.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung für den Verband evangelisch-lutherischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis Hameln-Pyrmont
Vom 7. September 2010
KABl. 2010, S. 116, in der Fassung vom 24. Januar 2022, KABl. 2022, S. 51,
zuletzt geändert durch Anordnung vom 6. September 2024, KABl. 2024, S. 79
Alle Menschen sind nach dem biblischen Zeugnis Gottes Kinder. Er ist das Fundament unseres Lebens. Jesus Christus ist unser Vorbild. Unsere Beziehung zu ihm stützt und hält uns. Das macht uns offen, gibt uns Kraft und ermöglicht eine lebendige Vielfalt christlichen Glaubens.
In unseren Kindertageseinrichtungen begleiten wir gemeinsam mit den Kirchengemeinden Familien bei der Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder. Bei uns finden die Kinder Raum und Gelegenheit, mit allen Sinnen die Welt, ihre Rolle darin und ihren eigenen Glauben zu entdecken und zu erfahren.
Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen ist eine einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Arbeit der evangelischen Kindertagestätten unerlässlich, um Kirchenvorstände und Pfarrämter von administrativen Tätigkeiten zu entlasten, die wirtschaftliche Verantwortung zu bündeln und einen flexiblen Einsatz der Mitarbeitenden zu gewährleisten.
Beides – die verantwortliche Bündelung der organisatorischen Aufgaben und die innere Verknüpfung von Kindertagesstätte und Kirchengemeinde - dient der Stärkung des evangelischen Profils unserer Einrichtungen.
####§ 1
Mitglieder
(1) Die folgenden Kirchengemeinden des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Hameln-Pyrmont, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden einen Kirchengemeindeverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß §§ 8 ff. des Regionalgesetzes:
- Evangelisch-lutherische St.-Marien-Kirchengemeinde Aerzen
- Evangelisch-lutherische St.-Georg-Kirchengemeinde Afferde
- Evangelisch-lutherische Petri-Pauli-Kirchengemeinde Bad Münder
- Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Bad Pyrmont
- Evangelisch-lutherische St.-Nicolai-Kirchengemeinde Bakede
- Evangelisch-lutherische St.-Johannis-Kirchengemeinde Groß Berkel
- Evangelisch-lutherische Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Hameln
- Evangelisch-lutherische St.-Annen-Kirchengemeinde Hameln
- Evangelisch-lutherische Marktkirchengemeinde St. Nicolai Hameln
- Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Zum Heiligen Kreuz Hameln
- Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Hastenbeck-Voremberg
- Evangelisch-lutherische St.-Aegidien-Kirchengemeinde Holtensen
- Evangelisch-lutherische St.-Christophorus-Kirchengemeinde Tündern
- Evangelisch-lutherische Martin-Luther-Kirchengemeinde Hameln
(2) 1Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Verband evangelisch-lutherischer Kindertagesstätten im Kirchenkreis Hameln-Pyrmont“, nachfolgend Kindertagesstättenverband genannt. 2Der Kindertagesstättenverband hat seinen Sitz in Hameln.
#§ 2
Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes
(1) 1Zweck des Kindertagesstättenverbandes ist der Betrieb von Kindertagesstätten und anderen Einrichtungen mit klarem evangelischem Profil, welche die Arbeit der Kindertagesstätten ergänzen, wie zum Beispiel Familienbüros und Familienzentren. 2Zu diesem Zweck übernimmt der Kindertagesstättenverband die Trägerschaften der entsprechenden Einrichtungen.
(2) Dem Kindertagesstättenverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der beteiligten Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
(3) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes festgelegt ist.
(4) 1Der Kindertagesstättenverband kann aufgrund gesonderter Betriebsführungsverträge die Trägerschaft für betriebliche Tageseinrichtungen für Kinder im Bereich des Kirchenkreises Hameln-Pyrmont übernehmen. 2Wird eine dieser betrieblichen Tageseinrichtungen für Kinder nicht einem Mitglied des Kindertagesstättenverbandes zugeordnet, übernimmt der Verbandsvorstand die in dieser Satzung dem Kirchenvorstand zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse.
#§ 3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) 1Der Kindertagesstättenverband ist Anstellungsträger für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seiner Einrichtungen. 2Bei Übernahme weiterer Einrichtungen übernimmt der Kindertagesstättenverband die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt der Übernahme im Kindertagesstättenbereich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den bisherigen Bedingungen.
(2) Auf den Kindertagesstättenverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
#§ 4
Aufgaben der Kirchengemeinden
(1) 1Für die Kirchengemeinden sind die Kindertagesstätten ein wichtiger Beitrag zum Gemeindeaufbau und Bestandteil des gemeindlichen Lebens der Kirchengemeinde. 2Aufgabe der Kirchengemeinden ist daher die seelsorgerliche und religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Kindertagesstätten. 3Hierzu sollen insbesondere zählen:
- regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in gemeindliche Aktivitäten (z.B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
- bei Bedarf Teilnahme der örtlichen Kindertagesstättenleitung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
- jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
- regelmäßige Besuche des Pfarramtes in der Kindertagesstätte,
- Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z.B. Gemeindebrief, Homepage),
- Vertretung des Kindertagesstättenverbandes im Beirat der Kindertagesstätte nach § 10 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG).
(2) Bei der Neuanstellung von Leitungen in kirchlichen Kindertagesstätten ist das Einvernehmen zwischen der jeweiligen Kirchengemeinde und dem Kindertagesstättenverband herzustellen.
(3) 1Die Kirchengemeinden bringen ihre Kindertagesstätten-Rücklagen in den Kindertagesstättenverband ein. 2Die Rücklagen sind für die jeweilige Kindertagesstätte zweckgebunden zu verwenden.
#§ 5
Organ des Kindertagesstättenverbandes
Organ des Kindertagesstättenverbandes ist der Verbandsvorstand.
#§ 6
Verbandsvorstand und Regionalvorstände
(1) 1Im Bereich der Kommunen Aerzen, Bad Münder, Bad Pyrmont und Hameln (Regionen) werden Regionalvorstände gebildet, wenn aus dem Bereich einer Kommune mehr als eine Kirchengemeinde Mitglied im Kindertagesstättenverband ist. 2Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem stimmberechtigten Mitglied je beteiligter Kirchengemeinde, welches der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte wählt. 3Der Kirchenvorstand kann ein stellvertretendes Mitglied aus seiner Mitte wählen, welches im Fall der Verhinderung des stimmberechtigten Mitgliedes der Kirchengemeinde an dessen Stelle tritt.
(2) 1Der Verbandsvorstand setzt sich aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der vier Regionen zusammen. 2Diese Vertreter oder Vertreterinnen werden in einer Sitzung der jeweiligen Regionalvorstände gewählt. 3Wurde im Bereich einer Kommune kein Regionalvorstand gebildet, wählt der Kirchenvorstand aus seiner Mitte ein Mitglied in den Verbandsvorstand. 4Jeder Regionalvorstand bzw. Kirchenvorstand kann ein stellvertretendes Mitglied aus seiner Mitte wählen, welches im Falle der Verhinderung des stimmberechtigten Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
(3) 1Der Verbandsvorstand beruft ein weiteres Mitglied. 2Sollte unter den gewählten Mitgliedern kein geistliches oder kein nichtgeistliches Mitglied sein, so soll das weitere Mitglied aus der nicht vertretenen Gruppe berufen werden.
(4) 1Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Regionalvorstand und, sofern es auch dort Mitglied ist, aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem heraus es gewählt ist. 2Das betroffene Gremium wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
(5) Berufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kindertagesstättenverbandes, des Kirchenkreises, des Kirchenkreisverbandes oder einer dem Kindertagesstättenverband angehörenden Kirchengemeinde können nicht Mitglied eines Regionalvorstandes oder des Verbandsvorstandes sein.
(6) 1Der Verbandsvorstand und die Regionalvorstände werden jeweils innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Verbandsvorstand und Regionalvorstände wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(7) 1An den Sitzungen des Verbandsvorstandes und der Regionalvorstände sollen die Betriebswirtschaftliche Geschäftsführung und die Pädagogische Leitung mit beratender Stimme teilnehmen. 2Leitungen, Fachberatung und weitere fachkundige Personen können beratend ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand oder die Regionalvorstände dieses beschließen. 3Der Superintendent oder die Superintendentin wird zu den Sitzungen eingeladen.
(8) 1Die Sitzungen der Regionalvorstände sowie des Verbandsvorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich. 2Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet das jeweilige Gremium in nicht öffentlicher Sitzung.
(9) 1Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes und der Regionalvorstände Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen. 2Sitzungen des Verbandsvorstandes und der Regionalvorstände sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen.
(10) 1Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. 2Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
#§ 7
Aufgaben des Verbandsvorstandes und der Regionalvorstände
(1) 1Der Verbandsvorstand trägt als Organ des Rechtsträgers der Kindertageseinrichtungen und der anderen in seiner Trägerschaft befindlichen Einrichtungen die Gesamtverantwortung für diese. 2Das umfasst insbesondere die strategische Planung, die Organisation, den Personaleinsatz, die Führung und die Kontrolle der Abläufe.
(2) Die Regionalvorstände sorgen als Bindeglied insbesondere für die regionale Einbindung der Kindertagesstätten in die Kirchengemeinden.
#§ 8
Finanzen und Vermögen
(1) Für den Kindertagesstättenverband wird durch die Betriebswirtschaftliche Geschäftsführung ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird.
(2) 1Der finanzielle Aufwand des Kindertagesstättenverbandes für den Betrieb der Kindertagesstätten wird insbesondere durch Umlagen, die aus den Haushalten der Kindertagesstätten zu finanzieren sind, gedeckt. 2Der Umlageschlüssel wird vom Verbandsvorstand festgelegt und orientiert sich an der Größe der Einrichtung. 3Die Finanzierung anderer Aufgaben ist projektbezogen sicherzustellen.
(3) 1Sofern die Kirchengemeinden Eigentümer der Kindergartengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde. 2Sie stellen die Gebäude dem Kindertagesstättenverband zur Nutzung zur Verfügung und übertragen ihm das wirtschaftliche Eigentum. 3Der Kindertagesstättenverband stellt die bauliche Unterhaltung der Gebäude im Rahmen seiner finanziellen Mittel sowie durch die finanzielle Unterstützung der jeweiligen Kommune vollumfänglich sicher. 4Hierbei kann der Kindertagesstättenverband zur Deckung des kirchlichen Finanzierungsanteils die vorhandenen Rücklagen der jeweiligen Kindertagesstätte heranziehen.
#§ 9
Betriebswirtschaftliche Geschäftsführung und Pädagogische Leitung
(1) Das Kirchenamt Hameln-Holzminden übernimmt die betriebswirtschaftliche Geschäftsführung.
(2) 1Die pädagogische Leitung wird einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft übertragen. 2Anstellungsträger der Pädagogischen Leitung ist der Kirchenkreis. 3Für die Erfüllung der Aufgaben stellt er angemessene Stundenumfänge zur Verfügung. 4Die Anstellung der Pädagogischen Leitung erfolgt im Einvernehmen zwischen Kindertagesstättenverband und Kirchenkreis.
(3) Die Aufgaben der Pädagogischen Leitung werden in einer Dienstanweisung vom Kirchen kreisvorstand im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand festgelegt.
#§ 10
Satzungshandhabung
Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet gemäß § 15 Regionalgesetz der Kirchenkreisvorstand des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Hameln-Pyrmont.
#§ 11
Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen gelten die Vorschriften des § 10 Absatz 4 bis 6 Regionalgesetz.
#§ 12
Auflösung, Ausscheiden
(1) Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder von Amts wegen auflösen.
(2) 1Zweckgebundene Vermögenswerte behalten ihre Zweckbindung, sofern der Verbandsvorstand im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten keine andere Verwendung beschließt. 2Bei Auflösung des Kindertagesstättenverbandes eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten den jeweiligen Kindertagesstätten zu. 3Für den Fall einer betrieblichen Kindertageseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 fallen die allgemeinen Vermögenswerte proportional zu den Haushaltsvolumina dem Kirchenkreis zu.
(3) 1Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kindertagesstättenverband kann von beiden Seiten frühestens nach einem Jahr mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres beim Landeskirchenamt beantragt werden. 2Wird nichts anderes vereinbart, fällt die Trägerschaft einer Einrichtung an die Kirchengemeinde zurück.
(4) 1Die Trägerschaft für eine Kindertagesstätte kann vom Kindertagesstättenverband frühestens nach einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt werden. 2Wird nichts anderes vereinbart, wird die Trägerschaft auf die Kirchengemeinde zurück übertragen.
#§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung
(1) Diese Satzung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
(2) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.