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§ 2
§ 3
Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zum Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetz1#
Vom 28. Dezember 1995
KABl. 1996, S. 4, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 29. Juni 2023, KABl. 2023, S. 73
Das Landeskirchenamt hat aufgrund des § 1 des Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetzes vom 23. November 1995 (Kirchl. Amtsbl. S. 168) mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Höhe der Wegstreckenentschädigung
(
1
)
Die Höhe der Wegstreckenentschädigung gemäß § 1 Abs. 1 des Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetzes bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke beträgt 30 Cent je km. In der Zeit vom 1. November 2022 bis zum 31. Dezember 2024 beträgt die Wegstreckenentschädigung 38 Cent je km.
(
2
)
Die beteiligten Kirchen können in besonders begründeten Ausnahmefällen abweichende Regelungen treffen.
#§ 2
Höhe der Mitnahmeentschädigung
Die Höhe der Mitnahmeentschädigung gemäß § 1 Abs. 2 des Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetzes bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke beträgt 2 Cent je Kilometer für jede Person.
#§ 3
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Ausführungsverordnung tritt am 1. November 2022 in Kraft.
Zugleich treten die Richtlinien des Rates der Konföderation über die Zahlung von Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung vom 17. März 1981 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 35), zuletzt geändert am 23. September 1992 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 160), außer Kraft.