.Satzung für den Ev.-luth.
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung für den Ev.-luth.
Kindertagesstättenverband Lüneburg
Vom 1. Dezember 2008
KABl. 2008, S. 259, zuletzt geändert am 11. Dezember 2018, KABl. 2018, S. 131
#Präambel
Jesus Christus spricht:
„Lasset die Kinder zu mir kommen und wehret ihnen nicht, denn solchen gehört das Reich Gottes.“
„Lasset die Kinder zu mir kommen und wehret ihnen nicht, denn solchen gehört das Reich Gottes.“
Lk.18 Vers 16
1Die unterzeichnenden Kirchengemeinden erkennen die Menschen als Kinder Gottes und bezeugen in der christlichen Kirche die liebevolle und vergebende Zuwendung Gottes zu allen Menschen. 2Gottes Liebe hilft den Christen, ihr eigenes Leben zu gestalten und auf alle Menschen zuzugehen.
3Aus diesem Selbstverständnis heraus begreifen die Kirchengemeinden, die sich zum Kindertagesstättenverband zusammenschließen, insbesondere die Zuwendung zu Kindern als eigene Verantwortung und Aufgabe. 4Hierin liegt die Begründung für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen.
5Die Evangelischen Kindertageseinrichtungen im Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Lüneburg begleiten die Familien bei der Erziehung, Bildung und Betreuung ihrer Kinder. 6Sie bieten den Kindern Raum und Gelegenheit, mit allen Sinnen die Welt, ihre Rolle darin und ihren eigenen Glauben zu entdecken und zu erfahren. 7Die Kirchengemeinden, die Mitarbeitenden in den Einrichtungen sowie die Eltern der Kinder wollen dabei den Kindern, die nach ihrem gemeinsamen Bildungsverständnis Konstrukteure ihrer Wirklichkeit sind, wertschätzende und verlässliche Begleiter sein.
8Die Kindertagesstättenarbeit bleibt wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden. 9Die Kirchengemeinden bieten einen Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder und Eltern und ermöglichen generationsübergreifende Begegnungen.
10Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen ist eine einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Arbeit der evangelischen Kindertagesstätten unerlässlich, um Kirchenvorstände und Pfarrämter von administrativen Tätigkeiten zu entlasten, die finanzielle Verantwortung zu bündeln und einen flexibleren Einsatz der Mitarbeitenden zu gewährleisten. 11Daher soll die Trägerschaft der Tageseinrichtung von der Kirchengemeinde auf den Kindertagesstättenverband übertragen werden. 12Das dient der Stärkung des evangelischen Profils der Arbeit.
####§ 1
Mitglieder
(1) Die folgenden Kirchengemeinden des Ev.-luth. Kirchenkreises Lüneburg, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden einen Kirchengemeindeverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß §§ 16 ff. Regionalgesetz:
- Ev.-luth. St.-Johannis-Kirchengemeinde Lüneburg
- Ev.-luth. Bartholomäi-Kirchengemeinde Lüne
- Ev.-luth. Auferstehungs-Kirchengemeinde Reppenstedt
- Ev.-luth. St.-Laurentius-Kirchengemeinde Kirchgellersen
- Ev.-luth. St.-Jacobi-Kirchengemeinde Bleckede
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Hittbergen-Echem
- Ev.-luth. St.-Mariä-Kirchengemeinde Tripkau in Amt Neuhaus
- Ev.-luth. Willibrordi-Kirchengemeinde Neetze
- Ev.-luth. St.-Viti-Kirchengemeinde Reinstorf
- Ev.-luth. Kreuz-Kirchengemeinde Lüneburg
- Ev.-luth. St.-Michaelis-Kirchengemeinde Lüneburg
- Ev.-luth. Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Lüneburg.
(2) 1Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Ev.-luth. Kindertagesstättenverband Lüneburg“, nachfolgend Kindertagesstättenverband genannt. 2Der Kindertagesstättenverband hat seinen Sitz in 21335 Lüneburg, Schießgrabenstraße 10.
(3) Über Anträge weiterer Kirchengemeinden auf Beitritt zum Kindertagesstättenverband entscheidet das Landeskirchenamt; der Verbandsvorstand beschließt hierzu mit einfacher Mehrheit.
#§ 2
Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes
(1) 1Ziel und Zweck des Kindertagesstättenverbandes ist es, die folgenden evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, nachfolgend Kindertagesstätten genannt, die bisher von den Mitgliedern des Kindertagesstättenverbandes getragen wurden, mit klarem evangelischen Profil effizient zu betreiben:
- Ev. Kindertagesstätte St. Johannis, An den Reeperbahnen 1, 21335 Lüneburg
- Ev. Kindertagesstätte Brandheider Weg, Brandheider Weg 37, 21337 Lüneburg
- Ev. Kindertagesstätte Lüner Weg, Lüner Weg 42, 21337 Lüneburg
- Ev. Kindertagesstätte Kunterbunt, Posener Straße 17a, 21391 Reppenstedt
- Ev. Krippe St. Laurentius, Südergellerser Straße 2, 21394 Kirchgellersen
- Ev. Kindergarten Bleckede, Sonnenweg 16, 21354 Bleckede
- Ev. Kindertagesstätte Peter + Paul, Kirchtwiete 6, 21379 Lüdersburg
- Ev. Kindertagesstätte Christophorus, Thomas-Müntzer-Straße 5, 19273 Kaarßen
- Ev. Kindergarten Neetze, Süttorfer Weg 7, 21398 Neetze
- Ev. Kindergarten St. Vitus, Schulstraße 4, 21397 Barendorf
- Ev. Kindertagesstätte Kirchenmäuse, Röntgenstraße 34, 21335 Lüneburg
- Ev. Kindertagesstätte St. Michaelis, Am Weißen Turm 9, 21335 Lüneburg
- Ev. Kindertagesstätte Hanseviertel Paul Gerhardt, Hans-Heinrich-Stelljes-Straße 57, 21337 Lüneburg
- Ev. Kindertagesstätte Paul Gerhardt, Bunsenstraße 68a, 21337 Lüneburg
2Zu diesem Zweck übertragen die beteiligten Kirchengemeinden die Trägerschaft der vorgenannten Kindertagesstätten auf den Kindertagesstättenverband.
(2) 1Der Kindertagesstättenverband hat die Aufgabe, alle die Tageseinrichtung betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art zu treffen und sie umzusetzen. 2Hierzu gehören insbesondere:
- Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
- Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
- Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommune, Landkreis, Kirchenkreis, Landeskirche, Sprengelfachberatung und anderen Stellen),
- Verabschiedung des Haushaltsplanes,
- Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
- Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit der Kommune und dem Land,
- Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
- Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen,
- Qualifizierung, Fachberatung, Fortbildung, Vernetzung und Begleitung von Kindertagespflegepersonen.
(3) 1Der Kindertagesstättenverband übernimmt die sich aus den zwischen den Kirchengemeinden und den jeweiligen Kommunen bestehenden Betriebsführungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten. 2Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Kindertagesstättenverband, den Kirchengemeinden und den jeweiligen Kommunen abzuschließen. 3Der Kindertagesstättenverband übernimmt auch sämtliche Betreuungsverhältnisse mit den Eltern. 4Entsprechende Überleitungsverträge sind zu schließen.
(4) Dem Kindertagesstättenverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der in ihm zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
(5) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstände und Pfarrämter) bleiben unberührt, sofern im Folgenden nicht anderes vereinbart ist.
#§ 3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) 1Der Kindertagesstättenverband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindertagesstättenbereich. 2Er übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Kindertagesstättenbereich der Verbandsgemeinden angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den gleichen Bedingungen.
(2) Auf den Kindertagesstättenverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
#§ 4
Aufgaben der Kirchengemeinden
(1) 1Die Kirchengemeinden erkennen die Kindertagesstätten als wichtigen Beitrag zum Gemeindeaufbau und Bestandteil des gemeindlichen Lebens der Kirchengemeinde an. 2Aufgabe der Kirchengemeinden ist die seelsorgerliche und religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Kindertagesstätten. 3Hierzu zählen insbesondere:
- regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in gemeindliche Aktivitäten (z.B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
- regelmäßige Teilnahme der Kindertagesstättenleitung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
- mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
- regelmäßige Besuche des Pfarramtes in der Kindertagesstätte,
- Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z.B. Gemeindebrief),
- Vertretung des Kindertagesstättenverbandes im Beirat nach § 10 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG).
(2) Bei der Neueinstellung einer Leitung in einer Kindertagesstätte muss das Einvernehmen zwischen der jeweiligen Kirchengemeinde und dem Kindertagesstättenverband hergestellt werden.
(3) 1Die Kirchengemeinden bringen ihre derzeit vorhandenen Kindertagesstätten-Rücklagen in den Kindertagesstättenverband ein. 2Die Rücklagen sind für die jeweilige Kindertagesstätte weiterhin zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Kindertagesstättenverbandes oder des Ausscheidens der Kirchengemeinde aus dem Kindertagesstättenverband in der dann bestehenden Höhe an die Kirchengemeinde zurückzuzahlen.
#§ 5
Verbandsvorstand
(1) 1Organ des Kindertagesstättenverbandes ist der Vorstand (Verbandsvorstand). 2Er besteht aus
- einem geistlichen oder nicht geistlichen Mitglied je Kindertagesstätte, das der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte wählt, und
- zwei Mitgliedern, darunter ein Pastor oder eine Pastorin, die vom Verbandsvorstand berufen werden; der Kirchenkreistag kann hierzu Vorschläge machen.
3Dem Vorstand soll mindestens ein geistliches Mitglied aus einer Kirchengemeinde angehören, die Mitglied des Verbandes ist.
(2) Je Kindertagesstätte ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes der Kirchengemeinde an dessen Stelle tritt.
(3) 1Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt ist. 2Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. 3Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kindertagesstättenverbandes, des Kirchenkreises oder einer dem Kindertagesstättenverband angehörenden Kirchengemeinde können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
(4) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(5) 1An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nimmt die Geschäftsführung des Kindertagesstättenverbandes, die aus betriebswirtschaftlicher Geschäftsführung und pädagogischer Leitung besteht, mit beratender Stimme teil. 2Leitungen und weitere fachkundige Personen können beratend ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 3Die Superintendenten oder die Superintendentinnen werden zu den Sitzungen eingeladen. 4Ohne Stimmrecht kann ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Kindertagesstättenverbandes gem. § 42 a KGO an den Sitzungen teilnehmen. 5Die Kindertagesstättenleitungen berichten mindestens jährlich im Verbandsvorstand.
(6) 1Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 2Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(7) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen.
(8) 1Außerordentliche Sitzungen beruft die oder der Vorsitzende nach eigenem Ermessen ein. 2Sie oder er ist verpflichtet, eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, wenn die oder der stellvertretende Vorsitzende, ein Kirchenvorstand einer Mitgliedsgemeinde, der Kirchenkreisvorstand oder das Landeskirchenamt dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(9) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.
#§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) 1Der Verbandsvorstand trägt als Rechtsträger der Kindertagesstätten die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten. 2Dies umfasst insbesondere die strategische Planung, die Organisation, den Personaleinsatz, die Führung und die Kontrolle der Abläufe in den Kindertagesstätten.
(2) 1Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand auf Kirchenvorstände, in deren Bereich eine Kindertagesstätte gelegen ist, die Geschäftsführung und auf Kindertagesstättenleitungen übertragen werden. 2Dies erfolgt in einem besonderen Aufgabenverteilungsplan, der im Rahmen der Gründung des Kindertagesstättenverbandes von den Organen der beteiligten Körperschaften beschlossen wird. 3Dieser Aufgabenverteilungsplan kann später mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsmäßigen Mitglieder geändert werden.
(3) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(4) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Verband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Verbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(5) Der Kindertagesstättenverband arbeitet mit den anderen Trägern von Kindertageseinrichtungen im Bereich des Landkreises Lüneburg und mit dem Verein Tagesmütter e. V. zusammen.
#§ 7
Finanzen und Vermögen
(1) Für den Kindertagesstättenverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird.
(2) 1Der finanzielle Aufwand des Kindertagesstättenverbandes wird durch Umlagen, die aus den Haushalten der Kindertagesstätten zu finanzieren sind, gedeckt. 2Der Umlageschlüssel wird vom Verbandsvorstand festgelegt.
(3) 1Sofern die Kirchengemeinden Eigentümer der Kindergartengebäude und –grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde. 2Diese stellen die Gebäude dem Kindertagesstättenverband zur Nutzung zur Verfügung. 3Im Gegenzug übernimmt der Kindertagesstättenverband die Verpflichtung, alle notwendigen Investitionen an den Gebäuden durchzuführen und zu finanzieren. 4Hierbei kann der Kindertagesstättenverband zur Deckung des kirchlichen Finanzierungsanteils die bislang vom Kirchenkreis verwalteten Rücklagen heranziehen.
(4) 1Sofern in den Kirchengemeinden eigene Rücklagen für die Kindertagesstätten bestehen, gehen diese in die treuhänderische Verwaltung des Kindertagesstättenverbandes über. 2Über die Inanspruchnahme dieser Rücklage entscheidet der Kindertagesstättenverband im Benehmen mit der Kirchengemeinde.
(5) Sofern sich die Kindergartengebäude und –grundstücke im Eigentum der jeweiligen Kommune befinden, gelten die Vereinbarungen zwischen Kirchengemeinde und Kommune weiter.
#§ 8
Zusammenarbeit des Vorstandes mit den Gremien der Kirchengemeinden
und des Kirchenkreises
(1) Der Verbandsvorstand leitet die Protokolle seiner Sitzungen den Mitgliedsgemeinden und dem Kirchenkreisvorstand zu.
(2) Der Verbandsvorstand berichtet dem Kirchenkreistag mindestens einmal jährlich aus seiner Tätigkeit.
(3) 1Die oder der Verbandsvorsitzende berichtet dem Kirchenkreisvorstand mindestens einmal jährlich. 2Der vorläufige Jahresabschluss des Verbandes ist dem Kirchenkreisvorstand zur Kenntnis zu geben.
#§ 9
Geschäftsführung
(1) 1Das Kirchenkreisamt Lüneburg übernimmt im Rahmen der Verwaltungshilfe nach Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand für den Kirchengemeindeverband die Aufgaben der betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung. 2Der Geschäftsführung wird eine pädagogische Leitung beigeordnet.
(2) 1Die pädagogische Leitung wird einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft übertragen. 2Für die Aufgaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen. 3Anstellungsträger der pädagogischen Leitung ist der Kindertagesstättenverband.
(3) 1Die Aufgaben der pädagogischen Leitung sind in einer Dienstanweisung festzulegen. 2Darin ist konkret und abschließend zu regeln, welche Aufgaben ihr obliegen. 3Dabei ist eine Abgrenzung zu den Aufgaben des Kirchenkreisamtes und der örtlichen Einrichtungsleitung zu beachten.
#§ 10
Auflösung, Ausscheiden
(1) Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen auflösen.
(2) 1Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Kirchengemeinden, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. 2Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten den jeweiligen Kindertagesstätten zu.
(3) 1Jede Kirchengemeinde oder der Kindertagesstättenverband kann frühestens nach einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft oder die Trägerschaft kündigen. 2In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte vorzunehmen. 3Über die Ausgliederung entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung
(1) Diese Satzung tritt am 15. Dezember 2008 in Kraft.
(2) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
Lüneburg, den 7. Oktober 2008
Für die Ev.-luth. St.-Johannis-Kirchengemeinde Lüneburg
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Für die Ev.-luth. St.-Johannis-Kirchengemeinde Lüneburg
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Lüneburg, den 8. Oktober 2008
Für die Ev.-luth. Bartholomäi-Kirchengemeinde Lüne
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Für die Ev.-luth. Bartholomäi-Kirchengemeinde Lüne
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Reppenstedt, den 7. Oktober 2008
Für die Ev.-luth. Auferstehungs-Kirchengemeinde Reppenstedt
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Für die Ev.-luth. Auferstehungs-Kirchengemeinde Reppenstedt
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Kirchgellersen, den 9. Oktober 2008
Für die Ev.-luth. St.-Laurentius-Kirchengemeinde Kirchgellersen
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Für die Ev.-luth. St.-Laurentius-Kirchengemeinde Kirchgellersen
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Vorstehende Satzung wird kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hannover, den 1. Dezember 2008
Das Landeskirchenamt
(L.S.) | Guntau |