.§ 1
§ 2
§ 3
Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zum Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetz1#
Vom 28. Dezember 1995
KABl. 1996, S. 4, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 27. Februar 2025,
KABl. 2025, S. 17
Das Landeskirchenamt hat aufgrund des § 1 des Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetzes vom 23. November 1995 (Kirchl. Amtsbl. S. 168) mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Höhe der Wegstreckenentschädigung
(
1
)
Die Höhe der Wegstreckenentschädigung gemäß § 1 Abs. 1 des Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetzes bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke beträgt 38 Cent je km.
(
2
)
Die beteiligten Kirchen können in besonders begründeten Ausnahmefällen abweichende Regelungen treffen.
#§ 2
Höhe der Mitnahmeentschädigung
Die Höhe der Mitnahmeentschädigung gemäß § 1 Abs. 2 des Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetzes bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke beträgt 2 Cent je Kilometer für jede Person.
#§ 3
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Ausführungsverordnung tritt am 1. November 2022 in Kraft.
Zugleich treten die Richtlinien des Rates der Konföderation über die Zahlung von Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung vom 17. März 1981 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 35), zuletzt geändert am 23. September 1992 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 160), außer Kraft.