.Satzung des Ev.-luth. Friedhofsverbandes
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Satzung des Ev.-luth. Friedhofsverbandes
Geestemünde-Wulsdorf-Schiffdorf
(Kirchenkreis Bremerhaven)
vom 9./10. Oktober 2008
KABl. 2008, S. 255, geändert am 23. April / 31. Mai 2018, KABl. 2018, S. 34
####§ 1
Mitglieder und Aufgabe des Verbandes
(
1
)
1 Zur gemeinsamen Verwaltung und Unterhaltung kirchlicher Friedhöfe im Kirchenkreis Bremerhaven bilden die Ev.-luth. Marien- und Christuskirchengemeinde Bremerhaven-Geestemünde, die Ev.-luth. Kirchengemeinde Wulsdorf in Bremerhaven und die Ev.-luth. St.-Martins-Kirchengemeinde Schiffdorf (nachfolgend Verbandsgemeinden genannt) gemäß §§ 8 ff. des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz) einen Kirchengemeindeverband.“ 2 Dieser ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
2
)
1 Zur Erfüllung dieser Aufgabe übertragen ihm die Verbandsgemeinden das friedhofsmäßige Nutzungsrecht an den Grundstücken: Gemarkung Schiffdorf, Flur 10, Flurstück 13/2 in Größe von 2,5895 ha, Gemarkung Wulsdorf, Flur 45, Flurstücke 10/4, 46/3, 46/4 und 49 in Größe von insgesamt 3,0894 ha, Gemarkung Geestendorf, Flur 47, Flurstücke 21/5, 21/9 und Flur 15, Flurstücke 140/1, 141/2 und 142/3 in Größe von 15,3933 ha sowie an den darauf errichteten Gebäuden. 2 Ferner übertragen sie dem Verband das Eigentum an den Maschinen, dem Friedhofsgerät sowie die Bestände der Friedhofskassen einschließlich der Rücklagen. 3 Die Unterhaltungspflicht an den Gebäuden obliegt dem Kirchengemeindeverband.
(
3
)
Der Beitritt weiterer Kirchengemeinden (Friedhofsträger) aus dem Ev.-luth. Kirchenkreis Bremerhaven ist möglich.
#§ 2
Name und Sitz des Kirchengemeindeverbandes
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband führt den Namen „Ev.-luth. Friedhofsverband Geestemünde-Wulsdorf-Schiffdorf”.
(
2
)
Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Bremerhaven, An der Mühle 10.
(
3
)
Der Kirchengemeindeverband führt ein Siegel.
#§ 3
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(
1
)
1 Der Kirchengemeindeverband ist Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Friedhofsbereich. 2 Er übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Friedhofsbereich der Verbandsgemeinden angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu den gleichen Bedingungen.
(
2
)
Auf den Kirchengemeindeverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anzuwenden.
#§ 4
Verbandsorgane
Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand.
#§ 5
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand besteht aus:
- sechs Mitgliedern des Kirchenvorstandes der Marien- und Christuskirchengemeinde,
- jeweils zwei Mitgliedern der Kirchenvorstände der Kirchengemeinde Wulsdorf und der St.-Martins-Kirchengemeinde,
- maximal drei durch den Friedhofsverbandsvorstand zu berufenden Mitgliedern; jeder beteiligte Kirchenvorstand kann eine Person zur Berufung vorschlagen,
- dem Leiter oder der Leiterin oder einer von ihm oder ihr benannten Mitarbeiterin oder einem von ihm oder ihr benannten Mitarbeiter des Kirchenamtes mit beratender Stimme.
2 Die Mitglieder nach den Buchstaben a und b sind vom jeweiligen Kirchenvorstand zu wählen. 3 Unter ihnen muss insgesamt mindestens ein geistliches Mitglied sein.
(
2
)
Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte des Verbandsvorstandes gewählt.
(
3
)
1 Der Verbandsvorstand wird innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2 Der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt, bis die Mitglieder des neuen Verbandsvorstandes von den Kirchenvorständen gewählt worden sind.
(
4
)
1 Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2 In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
5
)
1 Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2 Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3 Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(
6
)
1 Die Mitglieder des Verbandsvorstandes haben Anspruch auf Ersatz der ihnen konkret entstandenen Auslagen und Aufwendungen. 2 Sitzungs- oder Tagungsgelder werden nicht gezahlt.
#§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand beschließt über
- die Angelegenheiten, für die er nach dieser Satzung zuständig ist,
- die Ergänzung oder sonstige Änderung dieser Satzung,
- die Friedhofs- und Friedhofsgebührenordnung, einschließlich Gestaltungsrichtlinien, im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen der Verbandsgemeinden. 2 Für den Friedhof Geestemünde sind die vertraglichen Abmachungen mit dem Magistrat der Seestadt Bremerhaven zu beachten,
- den Haushaltsplan,
- den Stellen- und den Stellenbesetzungsplan,
- die Entlastung des Friedhofsausschusses und des Kirchenkreisamtes,
- den Abschluss von Verträgen mit einem Wert von mehr als 10.000 Euro (für Verträge bis zu 10.000 Euro ist der Friedhofsausschuss (§ 8) zuständig),
- die Ausführung von Bauten oder baulichen Veränderungen, die Erweiterung oder Ausgestaltung der Friedhöfe, sofern die Kosten 10.000 Euro überschreiten (für Maßnahmen bis zu 10.000 Euro ist der Friedhofsausschuss zuständig).
(
2
)
1 In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Verbandsvorstandes nicht eingeholt werden kann, ordnet der oder die Vorsitzende des Verbandsvorstandes mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes die notwendigen Maßnahmen vorbehaltlich der Genehmigung durch den Verbandsvorstand an. 2 Der Verbandsvorstand hat in der nächsten Sitzung über die Genehmigung zu beschließen.
#§ 7
Sitzungen des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. 2 Zu Beginn jedes neuen Rechnungsjahres hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende den Verbandsvorstand innerhalb eines Monats einzuberufen. 3 Der Verbandsvorstand ist einzuberufen, wenn es zwei seiner Mitglieder schriftlich verlangen.
(
2
)
1 Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. 2 Der oder die Vorsitzende kann die Ladungsfrist aus besonderem Grund abkürzen. 3 Mit der Ladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
(
3
)
Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen mindestens ein geistliches Mitglied, und der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
(
4
)
Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
(
5
)
Beschlüsse, die eine Änderung dieser Satzung bezüglich
- des Namens und des Sitzes des Verbandes,
- der Verbandsgemeinden,
- der Zahl der zu wählenden geistlichen und nicht geistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Verbandsgemeinden,
- der Aufgaben des Verbandes,
- der Art und Weise der Deckung des Aufwands, insbesondere des Maßstabes, nach dem die Verbandsgemeinden zur Deckung des Bedarfes beizutragen haben,
- der Abwicklung im Fall der Auflösung des Verbandes und des Ausscheidens einer Kirchengemeinde
zum Gegenstand haben bedürfen der Zustimmung aller Vorstände der Verbandsgemeinden. Änderungen der Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
(
6
)
1 Die Beschlüsse werden in ihrem Ergebnis im Protokoll des Verbandsvorstandes schriftlich festgehalten. 2 Die Protokollführung obliegt einer vom Verbandsvorstand bestimmten Person. 3 Das Protokoll ist von dem oder der Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen und zu Beginn der folgenden Sitzung vom Verbandsvorstand zu genehmigen. 4 Die Friedhofsverwaltung (§ 10) verwahrt das Protokoll. 5 Die Seiten des Protokolls sind jahrgangsweise zu nummerieren.
#§ 8
Friedhofsausschuss
(
1
)
1 Der Friedhofsausschuss ist ein geschäftsführender Ausschuss gemäß § 106 Abs. 3 KGO und besteht aus dem oder der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Verbandsvorstandsmitgliedern, die vom Verbandsvorstand gewählt werden; der Leiter oder die Leiterin oder die von ihm oder ihr bestimmte Mitarbeiterin oder der von ihm oder ihr bestimmte Mitarbeiter des Kirchenkreisamtes nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 2 Unter den Mitgliedern des Friedhofsausschusses muss mindestens ein geistliches Mitglied sein.
(
2
)
Die Sitzungen des Friedhofsausschusses finden im Regelfall monatlich statt und sind nicht öffentlich.
#§ 9
Aufgaben des Friedhofsausschusses
(
1
)
Der Friedhofsausschuss bereitet die Beschlüsse des Verbandsvorstandes vor und führt sie aus.
(
2
)
Der Friedhofsausschuss führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und trifft alle Entscheidungen, die nicht der Beschlussfassung durch den Verbandsvorstand vorbehalten sind.
(
3
)
1 Der Friedhofsausschuss hat den Verbandsvorstand über wichtige Angelegenheiten, die den Kirchengemeindeverband betreffen, zu unterrichten. 2 Er hat dem Verbandsvorstand vor Ablauf des Geschäftsjahres über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben zu berichten.
(
4
)
Der Friedhofsausschuss übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Bediensteten des Kirchengemeindeverbandes aus und ist ihnen gegenüber weisungsberechtigt.
(
5
)
Im Übrigen werden die Aufgaben des Friedhofsausschusses in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Verbandsvorstand erlässt.
(
6
)
Der Friedhofsausschuss kann Aufgaben ganz oder teilweise auf die Friedhofsverwaltung oder das Kirchenkreisamt übertragen.
#§ 10
Friedhofsverwaltung
1 Die praktischen Arbeiten auf den beteiligten Friedhöfen werden der Friedhofsverwaltung in Geestemünde übertragen. 2 Dem Leiter oder der Leiterin der Friedhofsverwaltung wird
#- der Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- die Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen,
- die Vergabe der Beerdigungstermine,
- der Erlass der Gebührenbescheide,
- die Genehmigung von Grabmalsanträgen,
- die Führung der Bestattungsbücher,
- die Durchführung von Beweinkaufungen,
- die Verhandlungsführung für den Bereich der Friedhöfe in Absprache mit dem Friedhofsausschuss und
- die Ausübung des Hausrechtes
übertragen. Er oder sie kann Aufgaben an andere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen delegieren.
§ 11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Kirchengemeindeverbandes beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres.
#§ 12
Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen
(
1
)
Für das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen gelten die Vorschriften der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen.
(
2
)
1 Die Kassengeschäfte des Kirchengemeindeverbandes werden vom Kirchenkreisamt in einem besonderen Haushalt geführt. 2 Zahlungsanordnungen erteilt der oder die Vorsitzende des Verbandsvorstandes, der oder die stellvertretende Vorsitzende und der Leiter oder die Leiterin oder die von ihm oder von ihr bestimmte Mitarbeiterin oder der von ihm oder ihr bestimmte Mitarbeiter des Kirchenkreisamtes. 3 Dem Verbandsvorstand muss jederzeit Einblick in die Kassenführung des Kirchengemeindeverbandes sowie Auskunft darüber gewährt werden.
#§ 13
Ausscheiden aus dem Kirchengemeindeverband
(
1
)
1 Jede Verbandsgemeinde kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Geschäftsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen. 2 Scheidet eine Verbandsgemeinde aus dem Kirchengemeindeverband aus, so besteht dieser weiter, sofern mindestens noch zwei Verbandsgemeinden vorhanden sind.
(
2
)
Für die ausgeschiedene Verbandsgemeinde gilt bezüglich der Vermögensauseinandersetzung § 14 Abs. 3 entsprechend.
#§ 14
Auflösung des Kirchengemeindeverbandes
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband ist aufzulösen, wenn der Verbandsvorstand dies mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner satzungsmäßigen stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
(
2
)
Der Verbandsvorstand wickelt die Verpflichtungen des Kirchengemeindeverbandes einschließlich Tilgung eventueller Schulden ab.
(
3
)
1 Das Vermögen des Kirchengemeindeverbandes ist nach seiner Auflösung mit dem Restwert jeweils derjenigen Kirchengemeinde zurück zu übergeben, die es bei der Gründung des Kirchengemeindeverbandes diesem übertragen hat. 2 Dies gilt auch für das eingebrachte Barvermögen und die Rücklagen gleichermaßen.
(
4
)
Soweit Vermögen vom Kirchengemeindeverband selbst hinzu erworben worden ist oder nicht ermittelt werden kann, auf wen ein Vermögensstück zurück zu übergeben ist, fällt das Eigentum den Kirchengemeinden Christuskirche und Marienkirche je zur Hälfte zu.
#§ 15
Aufsicht
1 Die Aufsicht über den Kirchengemeindeverband führt der Kirchenkreisvorstand. 2 Die Vorschriften der KGO und der KKO finden entsprechende Anwendung.
#§ 16
Bekanntmachungen
1 Bekanntmachungen des Kirchengemeindeverbandes erfolgen in ortsüblicher Weise durch Aushang in den Verbandsgemeinden. 2 Amtliche Bekanntmachungen erfolgen jeweils im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen und im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven.
#§ 17
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt am 15. Dezember 2008 in Kraft.
Bremerhaven, den 9. Oktober 2008
Für die Ev.-luth. Christus-Kirchengemeinde in Bremerhaven
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Bremerhaven, den 10. Oktober 2008
Für die Ev.-luth. Marien-Kirchengemeinde in Bremerhaven
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Bremerhaven, den 7. Oktober 2008
Für die Ev.-luth. Dionysius-Kirchengemeinde Wulsdorf in Bremerhaven
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Schiffdorf, den 23. Oktober 2008
Für die Ev.-luth. St.-Martins-Kirchengemeinde in Schiffdorf
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
2 Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 3. Dezember 2008
Das Landeskirchenamt
(L.S.) | Guntau |