Direktorin oder den Direktor nach Absprache in Angelegenheiten des Bereichs 3 zu vertreten,
- dafür zu sorgen, dass personelle, finanzielle und rechtliche Angelegenheiten unter Berücksichtigung der Mitarbeitenden der jeweils betroffenen Arbeitsbereiche beraten und entschieden werden,
- die Geschäfte des Kuratoriums und des Geschäftsführenden Ausschusses zu führen,
- die Fachaufsicht über die Mitarbeitenden ihres oder seines Bereichs auszuüben, soweit die Direktorin oder der Direktor sie nicht selbst ausübt, und regelmäßig Dienstbesprechungen mit den Mitgliedern ihres Teams durchzuführen,
- den fachlichen Austausch mit den Amtsleitungen sowie den Geschäftsführungen der Verwaltungsstellen zu pflegen.
(
3
)
Die Aufgaben und Befugnisse sind in einer Dienstanweisung zu regeln.
#§ 8
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
1 Der Geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus der Direktorin oder dem Direktor, den beiden Stellvertretungen der Direktorin oder des Direktors sowie der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. 2 Der Geschäftsführende Ausschuss kann Sachkundige als Gäste mit beratender Stimme hinzuziehen.
(
2
)
1 Der Geschäftsführende Ausschuss unterstützt die Direktorin oder den Direktor bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben. 2 Er nimmt die Arbeit der Teams fortlaufend zur Kenntnis und sorgt dafür, dass die Teamleitungen die ihnen übertragenen Aufgaben fachgerecht erfüllen. 3 In bereichsübergreifenden Angelegenheiten und zu Arbeitsabläufen trifft er verbindliche Absprachen. 4 Er beschließt Richtlinien für die Arbeit der Service Agentur und legt sie dem Kuratorium zur Genehmigung vor. 5 Der Geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung von personellen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung für die gesamte Service Agentur,
- Aufstellung des Haushalts- und Stellenplans für die Service Agentur,
- Empfehlungen an das Kuratorium zur Bildung, Änderung und Auflösung von Themenfeldern und ihren Teams,
- Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in landeskirchliche Arbeitsgruppen,
- Durchführung von bereichsübergreifenden Konferenzen.
(
3
)
Die Direktorin oder der Direktor leitet den Geschäftsführenden Ausschuss und lädt mindestens einmal im Monat zu einer Sitzung ein.
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4
)
Auf schriftlichen Antrag eines Bereichs, der Landesbischöfin oder des Landesbischofs, des Landeskirchenamts, des Kuratoriums oder der Direktorin oder des Direktors ist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes eine außerordentliche Sitzung anzuberaumen.
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5
)
1 Der Geschäftsführende Ausschuss ist bei Teilnahme von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. 2 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
#§ 9
Fachzuständige
1 Für jedes Team wird durch das Landeskirchenamt eine fachzuständige Person im Landeskirchenamt bestimmt. 2 Die fachzuständigen Personen vermitteln den Mitarbeitenden der ihnen fachlich zugeordneten Teams die Perspektive und die Positionen des Landeskirchenamts, so dass sich die Arbeit der Service Agentur daran ausrichten oder nach Absprache auch gezielt davon abweichen kann. 3 Sie sorgen für die Kommunikation der Arbeit der Service Agentur in die landeskirchlichen Gremien und kirchenleitenden Organe. 4 Insbesondere können sie vorschlagen, Expertinnen und Experten der Service Agentur in die landeskirchlichen Gremien oder Organe einzuladen und Berichte, Recherchen und Stellungnahmen zu Fachthemen für die kirchenleitenden Organe einfordern. 5 Sie tauschen sich nach den vom Landeskirchenamt gesondert festgelegten Grundsätzen der Regelkommunikation mit den jeweiligen Teams aus. 6 Sie wirken in den Personalausschüssen der Service Agentur bei der Auswahl von Teamleitungen, Referentinnen und Referenten ihres fachlichen Zuständigkeitsbereichs sowie bei der Einführung und Entpflichtung dieser Personen mit. 7 Soweit thematisch geboten, nehmen sie an Sitzungen des Kuratoriums teil.
#§ 10
Kuratorium, Zusammensetzung
(
1
)
1 Dem Kuratorium gehören an:
- eine ordinierte Vertreterin oder ein ordinierter Vertreter des Landeskirchenamts als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter des Landeskirchenamts als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,
- ein Mitglied des Bischofsrats,
- eine Superintendentin oder ein Superintendent,
- zwei Mitglieder der Landessynode,
- bis zu zwei weitere Mitglieder aus anderen gesellschaftlichen Bereichen.
2 Die Mitglieder nach den Nummern 1, 2 und 4 werden vom Landeskirchenamt benannt. 3 Das Mitglied nach Nummer 3 wird durch den Bischofsrat für die Dauer von vier Jahren entsandt; für das entsandte Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestimmt. 4 Die Mitglieder nach Nummer 5 werden von der Landessynode für die Dauer der Amtszeit der Landessynode entsandt. 5 Für jedes Mitglied nach Nummer 5 ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, das bei Verhinderung oder Ausscheiden des Mitglieds an dessen Stelle tritt. 6 Die Mitglieder nach Nummer 5 bleiben nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis die von der neuen Landessynode gewählten Synodenmitglieder eintreten. 7 Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 6 werden vom Landeskirchenamt für die Dauer von vier Jahren berufen.
(
2
)
1 Aus der Service Agentur nehmen die Direktorin oder der Direktor, die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 2 Im Falle der Verhinderung der Direktorin oder des Direktors nimmt die zweite Stellvertreterin oder der zweite Stellvertreter teil. 3 Im Falle der Verhinderung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nimmt deren oder dessen Stellvertretung teil.
(
3
)
Das Kuratorium kann fachkundige Personen zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinzuziehen.
#§ 11
Aufgaben und Sitzungen des Kuratoriums
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1
)
1 Das Kuratorium führt stellvertretend für das Landeskirchenamt die Aufsicht über die Service Agentur. 2 Es gibt der Service Agentur Anregungen, Grundsätze und Richtlinien für die Durchführung der übertragenen Aufgaben und überwacht die Erfüllung der Aufgaben. 3 Die Mitglieder des Kuratoriums sind Botschafterinnen und Botschafter der Arbeit der Service Agentur in der Landeskirche und fördern deren Entwicklung.
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2
)
Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Erlass einer Geschäftsanweisung für die Service Agentur,
- Beschluss über die Eckwerte nach Budgetierungsvorschriften sowie die jährlichen Zielvereinbarungen mit den Teams,
- Anregung und Übertragung besonderer Aufgaben an den Geschäftsführenden Ausschuss, die Direktorin oder den Direktor und die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer,
- Beschlussfassung über die Stellen- und Haushaltspläne der Service Agentur vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt,
- Erteilung der Zustimmung zu der Begründung und Beendigung der Dienstverhältnisse von privatrechtlich angestellten Teamleitungen,
- Vorschlagsrecht gegenüber dem Landeskirchenamt für die Beauftragung von Referentinnen und Referenten nach § 5 Absatz 5,
- Berufung der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
- Entgegennahme und Beratung von Berichten, insbesondere der Direktorin oder des Direktors und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
- regelmäßige Überprüfung der inhaltlichen Ausrichtung der Teams und Beschlussfassung über die Errichtung, Änderung und Auflösung von Themenfeldern und ihren Teams.
(
3
)
1 Sitzungen finden nach Bedarf, in der Regel einmal im Vierteljahr statt. 2 Zu jeder Sitzung ist die Landesbischöfin oder der Landesbischof einzuladen. 3 Das Kuratorium ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. 4 Für Abstimmungen ist § 44 der Kirchengemeindeordnung entsprechend anzuwenden. 5 Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Mitgliedern und der Landesbischöfin oder dem Landesbischof zuzusenden ist.
#§ 12
Personalausschüsse des Kuratoriums
(
1
)
1 Das Kuratorium setzt Personalausschüsse für die Besetzung der Stellen der Teamleitungen ein. 2 Der Personalausschuss trifft unter der Leitung der Direktorin oder des Direktors eine Personalauswahl und unterbreitet den zuständigen Stellen einen Besetzungsvorschlag oder beauftragt beim Landeskirchenamt die Berufung einer Pastorin oder eines Pastors.
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2
)
Den Personalausschüssen gehören an:
- die fachzuständige Person im Landeskirchenamt,
- eine vom Bischofsrat benannte Vertreterin oder ein Vertreter,
- ein Mitglied des Kuratoriums,
- die Direktorin oder der Direktor,
- die jeweilige Teamleitung oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter,
- bis zu zwei weitere vom Kuratorium benannte Mitglieder,
- ein Mitglied des Bereichs 3.
(
3
)
Das Kuratorium kann aus besonderen Gründen weitere Personen mit oder ohne Stimmrecht in einen Personalausschuss berufen.
#§ 13
Schlussbestimmung
1 Diese Ordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Ordnung für das Haus kirchlicher Dienste vom 24. November 2008 (Kirchl. Amtsbl. S. 232), die durch Verfügung vom 1. Juni 2012 (Kirchl. Amtsbl. S. 175) geändert worden ist, außer Kraft.