.Satzung des Evangelisch-lutherischen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kirchenkreisverbandes Harzer Land und Leine-Solling
Vom 16. Mai 2018
####§ 1
Ziel und Zweck
Die Ev.-luth. Kirchenkreise Harzer Land und Leine-Solling bilden aufgrund übereinstimmender Beschlüsse ihrer Kirchenkreistage gemäß §§ 80 ff. der Kirchenkreisordnung einen Kirchenkreisverband (im Nachfolgenden „Verband“ genannt).
#§ 2
Name und Sitz
(1) 1Der Verband trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchenkreisverband Harzer Land und Leine-Solling“. 2Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Northeim.
#§ 3
Verbandsglieder
Verbandsglieder sind die evangelisch-lutherischen Kirchenkreise Harzer Land und Leine-Solling.
#§ 4
Aufgaben des Verbandes
(1) 1Der Verband hat insbesondere nachfolgende Aufgaben wahrzunehmen: Trägerschaft einer gemeinsamen kirchlichen Verwaltungsstelle. 2Die Verwaltungsstelle trägt den Namen „Kirchenamt Northeim“. 3Die Zuständigkeit des Kirchenamtes ergibt sich zudem aus den hierzu erlassenen kirchlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Verbandsglieder können weitere Aufgaben und Einrichtungen in die Trägerschaft des Verbandes übertragen.
(3) Der Verband ist Anstellungsträger aller im Kirchenkreisverband tätigen beruflichen Mitarbeitenden.
#§ 5
Verbandsvorstand
(1) 1Organ des Verbandes ist der Verbandsvorstand. 2Mitglieder des Verbandsvorstandes sind die Superintendentinnen und Superintendenten der Verbandsglieder. 3Der Kirchenkreistag wählt auf seiner 2. Sitzung auf Vorschlag des Kirchenkreisvorstandes zwei Kirchenkreisvorstandsmitglieder in den Verbandsvorstand darunter aus jedem Kirchenkreis mindestens ein nichtordiniertes Mitglied und dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin. 4Der Verbandsvorstand kann bis zu drei weitere Mitglieder berufen.
(2) 1Die Superintendentinnen und Superintendenten werden jeweils durch die ordinierte stellvertretende Vorsitzende oder den ordinierten stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstandes vertreten. 2Vertreter für ordinierte Verbandsvorstandsmitglieder sind Ordinierte, Vertreter für nichtordinierte Verbandsvorstandsmitglieder sind Nichtordinierte.
(3) 1Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden vom Verbandsvorstand für seine/ihre Amtszeit in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte gewählt. 2Der oder die Vorsitzende soll ein Superintendent oder eine Superintendentin sein.
(4) Die konstituierende Sitzung wird unverzüglich nach der Wahl der Verbandsvorstandsmitglieder vom ältesten geistlichen Mitglied einberufen und von diesem bis zum Abschluss der Wahl der oder des Vorsitzenden geleitet.
(5) 1Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenkreistag bzw. Kirchenkreisvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt worden ist. 2Es bleibt jedoch bis zum Eintreten des Nachfolgers oder der Nachfolgerin im Amt. 3Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes und der vom Verband getragenen Einrichtungen können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
#§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) 1Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Verbandes im Rahmen der in § 4 beschriebenen Aufgaben. 2Er ist insbesondere zuständig für
- die Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den dem Verband nach § 4 übertragenen Aufgabenbereichen,
- die Dienstaufsicht über die im Verband tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die Erstellung von Dienstanweisungen,
- die Beschlussfassung über die Begründung und Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen,
- die Übernahme weiterer Aufgaben und Einrichtungen im Einvernehmen mit den Kirchenkreisvorständen der Verbandsglieder,
- die Feststellung des Haushaltsplanes des Verbandes einschließlich des Stellenplanes sowie des Stellenrahmenplanes,
- die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung der Geschäftsführung des Verbandes, die gemäß § 8 Absatz 2 durch den Leiter oder die Leiterin des Kirchenamtes wahrgenommen wird,
- die Übertragung von Geschäften der laufenden Verwaltung auf das Kirchenamt gemäß § 41a der Kirchenkreisordnung.
(2) Der Verbandsvorstand kann die Aufgaben in Absatz 1 Buchstabe a und c ganz oder teilweise in Anwendung der § 40 Absatz 1 und § 42 Absatz 6 der Kirchenkreisordnung delegieren.
(3) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(4) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchenkreisverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchenkreisverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(5) Der Verbandsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 7
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes
(1) 1Die Sitzungen des Verbandsvorstandes werden von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin regelmäßig, grundsätzlich jedoch viermal im Jahr, im Übrigen nach Bedarf, einberufen und geleitet. 2Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eine Woche vorher.
(2) 1Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende, sowie mindestens je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Verbandsglieder anwesend sind. 2Die Beschlüsse fasst der Verbandsvorstand mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 4Stimmenthaltung ist zulässig. 5Über die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind Protokolle anzufertigen. 6Der Leiter oder die Leiterin des Kirchenamtes oder sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.
(3) Für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes gelten ergänzend die Vorschriften für die Kirchenkreisvorstände entsprechend.
#§ 8
Geschäftsführung
(1) Das Kirchenamt nimmt die Verbandsverwaltung des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreisverbandes Harzer Land und Leine-Solling (Aufgaben als Kirchen(kreis)amt gemäß § 67 der Kirchenkreisordnung) wahr.
(2) Der Leiter oder die Leiterin des Kirchenamtes nimmt die Geschäftsführung des Verbandes wahr und übt im Falle des § 6 Absatz 2 die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden des Kirchenamtes aus, hat die Anordnungsberechtigung im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes und bereitet die Sitzungen des Verbandsvorstandes vor.
(3) Näheres, insbesondere die Grundsätze der Delegation im Sinne des Absatzes 2, soll der Verbandsvorstand in der Geschäftsordnung regeln.
(4) 1Der Verbandsvorstand kann für einzelne Aufgaben einen geschäftsführenden Ausschuss und Fachausschüsse bilden. 2Art und Umfang werden in der Geschäftsordnung geregelt.
#§ 9
Verbandsaufwand
(1) 1Der Aufwand des Verbandes wird finanziert durch Zuschüsse der Kirchenkreise und sonstige Einnahmen. 2Näheres regeln die Verbandsglieder in einer Vereinbarung (Anlage).
(2) Bei finanzwirksamen Entscheidungen, die die Verbandsumlage um mehr als 5 % gegenüber dem letzten Haushaltsjahr ausweiten, ist die Zustimmung der Kirchenkreisvorstände einzuholen.
#§ 10
Satzungsänderungen
(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Diese Änderung bedarf der Zustimmung der Kirchenkreisvorstände.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(3) 1Das Landeskirchenamt kann die Satzung auf Antrag oder von Amts wegen ändern. 2Die Kirchenkreisvorstände der Verbandsglieder und der Verbandsvorstand sind anzuhören. 3Widerspricht ein Beteiligter, der anzuhören ist, so bedarf es der Zustimmung des Kirchensenats.
(4) Die Satzungsänderung und der Vermerk über die Genehmigung der Satzungsänderung werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
#§ 11
Auflösung
(1) 1Der Verband ist aufzulösen, wenn die Kirchenkreistage der Verbandsglieder mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder ihren Austritt erklären. 2Der Austritt eines Verbandsgliedes kann auf Grund eines Beschlusses des eigenen Kirchenkreistages mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Frist von mindestens einem Jahr zum 31.12. des Folgejahres erfolgen. 3Eine Kündigung ist nicht vor Ablauf von 10 Jahren nach der Gründung des Verbandes möglich.
(2) 1Eventuell vorhandene allgemeine Vermögenswerte fallen den Kirchenkreisen der Verbandsglieder zu, die sie bei Bildung des Verbandes eingebracht haben, die übrigen fallen in Höhe der nach § 10 der Anlage bemessenen Anteile an die Verbandsglieder. 2Die Kirchenkreise der Verbandsglieder verpflichten sich, die Anstellungsträgerschaft für die Mitarbeitenden gemäß Fortschreibung der bei der letztmaligen landeskirchlichen Ermittlung im Jahre 2002 zu Grunde gelegten Faktoren zu übernehmen. 3Das gilt gleichermaßen beim Austritt eines Kirchenkreises aus dem Verband.
(3) Über die Auflösung des Verbandes entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 12
Meinungsverschiedenheiten
(1) 1Die Beteiligten werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen. 2Sie verpflichten sich, aus dem Verband entstehende Probleme im Geiste gegenseitiger Rücksichtnahme zum Wohle aller Beteiligten zu lösen. 3Insbesondere verpflichten sie sich, sich gegenseitig rechtzeitig und umfassend in allen Angelegenheiten zu informieren, die die Zusammenarbeit betreffen.
(2) Bei verbleibenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kirchenkreisverband und den Verbandsgliedern sowie zwischen Verbandsgliedern über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 13
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
#§ 14
Inkrafttreten
Die Satzung tritt durch Genehmigung des Landeskirchenamtes am 20.05.2018 in Kraft.
Osterode, den 22. Februar 2017
Ev.-luth. Kirchenkreis Harzer Land
Der Kirchenkreisvorstand
(Vorsitzender) (L.S.) (Mitglied)
Ev.-luth. Kirchenkreis Harzer Land
Der Kirchenkreisvorstand
(Vorsitzender) (L.S.) (Mitglied)
Northeim, den 22. Februar 2017
Ev.-luth. Kirchenkreis Leine-Solling
Der Kirchenkreisvorstand
(Vorsitzender) (L.S.) (Mitglied)
Ev.-luth. Kirchenkreis Leine-Solling
Der Kirchenkreisvorstand
(Vorsitzender) (L.S.) (Mitglied)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 81 der Kirchenkreisordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 16. Mai 2018
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Krämer |