.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung für den Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Wittingen
Vom 2. Dezember 2010
KABl. 2010, S. 177, geändert durch Beschluss vom 10. November 2017, KABl. 2021, S. 157
#Präambel
Seid allzeit bereit zur Verantwortung vor jedermann,
der von euch Rechenschaft fordert über
die Hoffnung, die in euch ist.
der von euch Rechenschaft fordert über
die Hoffnung, die in euch ist.
1. Petrus 3, 15
1 Gott hat den Menschen nach seinem Bild erschaffen. 2 Sein Sohn Jesus Christus wohnt in seiner Liebe in unseren Herzen und der Heilige Geist gibt uns Kraft und Mut.
3 Wir sind Evangelische Kirche und unsere Kindertagesstätten sind jeweils ein bedeutender Teil unserer Kirchengemeinden. 4 Wir stellen das Evangelium in den Mittelpunkt unserer Arbeit.
5 In der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern wollen wir Glauben leben und erlebbar machen.
6 Mit Geschichten und Gestalten aus der Bibel begleiten wir Kinder auf ihrem Weg mit lebensbejahenden Erfahrungen. 7 Eltern erfahren bei uns Begleitung und Orientierung.
8 Selbstverständlich sind neben der Vermittlung von religiösen Werten und Inhalten auch die Vertiefung und das Erlernen von vielfältigen Fähigkeiten und Fertigkeiten gleichrangige Ziele unserer Einrichtungen. 9 Dabei berücksichtigen wir die unterschiedlichen Anlagen und Begabungen der Kinder.
10 In der Zusammenarbeit mit den Eltern, anderen Einrichtungen und Institutionen nehmen wir Verantwortung am gesamtgesellschaftlichen Geschehen wahr.
11 Wir sind tolerant gegenüber Andersdenkenden und gegenüber Menschen aus anderen Kulturen.
12 Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen ist eine einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Arbeit der evangelischen Kindertagesstätten unerlässlich, um Kirchenvorstände und Pfarrämter von administrativen Tätigkeiten zu entlasten, die finanzielle Verantwortung zu bündeln und einen flexiblen Einsatz der Mitarbeitenden zu gewährleisten. 13 Daher soll die Trägerschaft der Tageseinrichtungen von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband übertragen werden.
####§ 1
Mitglieder
1 Die folgenden Kirchengemeinden des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Wittingen, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden einen Kirchengemeindeverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß §§ 8 ff. Regionalgesetz:
- •
- Evangelisch-lutherische Katharinen-Kirchengemeinde Knesebeck,
- •
- Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Wittingen-Ohrdorf.
2 Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet Evangelisch-lutherischer Kindertagesstättenverband Wittingen, nachfolgend Kirchengemeindeverband genannt. 3 Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Wittingen.
#§ 2
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes
(
1
)
1 Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist es, die folgenden evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, nachfolgend Kindertagesstätten genannt, die bisher von den Mitgliedern des Kirchengemeindeverbandes getragen wurden, mit klarem evangelischen Profil effizient zu betreiben:
- Evangelische Kindertagesstätte St. Katharinen 1, Kirchplatz 1, 29379 Wittingen- Knesebeck,
- Evangelische Kindertagesstätte St. Katharinen 2, Kirchstraße 16, 29379 Wittingen-Knesebeck,
- Evangelische Kindertagesstätte St. Laurentius, Hauptstraße 17, 29378 Wittingen-Ohrdorf,
- Evangelische Kindertagesstätte St. Stephanus 1, Schützenstraße 16, 29378 Wittingen,
- Evangelische Kindertagesstätte St. Stephanus 2, Spittastraße 63, 29378 Wittingen.
2 Zu diesem Zweck übernimmt der Kindertagesstättenverband die Trägerschaft der vorgenannten Kindertagesstätten.
(
2
)
1 Der Kirchengemeindeverband hat die Aufgabe, alle die Kindertagesstätten betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art zu treffen und sie umzusetzen. 2 Hierzu gehören insbesondere:
- Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
- Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
- Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommune, Landkreis, Kirchenkreis, Landeskirche, Sprengelfachberatung und anderen Stellen),
- Verabschiedung der Haushaltspläne,
- Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
- Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit der Kommune und dem Land,
- Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
- Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
(
3
)
1 Der Kirchengemeindeverband übernimmt die sich aus den zwischen den Kirchengemeinden und der Kommune bestehenden Betriebsführungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten. 2 Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Kirchengemeindeverband, den Kirchengemeinden und der Kommune abzuschließen. 3 Der Kirchengemeindeverband übernimmt auch sämtliche Betreuungsverhältnisse mit den Eltern. 4 Entsprechende Überleitungsverträge sind zu schließen.
(
4
)
Dem Kirchengemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der im Gemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden widerruflich übertragen werden.
(
5
)
Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstände und Pfarrämter) bleiben unberührt, sofern im Folgenden nicht anderes vereinbart ist.
#§ 3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(
1
)
1 Der Kirchengemeindeverband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindertagesstättenbereich. 2 Er übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Kindertagesstättenbereich der Verbandsgemeinden angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den gleichen Bedingungen.
(
2
)
Auf den Kirchengemeindeverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
#§ 4
Aufgaben der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Für die Kirchengemeinden sind die Kindertagesstätten ein wichtiger Beitrag zum Gemeindeaufbau und Bestandteil des gemeindlichen Lebens der Kirchengemeinde. 2 Aufgabe der Kirchengemeinden ist die seelsorgerliche und religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Kindertagesstätten. 3 Hierzu zählen insbesondere:
- regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in gemeindliche Aktivitäten (z.B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
- regelmäßige Teilnahme der Kindertagesstättenleitung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
- mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
- regelmäßige Besuche des Pfarramtes in der Kindertagesstätte,
- Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z.B. Gemeindebrief),
- Vertretung des Kirchengemeindeverbandes im Elternrat des jeweiligen Kindergartens durch mindestens einen der in den Verbandsvorstand gewählten Kirchenvorsteher des jeweiligen Ortes.
(
2
)
Die Kirchenvorstände wirken bei der Erarbeitung und Entwicklung des Leitbildes, der pädagogischen Konzeption und der Qualitätsentwicklung mit.
(
3
)
1 Bei der Neueinstellung einer Leitung in einer Kindertagesstätte muss das Einvernehmen zwischen der jeweiligen Kirchengemeinde und dem Kirchengemeindeverband hergestellt werden. 2 Zu den Einstellungsgesprächen von Erzieherinnen und Erziehern in einer Kindertagesstätte ist ein Mitglied des Verbandsvorstandes aus der jeweiligen Kirchengemeinde einzuladen.
(
4
)
1 Die Kirchengemeinden bringen ihre derzeit vorhandenen Kindertagesstätten-Rücklagen in den Kirchengemeindeverband ein. 2 Die Rücklagen sind für die jeweilige Kindertagesstätte weiterhin zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Kirchengemeindeverbandes oder des Ausscheidens der Kirchengemeinde aus dem Kirchengemeindeverband in der dann bestehenden Höhe an die Kirchengemeinde zurückzuzahlen.
#§ 5
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2 Er besteht aus drei Mitgliedern je Kirchengemeinde, die aus der Mitte des Kirchenvorstandes zu wählen sind. 3 Darunter muss mindestens ein Ordinierter oder eine Ordinierte sein. 4 Die Kirchenvorstände haben sich ggf. abzustimmen.
(
2
)
Je Kirchengemeinde ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand zu wählen, das im Falle der Verhinderung eines der Mitglieder der Kirchengemeinde an deren Stelle tritt.
(
3
)
1 Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt ist. 2 Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. 3 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchengemeindeverbandes, des Kirchenkreises oder einer dem Kirchengemeindeverband angehörenden Kirchengemeinde können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
(
4
)
1 Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2 Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(
5
)
1 An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nimmt die Geschäftsführung des Kirchengemeindeverbandes, die aus betriebswirtschaftlicher Geschäftsführung und pädagogischer Leitung besteht, mit beratender Stimme teil. 2 Leitungen und weitere fachkundige Personen (z. B. Fachberatung) können beratend ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 3 Mindestens ein Mal im Jahr müssen die Kindertagesstättenleitungen im Verbandsvorstand einen Bericht erstatten.
(
6
)
1 Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 2 Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(
7
)
Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen.
(
8
)
1 Außerordentliche Sitzungen beruft die oder der Vorsitzende nach eigenem Ermessen ein. 2 Sie oder er ist verpflichtet, eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, wenn die oder der stellvertretende Vorsitzende, ein Kirchenvorstand einer Mitgliedsgemeinde, der Kirchenkreisvorstand oder das Landeskirchenamt dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(
9
)
Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.
#§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten. 2 Dies umfasst insbesondere
- die strategische Planung,
- die Organisation,
- den Personaleinsatz,
- die Führung und
- die Kontrolle der Abläufe in den Kindertagesstätten.
(
2
)
1 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand auf Kirchenvorstände, in deren Bereich eine Kindertagesstätte gelegen ist, die Geschäftsführung und auf Kindertagesstättenleitungen übertragen werden. 2 Dies erfolgt in einem besonderen Aufgabenverteilungsplan, der im Rahmen der Gründung des Kirchengemeindeverbandes von den Organen der beteiligten Körperschaften beschlossen wird. 3 Dieser Aufgabenverteilungsplan kann später mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsmäßigen Mitglieder geändert werden. 4 Die grundsätzliche Verantwortung des Verbandsvorstandes nach Absatz 1 bleibt unberührt.
(
3
)
Der Kirchengemeindeverband arbeitet mit den anderen Trägern von Kindertageseinrichtungen im Bereich des Landkreises Gifhorn zusammen.
(
4
)
1 Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2 In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
5
)
1 Erklärung des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte und Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2 Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3 Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
#§ 7
Finanzen und Vermögen
(
1
)
1 Je Kindertagesstätte wird ein Haushalt aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird. 2 Die für die Kirchengemeinden der Landeskirche geltenden Vorschriften über Haushalt und Finanzen sind auch auf den Kirchengemeindeverband anzuwenden.
(
2
)
1 Der finanzielle Aufwand des Kirchengemeindeverbandes wird durch Umlagen, die aus den Haushalten der Kindertagesstätten zu finanzieren sind, gedeckt. 2 Der Umlageschlüssel wird vom Verbandsvorstand festgelegt.
(
3
)
1 Sofern die Kirchengemeinden Eigentümer der Kindertagesstättengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde. 2 Diese stellen die Gebäude dem Kirchengemeindeverband zur Nutzung zur Verfügung. 3 Im Gegenzug übernimmt der Kirchengemeindeverband die Verpflichtung, alle notwendigen Investitionen an den Gebäuden durchzuführen und zu finanzieren. 4 Hierbei kann der Kirchengemeindeverband zur Deckung des kirchlichen Finanzierungsanteils die vorhandenen Rücklagen heranziehen.
(
4
)
Sofern sich die Kindergartengebäude und -grundstücke im Eigentum der Kommune befinden, gilt die Vereinbarung zwischen Kirchengemeinde und Kommune weiter.
#§ 8
Informationspflicht des Verbandsvorstandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand leitet die Protokolle seiner Sitzungen den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreisvorstand zu.
(
2
)
1 Die oder der Vorsitzende des Verbandsvorstandes berichtet dem Kirchenkreisvorstand mindestens einmal jährlich. 2 Der Jahresabschluss des Kirchengemeindeverbandes ist dem Kirchenkreisvorstand zur Kenntnis zu geben.
#§ 9
Betriebswirtschaftliche Geschäftsführung und pädagogische Leitung
(
1
)
1 Die zuständige kirchliche Verwaltungsstelle übernimmt für den Kirchengemeindeverband die Aufgaben der betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung nach Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand. 2 Der Geschäftsführung wird eine pädagogische Leitung beigeordnet.
(
2
)
1 Die pädagogische Leitung wird im Benehmen mit der Sprengelfachberatung einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft übertragen. 2 Für die Aufgaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen. 3 Anstellungsträger der pädagogischen Leitung ist der Kirchengemeindeverband.
(
3
)
1 Die Aufgaben der pädagogischen Leitung sind in einer Dienstanweisung festzulegen. 2 Darin ist konkret und abschließend zu regeln, welche Aufgaben ihr obliegen. 3 Dabei ist eine Abgrenzung zu den Aufgaben des Kirchenkreisamtes, der örtlichen Einrichtungsleitung und der Sprengelfachberatung zu beachten.
#§ 10
Satzungshandhabung
Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet gemäß § 15 Regionalgesetz der Kirchenkreisvorstand des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Wittingen.
#§ 11
Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen gelten die Vorschriften von § 10 Absatz 4 bis 6 Regionalgesetz.
#§ 12
Auflösung, Ausscheiden
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag der Hälfte der Mitglieder oder von Amts wegen auflösen.
(
2
)
1 Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Kirchengemeinden, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. 2 Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten den jeweiligen Kindertagesstätten zu.
(
3
)
1 Jede Kirchengemeinde oder der Kirchengemeindeverband kann frühestens nach einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft oder die Trägerschaft kündigen. 2 In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Trägerschaft an die jeweilige Kirchengemeinde für die Kindertagesstätte vorzunehmen. 3 Über die Ausgliederung einer Kirchengemeinde entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung
(
1
)
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
(
2
)
Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
Wittingen, den 28. September 2010
Ev.-luth. Katharinen-Kirchengemeinde Knesebeck
(Vorsitzende/r) (L.S.) (Kirchenvorsteher/-in)
(Vorsitzende/r) (L.S.) (Kirchenvorsteher/-in)
Ev.-luth. St.-Stephanus-Kirchengemeinde Wittingen
(Vorsitzende/r) (L.S.) (Kirchenvorsteher/-in)
(Vorsitzende/r) (L.S.) (Kirchenvorsteher/-in)
Ev.-luth. St.-Laurentius-Kirchengemeinde Ohrdorf
(Vorsitzende/r) (L.S.) (Kirchenvorsteher/-in)
(Vorsitzende/r) (L.S.) (Kirchenvorsteher/-in)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 101 Abs. 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 2. Dezember 2010
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Krämer |