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Satzung
des evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Region Schellerten

Vom 16. Januar 2014

KABl. 2014, S. 23

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§ 1
Name, Sitz, Mitglieder des Kirchengemeindeverbandes

(1) Die Ev.-luth. Kirchengemeinden Garmissen, Kemme, Oedelum, Rautenberg (mit der Kapellengemeinde Borsum), Schellerten und Wendhausen, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 100 ff der Kirchengemeindeordnung zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband (Gemeindeverband).
(2) 1Der Name des Gemeindeverbandes lautet „Ev.-luth. Gemeindeverband Region Schellerten“. 2Der Gemeindeverband hat seinen Sitz in Schellerten.
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§ 2
Aufgaben des Gemeindeverbandes

(1) 1Ziel und Zweck des Gemeindeverbandes ist die enge inhaltliche, personelle und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden und Pfarrämter bei der Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben. 2Hierzu gehören insbesondere:
  1. die Gemeinde-, Kinder-, Jugend- und Altenarbeit,
  2. Konzepte und Formen der Gemeindearbeit (z. B. Konfirmandenunterricht),
  3. die Seelsorge,
  4. gemeinsame Veranstaltungen,
  5. die Beratung und Entwicklung von Arbeitsschwerpunkten,
  6. soweit wie möglich die Organisation der Vertretung der Mitglieder der Pfarrämter bei Urlaub, Krankheit und Dienstbefreiung,
  7. die Koordination und Zuordnung der pfarramtlichen Versorgung der Gemeinden über die Zuständigkeiten der Parochialgrenzen hinaus mit Amtshandlungen und Gottesdiensten sowie Verteilung von Aufgabenschwerpunkten,
  8. die Öffentlichkeitsarbeit,
  9. die gemeinsame Visitation der Kirchengemeinden des Verbandes,
  10. die Pfarrstellenbesetzung,
  11. die Vertretung der Kirchengemeinden gegenüber dem Kirchenkreis und sonstigen Stellen nach dieser Satzung.
(2) Dem Gemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der im Gemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
(3) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern im Folgenden nicht anderes vereinbart ist.
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§ 3
Verbandsvorstand

(1) 1Organ des Gemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Er besteht aus bis zu 9 Mitgliedern und zwar
  1. je Pfarramt ein geistliches Mitglied. Sind Pastorenehepaare in einem Pfarramt tätig, ist entsprechend § 55 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz zu verfahren.
  2. für jede Kirchengemeinde ein nichtgeistliches Mitglied der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden, welches aus der Mitte des jeweiligen Kirchenvorstandes zu wählen ist.
(2) Für jedes nichtgeistliche Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand zu bestimmen, das im Falle der Verhinderung an dessen Stelle tritt.
(3) 1Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt worden ist. 2Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger. 3Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verbandes, des Kirchenkreises oder einer der dem Verband angehörenden Kirchengemeinden können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
(4) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(5) 1An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können ohne Stimmrecht weitere fachkundige Personen beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 2Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 3Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(6) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.
(7) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) 1Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Gemeindeverbandes i. S. der in § 2 beschriebenen Aufgaben. 2Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Gemeindeverbandes und die Erstellung von Dienstanweisungen,
  2. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Gemeindeverbandes einschl. Stellenplan,
  3. Mitwirkung bei der Besetzung von Pfarrstellen (s. § 5),
  4. Mitbestimmung bei der Entscheidung über die Einstellung eines vom Kirchenkreis angestellten und für die Region zuständigen Diakons oder einer Diakonin,
  5. Wahrnehmung von Befugnissen der beteiligten Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht (s. § 7),
  6. Abgabe von Stellungnahmen der Region gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Stellenplanung,
  7. Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereichen.
(2) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Gemeindeverband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden bzw. die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(3) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Gemeindeverband Rechte und Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Gemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(4) Die Bildung von Fachausschüssen, z. B. im Bau-, Friedhofs- und Kindergartenwesen ist möglich.
(5) Für Bereiche der Gemeindearbeit, z. B. Gottesdienste, Jugend-, Konfirmanden-, Frauen- und Männerarbeit ist zu prüfen, ob gemeindeübergreifende Angebote geschaffen werden.
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§ 5
Pfarrstellenbesetzung

1Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden im Gemeindeverband nehmen die Aufgaben, Regelungen und Befugnisse der Kirchenvorstände nach den für das Pfarrstellenbesetzungsrecht geltenden Bestimmungen wahr. 2Der Verbandsvorstand ist von dem Kirchenvorstand/den Kirchenvorständen der Kirchengemeinde/n, in deren Pfarrbezirk eine Pfarrstelle neu besetzt werden soll, bei der Pfarrstellenbesetzung zu beteiligen. 3Beide Gremien müssen sich auf einen Bewerber oder eine Bewerberin einigen. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, ist das Besetzungsverfahren zu wiederholen. 5Kommt es auch im Wiederholungsfall nicht zu einer Einigung, entscheidet der Kirchenvorstand/die Kirchenvorstände. 6Erfolgt die Besetzung einer Pfarrstelle durch Ernennung, haben sowohl der Verbandsvorstand als auch der Kirchenvorstand/die Kirchenvorstände das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 18 Abs. 3 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes.
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§ 6
Mitarbeiterstellen des Gemeindeverbandes und Stellenbesetzungen

(1) 1Sämtliche Mitarbeiterstellen werden auf der Ebene des Verbandes errichtet. 2Gleichzeitig sind entsprechende Stellen in den Kirchengemeinden aufzuheben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann der Verbandsvorstand über eine Anstellung auf der Ebene der Kirchengemeinde entscheiden.
(2) Die Finanzierung der Mitarbeiterstellen oder Mitarbeiterstellenanteile muss sichergestellt sein.
(3) Über die Besetzung der Stellen beschließt der Verbandsvorstand im Einvernehmen mit dem betroffenen Kirchenvorstand.
(4) 1Die Besetzung der Stelle eines Diakons oder einer Diakonin im Bereich des Gemeindeverbandes bzw. einer seiner Kirchengemeinden bedarf unbeschadet der Anstellungsträgerschaft einer kirchlichen Körperschaft im Kirchenkreis der Zustimmung des Verbandsvorstandes. 2Wird die Zustimmung des Verbandsvorstandes nicht erteilt, ist die Stellenausschreibung zu wiederholen.
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§ 7
Visitation

(1) 1Die Kirchengemeinden im Gemeindeverband werden gemeinsam visitiert, wenn der Kirchenkreisvorstand dies bestimmt. 2Zu diesem Zweck werden sie dem Superintendenten ein gemeinsames verbindliches Arbeitskonzept für den Gemeindeverband vorlegen.
(2) Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden im Gemeindeverband die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach den für das Visitationsrecht geltenden Bestimmungen wahr.
(3) 1Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden sind über das Ergebnis der Visitation zu unterrichten. 2Sie haben das Recht, an der Visitationssitzung des Verbandsvorstandes teilzunehmen.
(4) 1Bis zur Erarbeitung eines gemeinsamen Arbeitskonzeptes nach den Absätzen 1 bis 3 besteht auch die Möglichkeit, dass jeweils nur die Gemeinden, die unter einem gemeinsamen Pfarramt verbunden sind oder deren Pfarramt durch den gleichen Pastor oder Pastorin pfarramtlich versehen wird, gemeinsam visitiert werden. 2Die Visitationssitzung erfolgt in gemeinsamer Sitzung der Kirchenvorstände der betreffenden Kirchengemeinden und des Verbandsvorstandes. 3In gleicher Weise ist bei einem abschließenden Gespräch des Visitators nach Vorlage des Visitationsberichtes zu verfahren.
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§ 8
Pfarrbezirke und Aufgabenverteilung

(1) Im Gemeindeverband werden folgende Pfarrbezirke gebildet:
  1. Kirchengemeinden Garmissen, Oedelum und Rautenberg
  2. Kirchengemeinden Schellerten, Kemme und Wendhausen
(2) Der Verbandsvorstand ist nach Anhörung der betroffenen Pfarrämter und Kirchenvorstände berechtigt
  1. 1zur Veränderung, Aufhebung oder Neuordnung von Pfarramtsbezirken, soweit notwendig unter gleichzeitiger Veränderung der Rechte und Pflichten von Pfarramt und Kirchenvorstand entsprechend den neuen Zuständigkeiten. 2Die Pfarramtsbezirke sollen gemessen an der Zahl der Gemeindeglieder, dem Umfang und arbeitsmäßig möglichst gleich groß gebildet werden.
  2. zur Schaffung von verbindlichen Regelungen über die Aufgabenverteilung für Pastoren und Pastorinnen.
  3. 1Vertretungsregelungen im Einvernehmen mit dem Superintendent/der Superintendentin zu treffen. 2Dabei kann in Vakanzfällen durch den Superintendenten/die Superintendentin von der Ernennung eines Hauptvertreters abgesehen werden, wenn eine wechselseitige Vertretung der Pastoren und Pastorinnen im Gemeindeverband sichergestellt ist.
    3Der Einsatz von anderen Personen mit Aufgaben eines Nebenvertreters durch den Superintendenten oder die Superintendentin im Benehmen mit dem Verbandsvorstand sowie entsprechende Regelung der vorübergehenden Vertretung bleibt unberührt.
  4. einzelne übergreifende Aufgabengebiete (z. B. Jugend-, Konfirmanden- oder Seniorenarbeit) den einzelnen Pastoren und Pastorinnen, Diakonen und Diakoninnen und sonstigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Gemeindeverband zuzuweisen.
(3) Eine eventuell erforderliche Beteiligung anderer kirchlicher Organe bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
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§ 9
Zusammenarbeit

(1) 1Die Pastoren und Pastorinnen, die gemäß § 19 der Kirchengemeindeordnung in den Kirchengemeinden des Gemeindeverbandes das Pfarramt verwalten und die dort tätigen Diakone und Diakoninnen arbeiten im Gemeindeverband zusammen. 2Die Pastoren wählen aus ihrer Mitte eine(n) geschäftsführende(n) Pastor(in). 3Mindestens einmal im Monat hat eine gemeinsame Dienstbesprechung stattzufinden.
(2) 1Die Pastoren und Pastorinnen sind Mitglied im Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, der sie nach Einteilung der Pfarrbezirke zugeordnet sind. 2Jeder Kirchenvorstand kann einen Pastor oder eine Pastorin, einen Diakon oder eine Diakonin oder sonstigen Mitarbeiter oder Mitarbeiterin, der im Gemeindeverband gemeindeübergreifende Aufgaben wahrnimmt, zu seiner Sitzung einladen.
(3) 1Die Pastoren und Pastorinnen geben dem Verbandsvorstand und den Kirchenvorständen der dem Gemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden einen Jahresbericht. 2Auf dieser Grundlage wird die Vorausplanung der Arbeit für das nächste Jahr beraten. 3Dieses geschieht möglichst im Rahmen der jährlichen Klausur. 4Zur wechselseitigen Information soll einmal im Jahr eine Kirchenvorstandsklausur der im Verband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden stattfinden.
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§ 10
Haushalt und Finanzierung

(1) Der Gemeindeverband bildet einen gemeinsamen Zuweisungsbereich gemäß § 3 Absatz 1 Kirchengesetz über den Finanzausgleich in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und ist somit Empfänger der Grund- und Ergänzungszuweisungen.
(2) 1Im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen wird eine gemeinsame Rechnung für die Kirchengemeinden und den Gemeindeverband geführt. 2Der gemeinsame Haushaltsplan wird nach Anhörung der Kirchenvorstände vom Vorstand festgestellt.
(3) Die bei der Gründung des Gemeindeverbandes eingebrachten zweckbestimmten Rücklagen sowie zweckgebundene Einnahmen werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet.
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§ 11
Verwaltungshilfe

Das Kirchenamt des Kirchenkreisverbandes Hildesheimer Land- Alfeld nimmt für den Gemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
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§ 12
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 13
Satzungsänderung

(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der §§ 2, 3, 4, 5 und 10 bedarf es jedoch der Zustimmung der Mitglieder des Gemeindeverbandes (§ 104 Abs. 1 u. 2 KGO).
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 14
Auflösung, Ausscheiden

(1) Der Gemeindeverband ist aufzulösen, wenn dies von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlossen wird.
(2) 1Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Kirchengemeinden, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. 2Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen in Höhe der im Jahr der Auflösung am 30.06. festgestellten Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden an die jeweiligen Kirchengemeinden.
(3) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende des Haushaltsjahres diese Vereinbarung kündigen.
(4) Die Aufnahme neuer Kirchengemeinden bedarf der Zustimmung aller Verbandsgemeinden.
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§ 15
Inkrafttreten, Genehmigung

(1) 1Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelisch-lutherischen Gemeindeverbandes Schellerten vom 15. Juli 2004 (Kirchl. Amtsbl. S. 149) außer Kraft.
(2) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
Ev.-luth. Kirchengemeinde Garmissen
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzender) (L. S.) (Mitglied)
Ev.-luth. Kirchengemeinde Oedelum
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzender) (L. S.) (Mitglied)
Ev.-luth. Kirchengemeinde Rautenberg
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzender) (L. S.) (Mitglied)
Ev.-luth. Kirchengemeinde Schellerten
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzender) (L. S.) (Mitglied)
Ev.-luth. Kirchengemeinde Kemme
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzender) (L. S.) (Mitglied)
Ev.-luth. Kirchengemeinde Wendhausen
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzender) (L. S.) (Mitglied)
Vorstehende Satzung des Kirchengemeindeverbandes „Ev.-luth. Gemeindeverband Region Schellerten“ genehmigen wir gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 KGO kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 16. Januar 2014
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer

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