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Ordnung für das Michaeliskloster Hildesheim – Evangelisches Zentrum für Gottesdienst und Kirchenmusik
Vom 4. Juni 2018
#I. Aufgabe und Struktur
###§ 1
(
1
)
1 Das “Michaeliskloster Hildesheim – Evangelisches Zentrum für Gottesdienst und Kirchenmusik” (Michaeliskloster) hat die Förderung und Erneuerung des Gottesdienstes und der Kirchenmusik zum Ziel. 2 Das Michaeliskloster ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
(
2
)
1 Das Michaeliskloster besteht aus
- -
- dem Arbeitsbereich Gottesdienst und Kirchenmusik,
- -
- dem Posaunenwerk und
- -
- der Tagungsstätte.
- -
- der Arbeitsbereich Kindergottesdienst.
(
3
)
Das Landeskirchenamt regelt die Arbeit des Posaunenwerks in einer gesonderten Ordnung.
#II. Leitung
###§ 2
(
1
)
Für das Michaeliskloster wird bestellt
- a.
- der Direktor oder die Direktorin,
- b.
- der Beirat,
- c.
- das Kuratorium.
(
2
)
Für einzelne Arbeitsbereiche kann das Kuratorium beratende Fachbeiräte berufen.
#III. Direktor oder Direktorin
###§ 3
(
1
)
1 Der Direktor oder die Direktorin ist für die inhaltliche Ausrichtung der Arbeit verantwortlich und beteiligt sich selbst an den Angeboten des Zentrums. 2 Er oder sie hat ferner die laufenden Geschäfte des Michaelisklosters zu führen, insbesondere
- -
- für die Rahmenbedingungen der Arbeit zu sorgen,
- -
- Dienstbesprechungen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abzuhalten,
- -
- Aufträge des Kuratoriums zu erledigen,
- -
- den Haushaltsplan des Michaelisklosters zu überwachen,
- -
- das Hausrecht im Michaeliskloster auszuüben.
(
2
)
Das Kuratorium bestimmt einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin des Direktors oder der Direktorin für jeweils drei Jahre.
(
3
)
In Zusammenarbeit mit dem Landespastor oder der Landespastorin für die Posaunenchorarbeit und dem Leiter oder der Leiterin der Tagungsstätte koordiniert der Direktor oder die Direktorin die Arbeit und sorgt dafür, dass gemeinsame Vorhaben, personelle, finanzielle und rechtliche Angelegenheiten unter Beteiligung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der jeweils betroffenen Arbeitsbereiche beraten und entschieden werden.
(
4
)
Der Direktor oder die Direktorin führt die Dienstaufsicht über die beruflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, soweit sie bei der Landeskirche beschäftigt sind.
(
5
)
Das Kuratorium kann eine Dienstanweisung für den Direktor oder die Direktorin erlassen.
#IV. Beirat
###§ 4
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt bildet für das Michaeliskloster einen Beirat. 2 Ihm gehören als Mitglieder bis zu 14 sachkundige Repräsentanten der für die Arbeit des Michaelisklosters relevanten Fachgebiete an. 3 Unter den Mitgliedern sollen sich ein Mitglied des Bischofsrates, zwei Mitglieder der Landessynode sowie ein Mitglied des Posaunenrates befinden. 4 Personen, die sich zum Zeitpunkt der Berufung bereits im Ruhestand befinden, dürfen nur im Ausnahmefall vorgeschlagen werden.
(
2
)
1 Der Beirat wählt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte. 2 Der Vorsitzende oder die Vorsitzende wird bei der Geschäftsführung vom Direktor oder von der Direktorin unterstützt.
#§ 5
1 Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Michaelisklosters beratend zu begleiten. 2 Er soll Impulse und Anregungen geben und lässt sich dazu vom Direktor oder der Direktorin über Stand und Planung der Arbeit informieren. 3 Der Beirat kann dem Kuratorium Vorschläge für die Gestaltung der Arbeit machen und Arbeitsvorhaben anregen.
#§ 6
(
1
)
Die Amtszeit des Beirates beträgt vier Jahre.
(
2
)
1 Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer Beratung zusammen. 2 Er kann zu seinen Beratungen Gäste einladen.
(
3
)
Der oder die Vorsitzende des Kuratoriums und der Direktor oder die Direktorin nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirates teil.
#V. Kuratorium
###§ 7
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt bildet für das Michaeliskloster ein Kuratorium. 2 Ihm gehören mindestens an
- a.
- ein geistlicher Vertreter oder eine geistliche Vertreterin des Landeskirchenamtes als Vorsitzender oder Vorsitzende,
- b.
- ein rechtskundiger Vertreter oder eine rechtskundige Vertreterin des Landeskirchenamtes,
- c.
- ein Mitglied des Bischofsrates,
- d.
- ein von der EKD entsandtes Mitglied,
- e.
- ein Mitglied mit kirchenmusikalischer Ausbildung (A-Prüfung), in der Regel der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin und
- f.
- zwei von der Synode zu entsendende Synodale.
(
2
)
Das Landeskirchenamt beruft die Mitglieder des Kuratoriums (Absatz 1 Satz 1) für eine Amtszeit von sechs Jahren.
(
3
)
1 Das Kuratorium tagt nicht öffentlich. 2 Sitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, statt. 3 Das Kuratorium kann zu seinen Sitzungen weitere Personen beratend hinzuziehen.
#§ 8
(
1
)
1 Das Kuratorium beschließt über personelle, finanzielle und rechtliche Angelegenheiten, soweit das Landeskirchenamt dem Kuratorium Aufgaben überträgt. 2 Das Kuratorium stellt den Haushaltsplan des Michaelisklosters auf, nimmt die Jahresrechnung ab und macht dem Landeskirchenamt Vorschläge für den Beirat. 3 Das Kuratorium hat ferner die Aufgabe, die Arbeit im Michaeliskloster zu begleiten, Anregungen zu geben und ggf. dem Direktor oder der Direktorin Aufträge zu erteilen. 4 Die Zuständigkeiten des Landeskirchenamtes (u.a. bei der Begründung, Änderung und Beendigung von Dienstverhältnissen) bleiben unberührt.
(
2
)
Das Kuratorium berät über Vorschläge des Beirates (§ 5).
(
3
)
Das Kuratorium führt die Aufsicht über das Michaeliskloster.
#VI. Schlussbestimmung
###§ 9
Diese Ordnung tritt am 1. Juni 2018 in Kraft.