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Kirchengesetz
zur Durchführung der evangelischen Militärseelsorge
im Gebiet der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers

Vom 23. Mai 1958

KABl. 1958, S. 140

Der Kirchensenat und die Landessynode haben folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, mit Zustimmung des Kirchensenates und des Ständigen Ausschusses der Landessynode Verordnungen zu erlassen, die der Durchführung des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. März 1957 (Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Jahrgang 1957, S. 257) dienen.
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§ 2

Gegenstand solcher Verordnungen können sein:
  1. die Rechtsstellung der Militärgeistlichen und der Militärgeistlichen im Nebenamt in der Landeskirche,
  2. die Beurlaubung und Freistellung von Geistlichen der Landeskirche zum Dienst als Militärgeistlicher, ihre Einführung in das kirchliche Amt in der Militärseelsorge, der Widerruf der Freistellung und die sich aus der Beurlaubung und Freistellung und dem Widerruf der Freistellung ergebenden Rechtsfolgen,
  3. die Ausübung der Lehrzucht und Disziplinargewalt der Landeskirche über diejenigen Militärgeistlichen, die Geistliche der Landeskirche sind,
  4. die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft mit den Militärgeistlichen, die Geistliche der Landeskirche sind,
  5. die Bildung und Änderung von personalen Seelsorgebereichen,
  6. die Errichtung und Änderung sowie die Verfassung und Rechtsstellung von Militärkirchengemeinden in der Landeskirche und
  7. die Rechtsstellung und Kirchensteuerpflicht der Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche und Militärkirchengemeinden in der Landeskirche.
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§ 3

Die Verordnungen können von der Kirchenverfassung, von Kirchengesetzen und sonstigen in der Landeskirche geltenden Ordnungen abweichen.
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§ 4

Die Ermächtigung tritt nach dem Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
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§ 5

Dieses Gesetz bezieht sich nur auf den Teil des Gebietes der Landeskirche, der in der Bundesrepublik Deutschland liegt.
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§ 6

Bei der Veröffentlichung der Verordnungen im Kirchlichen Amtsblatt ist festzustellen, dass die Zustimmungen des Kirchensenates und des Ständigen Ausschusses der Landessynode erteilt sind.