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Ausführungsbestimmungen zum Pfarrstellenbesetzungsgesetz

Vom 25. Januar 1996

KABl. 1996, S. 19

Aufgrund des § 39 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes in der Fassung vom 25. Januar 1996 (Kirchl. Amtsbl. S. 13) erlassen wir die folgenden Ausführungsbestimmungen:
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I.

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1. Zu § 1 Abs. 2:

Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Errichtung der Anstaltsgemeinden vom 25. März 1944 (Kirchl. Amtsbl. S. 30) unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungen werden Pfarrer oder Pfarrerinnen einer Anstaltsgemeinde durch die Anstalt oder die sonst zur Anstellung berufene Stelle angestellt. Die Anstellung bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt; mit der Bestätigung wird die Übertragung der Pfarrstelle verbunden. Der Inhaber oder die Inhaberin der Pfarrstelle erhält über die Übertragung der Pfarrstelle eine Bestallungsurkunde (§ 36 Abs. 2).
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2. Zu § 1 Abs. 3:

Die Übertragung einer allgemeinkirchlichen Aufgabe ist mit der Ernennung zum Pfarrer der Landeskirche oder zur Pfarrerin der Landeskirche verbunden (Artikel 38 Abs. 1 der Kirchenverfassung).
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3. Zu § 2 Abs. 1:

In einzelnen Fällen kann die alternierende Besetzungsfolge durch andere Besetzungsfolgen geregelt sein. Das Landeskirchenamt prüft die Art der Besetzung im jeweiligen Einzelfall und erteilt der Kirchengemeinde einen Bescheid.
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4. Zu § 3 Abs. 1:

Die Besetzung geschieht nach dem Kirchengesetz über die Ernennung der Superintendenten und Superintendentinnen vom 19. Juni 1969 (Kirchl. Amtsbl. S. 143) unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungen.1#
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5. Zu § 5 Abs. 1:

Pfarrstellen können auch schon vor Eintritt der Vakanz mit dem Hinweis „voraussichtlich freiwerdend am …“ ausgeschrieben werden. Die Ausschreibung setzt in der Regel einen Antrag des Kirchenvorstandes voraus. Wenn die Pfarrstelle dauernd unbesetzt bleiben soll, ist das Besetzungsverfahren auszusetzen; wenn am Bestand der Pfarrstelle etwas geändert werden soll, gilt dies entsprechend. Bei einer Dauervakanz soll auch geprüft werden, ob die Pfarrstelle aufgehoben werden kann.
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6. Zu § 5 Abs. 2:

Maßgeblich ist das Stellenplanungsgesetz (StPlG) vom 12. Dezember 1994 (Kirchl. Amtsbl. 5. 186) unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungen und die Stellenplanungsverordnung (StPlVO) vom 13. Dezember 1994 (Kirchl. Amtsbl. 5. 189) unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungen. Wünscht der Kirchenvorstand die Wiederbesetzung der Pfarrstelle, so muss er in der Regel einen Antrag auf Freigabe derselben stellen, wenn die Gesamtausstattung des Planungsbereiches die Obergrenze für die Bemessung der Gesamtausstattung mit Stellen nach dem Stellenplanungsrecht überschreitet.2#
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7. Zu § 6 Abs. 1:

Voraussetzung für die Erteilung eines Versehungsauftrages ist in der Regel, dass das Besetzungsverfahren für die Dauer der Beauftragung ausgesetzt wird.
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8. Zu § 12:

Ehegatten können sich nur dann gemeinsam um eine Pfarrstelle bewerben, wenn beide die Bewerbungsfähigkeit besitzen. Zusätzlich sind wir mit folgender Verfahrenserleichterung einverstanden. Wollen sich Ehegatten, die die Bewerbungsfähigkeit besitzen, um eine Pfarrstelle bewerben, die einer der Ehegatten bereits innehat, kann beiden Ehegatten gestattet werden, sich um diese Pfarrstelle zu bewerben, ohne dass es der Ausschreibung nach § 4 Abs. 2 bedarf. Führt die Bewerbung nicht zur Übertragung der Pfarrstelle, so bleibt dem Ehegatten die Pfarrstelle übertragen, der bisher Inhaber dieser Pfarrstelle war. Wenn nur einer der Ehegatten die Bewerbungsfähigkeit besitzt, kann nur ein gemeinsamer Versehungsauftrag erteilt werden.
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9. Zu § 13 Abs. 1:

Mehrfachbewerbungen sind zulässig, sollen aber vermieden werden. Bewerbungen um eine Pfarrstelle können sich auf eine formlose schriftliche Willensäußerung beschränken.
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10. Zu § 16:

Diese Ernennung ist nicht gleichzusetzen mit einer Ernennung im dienstrechtlichen Sinne oder einer Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis. Das Landeskirchenamt erteilt dem Bewerber oder der Bewerberin über die Ernennung einen Bescheid. Bewerber und Bewerberinnen, die nicht ernannt werden, erhalten vom Landeskirchenamt eine Mitteilung.
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11. Zu § 18 Abs. 2:

Der Superintendent oder die Superintendentin wird mit der Führung des Vorsitzes in der Kirchenvorstandssitzung nicht zugleich stimmberechtigtes Mitglied im Kirchenvorstand, es sei denn, er oder sie hat in derselben Kirchengemeinde eine Pfarrstelle inne oder ist zum Vakanzvertreter oder zur Vakanzvertreterin einer Pfarrstelle bestellt worden. Nach § 42 a Abs. 3 der Kirchengemeindeordnung (KGO) kann der Kirchenvorstand Teilnehmer oder Teilnehmerinnen ausschließen.
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12. Zu § 19:

Die Bekanntmachung geschieht durch Abkündigung in einem Gottesdienst. Sie kann ergänzend geschehen in kircheneigenen Medien, z. B. im Gemeindeblatt, und in der örtlichen Presse. Die Abkündigung hat Folgendes zu enthalten:
  1. den Namen des ernannten Bewerbers oder der Bewerberin,
  2. den Sonntag, an dem der Bewerber oder die Bewerberin einen Gottesdienst leiten und die Aufstellungspredigt halten wird,
  3. die Mitteilung, dass jedes Glied der Kirchengemeinde, das am Tage des Ablaufs der Frist das Recht zur Teilnahme an einer Wahl zum Kirchenvorstand besitzt, Einwendungen gegen die Besetzung der Pfarrstelle mit diesem Bewerber oder dieser Bewerberin erheben kann,
  4. die Mitteilung, dass Einwendungen nur schriftlich und mit Begründung erhoben werden können und dass die Begründung in der Regel nur als erheblich anerkannt werden kann, wenn sie geltend macht, dass die Lehre, die pastorale Befähigung oder der Lebenswandel des Bewerbers oder der Bewerberin zu beanstanden sei,
  5. die Frist, innerhalb welcher Einwendungen erhoben werden können, und
  6. die Stelle, bei der die Einwendungen zu erheben sind.
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13. Zu § 20 Abs. 1:

Das Recht der Teilnahme an einer Wahl zum Kirchenvorstand ist in § 4 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände (KVBG) in der Fassung vom 14. Dezember 1992 (Kirchl. Amtsbl. 1993 5. 2) unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungen geregelt. Bei unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt verbundenen Kirchengemeinden ist es ausreichend, wenn die Einwendungen bei einer der Kirchengemeinden eingegangen sind.
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14. Zu § 20 Abs. 2:

Bei der Berechnung der Sechs-Tage-Frist wird der Tag, an dem die Aufstellungspredigt gehalten wird, nicht mitgerechnet. Die Frist endet, wenn die Aufstellungspredigt am Sonntag gehalten worden ist, am folgenden Sonnabend um 24.00 Uhr. Die Auslegungsregel für die Berechnung von Fristen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) greift in diesem Falle nicht.
Für die Art der zulässigen Gründe gilt Nummer 12 Buchst. d.
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15. Zu § 21:

Der Kirchenvorstand soll möglichst umgehend nach Ablauf der Frist (§ 20 Abs. 2) beschlussmäßig feststellen und erklären, dass die Kirchengemeinde die Vokation erteilt. Diese Erklärung muss ausdrücklich in den Beschluss des Kirchenvorstandes aufgenommen werden.
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16. Zu § 22 Abs. 2 und 3:

Der begründeten Entscheidung des Kirchenvorstandes sind die Originalschreiben der Einwendungen beizufügen.
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17. Zu § 24 Abs. 2:

Nach § 42 a Abs. 3 KGO kann der Kirchenvorstand Teilnehmer oder Teilnehmerinnen ausschließen.
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18. Zu § 26 Abs. 1:

Es gelten die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KVBG festgesetzte Zahl der gewählten und berufenen Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen und die Zahl der Mitglieder kraft Amtes nach § 2 Abs. 2 KVBG, ggfs. zuzüglich des Mitglieds nach § 38 Abs. 1 KVBG (Patronat). Bei der Berechnung von drei Vierteln der gesetzlichen Mitglieder des Kirchenvorstandes sind Bruchteile einer Stimme auf eine volle Stimme aufzurunden.
Beispiel: Wenn zehn Mitglieder des Kirchenvorstandes stimmberechtigt sind, ist die Mehrheit erst erreicht, wenn acht Mitglieder zugestimmt haben.
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19. Zu § 26 Abs. 2:

Die Abkündigung der Wahl durch den Kirchenvorstand hat Folgendes zu enthalten:
  1. den Namen des Bewerbers oder der Bewerberin, für den oder die sich der Kirchenvorstand in geheimer Abstimmung entschieden hat,
  2. den Sonntag, an dem der Bewerber oder die Bewerberin einen Gottesdienst leiten und die Aufstellungspredigt halten wird,
  3. die Mitteilung, dass jedes Glied der Kirchengemeinde, das am Tage der Aufstellungspredigt das Recht zur Teilnahme an einer Wahl besitzt, gegen die Wahl durch den Kirchenvorstand Einspruch einlegen kann,
  4. die Mitteilung, dass ein Einspruch nur schriftlich eingelegt werden kann und bei wem dieser einzulegen ist,
  5. die Frist, innerhalb welcher Einspruch eingelegt werden kann, und
  6. den Hinweis, dass die Wahl durch den Kirchenvorstand als aufgehoben gilt, wenn wenigstens 20 gültige Einsprüche eingelegt worden sind.
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20. Zu § 26 Abs. 3:

Die Bekanntmachung muss spätestens eine Woche vorher, sie sollte jedoch nicht früher als drei Wochen vorher geschehen. Der Termin soll neben der Abkündigung zusätzlich durch die örtliche Presse oder durch kircheneigene Medien bekanntgemacht werden.
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21. Zu § 26 Abs. 4:

Der Einspruch muss nicht begründet werden. Bei unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt verbundenen Kirchengemeinden ist es ausreichend, wenn der Einspruch bei einer der Kirchengemeinden eingegangen ist. Bei der Berechnung der Sechs-Tage-Frist wird der Tag, an dem die Aufstellungspredigt gehalten wird, nicht mitgerechnet. Die Frist endet, wenn die Aufstellungspredigt am Sonntag gehalten worden ist, am folgenden Sonnabend um 24.00 Uhr. Wegen der Berechnung der Frist wird auf Nummer 14 Satz 3 verwiesen.
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22. Zu § 27 Abs. 1:

Der Kirchenvorstand kann aus den Bewerbungen eine Auswahl treffen; er ist insbesondere berechtigt, Bewerber oder Bewerberinnen abzulehnen, wenn er diese für nicht geeignet hält. Der Wahlaufsatz sollte nicht mehr als drei Bewerbungen enthalten. Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin soll jeden Bewerber oder jede Bewerberin unverzüglich von der Entscheidung des Kirchenvorstandes über die Bewerbung Kenntnis geben.
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23. Zu § 28:

Als Tag der Wahl soll der Sonntag bestimmt werden, der auf den Sonntag nach der letzten Aufstellungspredigt folgt. Die Wahl soll unmittelbar nach dem Gottesdienst stattfinden.
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24. Zu § 33 Abs.4:

Die Entscheidung des Landeskirchenamtes ist der Kirchengemeinde mitzuteilen.
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25. Zu § 38:

Reisekostenvergütung wird einem Bewerber oder einer Bewerberin nur nach Einladung des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde, deren Pfarrstelle zu besetzen ist, für höchstens zwei Fahrten nach den im Land Niedersachsen geltenden Bestimmungen über Vorstellungsreisen gewährt. Bestimmungen über Reisekostenvergütungen, die aufgrund kirchlicher Umzugskostenbestimmungen gewährt werden, bleiben unberührt.
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II.

Die Ausführungsbestimmungen vom 30. Mai 1991 (Kirchl. Amtsbl. 5. 74) werden aufgehoben.

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2 ↑ Das Stellenplanungsgesetz ist zum 1. 1. 2009 aufgehoben worden.