.Rechtsverordnung zur Ausführung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Rechtsverordnung zur Ausführung
des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst
in der Evangelischlutherischen Landeskirche Hannovers
(Rechtsverordnung Kirchenmusik - RVO-KMG)
Vom 21. Mai 2026
Das Landeskirchenamt hat aufgrund des Artikel 73, 2. Alternative der Kirchenverfassung vom 16. Mai 2019, (Kirchl. Amtsbl. S. 31), die zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. Dezember 2024 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) geändert worden ist, mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Einführung in den Dienst
(zu § 2 Absatz 2 KMG)
(1) 1Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in einem Beschäftigungsverhältnis werden zu Beginn des Dienstes in der Regel nach der Probezeit in einer neuen Stelle in einem Gottesdienst eingeführt. 2Bei Beendigung des Dienstes werden sie verabschiedet. 3Auch Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Berufseinstiegsjahr (§ 7 KMG) werden in einem Gottesdienst am jeweiligen Dienstort zu Beginn ihres Dienstes eingeführt und zum Ende ihres Dienstes verabschiedet.
(2) Kantorinnen und Kantoren in A- und B-Stellen in Kirchenkreisen werden von der zuständigen Superintendentin oder dem zuständigen Superintendenten eingeführt.
(3) 1Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren werden von der Leitung des Referates für Gottesdienst, Kirchenmusik und Geistliches Leben des Landeskirchenamtes eingeführt. 2Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor wirkt bei der Einführung mit.
#§ 2
Anstellungsbeschluss
(zu § 8 Absatz 1 KMG)
Die Anstellung der Kantorinnen und Kantoren erfolgt auf gemeinsamen Beschluss des Landeskirchenamtes und der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors.
#§ 3
Gestellung
(zu § 9 Absatz 1 KMG)
(1) 1Gestellungsverträge können ausschließlich zwischen der Landeskirche und den Kirchenkreisen geschlossen werden. 2Der Dienstort der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers wird entsprechend dem jeweils geltenden Gestellungsvertrag zwischen der Landeskirche und dem Kirchenkreis in der Niederschrift zum Nachweisgesetz festgelegt. 3Zur Ausübung der Tätigkeit soll ein Dienstzimmer zur Verfügung gestellt werden. 4Musikinstrumente sowie geeignete Unterrichts- und Probenräume müssen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. 5Für den Arbeits- und Gesundheitsschutz von gestellten Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern ist die Dienststellenleitung des jeweiligen Dienstortes zuständig.
(2) 1Für Maßnahmen, die den Arbeitsvertrag sowie den Bestand des Arbeitsverhältnisses betreffen, ist die Landeskirche zuständig. 2Die Landeskirche überträgt den Dienststellenleitungen der Kirchenkreise das Weisungsrecht über die Arbeitsleistung der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.
(3) 1Die tatsächliche Beschäftigung in einem Kirchenkreis ist eine Einstellung im Sinne von § 42 Buchstabe a des Kirchengesetzes über Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVGEKD). 2Bei der Gestellung an einen Kirchenkreis ist daher die Mitarbeitendenvertretung des Kirchenkreises im Rahmen der Regelungen des MVG-EKD zu beteiligen.
#§ 4
Stellenausschreibung
(zu § 10 Absatz 1 KMG)
(1) 1Der Dienst einer Kirchenmusikerin oder eines Kirchenmusikers wird durch das Landeskirchenamt im Rahmen einer zwischen dem Kirchenkreis und dem Landeskirchenamt abgestimmten Dienstanweisung geregelt. 2Das landeskirchliche Muster einer Dienstanweisung ist verbindlich zu nutzen. 3Der Ausschreibungstext sowie die die Dienstanweisung wird gemäß § 10 Absatz 1 KMG in Grundzügen durch den Kirchenkreisvorstand im Zusammenwirken mit der zuständigen Fachaufsicht (§ 16 Absatz 4 KMG) am Dienstort vorbereitet. 4Die Dienstanweisung soll spätestens acht Wochen nach Beginn der Gestellung dem Landeskirchenamt vorgelegt werden.
(2) Bei besonderen Stellenprofilen, die eine besondere Eingruppierung erforderlich machen könnten, übermittelt der Kirchenkreisvorstand dem Landeskirchenamt eine Stellenbeschreibung, die eine tarifliche Bewertung der Stelle ermöglicht.
#§ 5
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
(zu § 10 Absatz 2 KMG)
Das Landeskirchenamt stimmt seine Vorschläge nach § 10 Absatz 2 Satz 4 und 5 KMG mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor ab.
#§ 6
Stellenbesetzungsverfahren
(zu § 10 Absatz 3 KMG)
(1) Die Auswahlgespräche finden im Kirchenkreis des Dienstortes statt.
(2) 1Nach Abschluss des Auswahlverfahrens teilt der Kirchenkreisvorstand dem Landeskirchenamt seine Auswahlentscheidung mit und beantragt die Gestellung oder Neuanstellung und Gestellung der ausgewählten Person. 2Das Landeskirchenamt nimmt die Personalgestellung oder Personalgestellung mit Neueinstellung vor.
#§ 7
Besetzungsausschuss
(zu § 10 Absatz 4 KMG)
(1) 1In Stellenbesetzungsverfahren ist die zuständige Fachaufsicht zu beteiligen. 2Bei Stellen, die mit dem Amt einer Kirchenmusikdirektorin oder eines Kirchenmusikdirektors verbunden sind, sowie bei A- und B-Kirchenmusikstellen von besonderer Bedeutung ist die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor zu beteiligen. 3Das Landeskirchenamt führt eine Liste der A- und B-Kirchenmusikstellen von besonderer Bedeutung. 4Bei allen weiteren A- und B-Kirchenmusikstellen ist die zuständige Kirchenmusikdirektorin oder der zuständige Kirchenmusikdirektor zu beteiligen. 5Bei A- und B-Kirchenmusikstellen mit Posaunenchorarbeit ist zusätzlich die zuständige Landesposaunenwartin oder der zuständige Landesposaunenwart hinzuziehen.
(2) 1Der Besetzungsausschuss wird von der zuständigen Fachaufsicht beraten. 2Er prüft die eingegangenen Bewerbungen und entscheidet, welche Bewerberinnen und Bewerber zur Vorstellung eingeladen werden. 3Die bisherige Stelleninhaberin oder der bisherige Stelleninhaber gehört dem Besetzungsausschuss nicht an.
(3) 1Kirchenmusikalische Gruppen sollen in die Vorstellung einbezogen werden. 2Ihnen soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
#§ 8
Praktische Vorstellung
(zu § 10 Absatz 5 KMG)
(1) Die Fachaufsicht soll insbesondere bei der Festlegung der Art und Weise der praktischen Vorstellung mitwirken.
(2) 1Die praktische Vorstellung umfasst in der Regel Orgelliteraturspiel, gottesdienstliches Orgelspiel, Gemeindesingen, Chorleitung sowie ein Bewerbungsgespräch. 2Sie kann auf weitere Bereiche und Genres der Kirchenmusik ausgedehnt werden, sofern dies dem jeweiligen Stellenprofil entspricht.
(3) Bei Stellen mit einem popularmusikalischen oder einem anderen musikalischen Schwerpunkt sind die Anforderungen der künstlerischen Präsentation sowie der gottesdienstlichen Begleitung entsprechend dem jeweiligen Stellenprofil anzupassen.
#§ 9
Stellenplanung
(zu § 11 Absatz 1 KMG)
1Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Kirchenmusikstellen (A- und B-Stellen) innerhalb der Stellenpläne der Kirchenkreise entscheiden die Kirchenkreise unter Beachtung der Regelungen des Finanzausgleichsgesetzes (FAG). 2Vor Entscheidungen nach Satz 1 ist die Stellungnahme der landeskirchlichen Fachaufsicht einzuholen. 3Jede Veränderung der Kirchenmusikstellen bedeutet eine Änderung des Stellenrahmenplans, die gemäß § 23 Absatz 2 FAG der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf.
#§ 10
Jährliches Treffen der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Kirchenkreis
(zu § 14 Absatz 3 KMG)
(1) Für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, ist die Teilnahme an den jährlichen Treffen der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Kirchenkreis Dienstgeschäft.
(2) 1Für Kantorinnen und Kantoren ist die Teilnahme an den Konventen im Fachaufsichtsbezirk und in der Landeskirche Dienstgeschäft. 2In begründeten Einzelfällen kann für Kantorinnen und Kantoren für die Konvente im Fachaufsichtsbezirk die zuständige Kirchenmusikdirektorin oder der zuständige Kirchenmusikdirektor, für Konvente in der Landeskirche die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme zulassen.
#§ 11
Dienstaufsicht
(zu § 15 Absatz 2 KMG)
1Die Landeskirche überträgt der für den Dienstort zuständigen Superintendentin oder dem für den Dienstort zuständigen Superintendenten die laufende Dienstaufsicht gegenüber der Kantorin oder dem Kantor. 2Sie oder er führt im Rahmen der übertragenen Dienstaufsicht auch das Jahresgespräch.
#§ 12
Dienstaufsicht über die Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren
(zu § 15 Absatz 3 KMG)
Das Landeskirchenamt delegiert die laufende Dienstaufsicht über die Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren auf die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor.
#§ 13
Fachliche Prüfung und Unterzeichnung der Dienstanweisungen
(zu § 16 Absatz 3 KMG)
Die fachliche Prüfung und Unterzeichnung der Dienstanweisungen für alle Kantorinnen und Kantoren erfolgt durch die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor als oberste Fachaufsicht.
#§ 14
Konvent der Kantorinnen und Kantoren
(zu § 21 Absatz 2 KMG)
(1) Für die Mitglieder des Konventes der Kantorinnen und Kantoren ist die Teilnahme an dem Konvent gemäß § 14 Absatz 3 KMG Dienstgeschäft.
(2) In begründeten Einzelfällen kann für Kantorinnen und Kantoren für die Konvente im Fachaufsichtsbezirk die zuständige Kirchenmusikdirektorin oder der zuständige Kirchenmusikdirektor Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme zulassen.
#§ 15
Konvent der Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren
(zu § 22 Absatz 2 KMG)
1Für die ordentlichen Mitglieder des Konventes der Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren (KMD-Konvent) ist die Teilnahme an dem KMD-Konvent Dienstgeschäft. 2In begründeten Einzelfällen kann die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme zulassen.
#§ 16
Anstellung als Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor
(zu § 25 Absatz 1 KMG)
Als Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor darf angestellt werden, wer eine entsprechende Kirchenmusikprüfung nachweist (Master of Music [Diploma Supplement: Evangelische Kirchenmusik] oder A-Prüfung).
#§ 17
Übernahme in den Dienst der Landeskirche
(zu § 26 Absatz 3 KMG)
(1) 1Nimmt die Kantorin oder der Kantor das Angebot nach § 26 Absatz 3 KMG auf Überleitung in den Dienst bei der Landeskirche an, so ist der bisherige Anstellungsträger verpflichtet, der Kantorin oder dem Kantor die Auflösung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses anzubieten. 2Bei Abschluss des Auflösungsvertrages ist der Kirchenkreis des bisherigen Dienstortes der Kantorin oder des Kantors verpflichtet, einen Vertrag über die Gestellung der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers abzuschließen. 3Zeitgleich mit der Auflösung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses geht die Landeskirche ein Dienstverhältnis mit der Kantorin oder dem Kantor ein. 4An dem bisherigen Dienstort und Stellenumfang sowie an der bisherigen Stellenbeschreibung wird festgehalten.
(2) Die Anstellung in rechtlich selbständigen diakonischen Einrichtungen oder anderen rechtlich selbständigen Einrichtungen bleibt unberührt.
#§ 18
Ausführungsbestimmungen
Das Landeskirchenamt erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
#§ 19
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2026 in Kraft.