.Satzung für den Kirchenkreisverband Diakonisches Werk der evangelisch-lutherischen Kirchenkreise
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Satzung für den Kirchenkreisverband Diakonisches Werk der evangelisch-lutherischen Kirchenkreise
Hittfeld und Winsen (Luhe)
#Präambel
(1) 1Die Diakonie ist Zeugnis von Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus, das der Kirche aufgetragen ist. 2Sie bemüht sich um Wohl und Heil des Menschen. 3Sie nimmt sich besonders der Menschen in Not- und Konfliktsituationen an, gewährt ihnen Beratung und Hilfe und sucht die Ursachen von Notständen zu beheben. 4Das Diakonische Werk der beiden Kirchenkreise im Landkreis Harburg ist diesem Auftrag verpflichtet.
(2) 1Die diakonische Arbeit der beiden Kirchenkreise im Landkreis Harburg ist aufeinander bezogen und muss daher sachlich und räumlich verbunden werden. 2Zu diesem Zweck bilden die Kirchenkreise einen Kirchenkreisverband (Verband) gemäß § 5 Abs. 3 Diakoniegesetz, §§ 80 ff. Kirchenkreisordnung (KKO).
####§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) 1Der Verband trägt den Namen „Diakonisches Werk der evangelisch-lutherischen Kirchenkreise Hittfeld und Winsen (Luhe)“. 2Er hat seinen Sitz in Winsen (Luhe). 3Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Der Verband ist Mitglied im Diakonischen Werk der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V. Er nimmt gemäß § 5 Abs. 1 Diakoniegesetz für den Bereich der Kirchenkreise Hittfeld und Winsen (Luhe) Aufgaben des Diakonischen Werkes als eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege wahr.
#§ 2
Verbandsmitglieder
Verbandsmitglieder sind die evangelisch-lutherischen Kirchenkreise Hittfeld und Winsen (Luhe).
#§ 3
Aufgaben des Verbandes
(1) Der Verband hat folgende Aufgaben:
- Die Leitung der diakonischen Beratungsstellen und die Planung diakonischer Vorhaben der Kirchenkreise und die Förderung diakonischer Aufgaben in den Kirchengemeinden der Kirchenkreise.
- Die Vertretung der diakonischen Beratungsstellen der Kirchenkreise gegenüber allen kommunalen und staatlichen Stellen, öffentlichen Sozialleistungsträgern, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie in der Öffentlichkeit.
- Das Beantragen und Abrechnen der Mittel der öffentlichen Sozialleistungsträger zu Gunsten der diakonischen Einrichtungen der Kirchenkreise.
- Die Zusammenarbeit mit den Diakonieausschüssen der Kirchenkreistage und den diakonischen Diensten der Kirchengemeinden in den Kirchenkreisen.
- Die Zusammenarbeit zum Zwecke gemeinsamen diakonischen Handelns mit den selbstständigen diakonischen Einrichtungen in den beiden Kirchenkreisen.
(2) 1Der Verband kann auf Vorschlag seines Vorstandes weitere diakonische Aufgaben übernehmen, wenn seine Verbandsmitglieder und das Landeskirchenamt Hannover zustimmen. 2In entsprechender Weise kann der Verband
#- bisherige Aufgaben abgeben,
- sich an wirtschaftlichen Unternehmen zur Erfüllung diakonischer Aufgaben beteiligen.
§ 4
Verbandsvorstand
(1) 1Organ des Verbandes ist der Verbandsvorstand. 2Er besteht aus insgesamt sechs Mitgliedern. 3Der Verbandsvorstand vertritt den Verband; hierfür gelten die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 bis Abs. 5 KKO entsprechend. 4Der Verbandsvorstand soll einem oder mehreren Mitgliedern der Geschäftsführung zusammen Vollmacht zur Vertretung des Verbands nach außen erteilen; § 6 Abs. 1 letzter Satz bleibt unberührt.
(2) 1Die Superintendentin oder der Superintendent eines der beiden Kirchenkreise ist geborenes Mitglied des Verbandsvorstandes. 2Dies gilt innerhalb einer Wahlperiode für deren Dauer auch für den Fall eines Wechsels der Person der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers der Superintendentur. 3Die Superintendentinnen oder die Superintendenten der Verbandsmitglieder haben sich bis zur ersten der beiden konstituierenden Sitzungen des ersten Kirchenkreistages darüber zu verständigen, wer von ihnen geborenes Mitglied wird. 4Geschieht dies nicht oder nicht fristgerecht, wird die Superintendentin oder der Superintendent geborenes Mitglied, dessen Kirchenkreis in der vergangenen Wahlperiode nicht das geborene Mitglied des Verbandsvorstandes gestellt hat.
(3) 1Der Kirchenkreis, dessen Superintendentin oder Superintendent geborenes Mitglied ist, wählt auf der konstituierenden Sitzung seines Kirchenkreistages ein Vorstandsmitglied. 2Der andere Kirchenkreis wählt auf der konstituierenden Sitzung seines Kirchenkreistages zwei Vorstandsmitglieder, von denen mindestens eines eine Geistliche oder ein Geistlicher sein muss.
3Diese vier Mitglieder des Verbandsvorstandes berufen innerhalb einer Frist von einem Monat seit der zweiten der beiden konstituierenden Sitzungen der Kirchenkreistage zwei weitere Mitglieder. 4Die zu wählenden und die zu berufenden Vorstandmitglieder müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Kirchenkreistag im Bereich des Verbandes erfüllen. 5Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verbandes und der vom Verband getragenen Einrichtungen können nicht Mitglieder des Verbandsvorstandes sein. 6Mit dem Zeitpunkt der schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Annahme der Berufung durch diese beiden weiteren Mitglieder ist der Vorstand neu gebildet.
(4) 1Die Amtszeit des Verbandsvorstandes beträgt 6 Jahre und beginnt mit der Neubildung. 2Der bisherige Verbandsvorstand bleibt bis zu diesem Zeitpunkt im Amt. 3Der neue Verbandsvorstand tritt innerhalb von 2 Monaten nach seiner Neubildung zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. 4Er wählt auf dieser Sitzung für seine Amtszeit in geheimer Wahl aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden, darunter eine Geistliche oder einen Geistlichen.
(5) 1Jeder Kirchenkreisvorstand kann den gewählten Vertretern oder Vertreterinnen des Kirchenkreises im Verbandsvorstand im Rahmen der Beschlüsse des Kirchenkreistages Weisungen erteilen. 2Die Weisungsbefugnis gilt nicht für Wahlen.
(6) 1Für die Wirksamkeit des Verbandsvorstandes gelten im Übrigen die Bestimmungen der Kirchenkreisordnung über die Wirksamkeit des Kirchenkreisvorstandes (§§ 30 bis 42 KKO) entsprechend. 2Die Verbandsgeschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teil. 3Ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kirchenkreisamtes kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teilnehmen. 4Der Verbandsvorstand kann Teilnehmende für einzelne Beratungsgegenstände ausschließen.
#§ 5
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) 1Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Verbandes im Sinne der in § 3 beschriebenen Aufgaben. 2Er ist insbesondere zuständig für:
- Festlegung der Verbandsziele,
- Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsführung und der Geschäftsstelle, Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung und Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und die Geschäftsstelle einschließlich eines Geschäftsverteilungsplanes,
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Verbandes nach Maßgabe kirchlichen Haushaltsrechtes,
- Abnahme der Jahresrechnungen und Entlastung des Kirchenkreisamtes, soweit es die Jahresrechnungen des Diakonieverbandes betrifft,
- Entlastung der Geschäftsführung und deren Mitglieder.
(2) Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, den Kirchenkreistagen regelmäßig, mindestens einmal jährlich, einen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit zu erstatten.
(3) Der Verbandsvorstand kann zur Begleitung der Arbeit der einzelnen Einrichtungen und zur Beratung Kuratorien bzw. Beiräte bilden.
#§ 6
Geschäftsführung
(1) 1Für die Aufgaben des Verbandes wird eine Diakoniegeschäftsstelle gemäß § 5 Abs. 2 Diakoniegesetz eingerichtet. 2Die Geschäftsstelle wird von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer geleitet. 3Die Mitglieder der Geschäftsführung sind verpflichtet, den Anweisungen des Verbandsvorstands, der vom Verbandsvorstand erlassenen Geschäftsordnung einschließlich Geschäftsverteilungsplan zu folgen. 4Sie arbeiten außerdem eng mit dem Kirchenkreisamt zusammen. 5Sie sind im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Mitarbeiterinnen und den Mitarbeitern der Einrichtungen weisungsbefugt. 6Sie haben insbesondere im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben regelmäßig wiederkehrende Rechtsgeschäfte und sonstige Vorgänge, die für den Verband sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher oder über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung), für den Verband zu erledigen.
(2) 1Die Mitglieder der Geschäftsführung sind an die Rahmenkonzeptionen und Richtlinien der Landeskirche gebunden und haben die zuständigen Fachberatungen in Anspruch zu nehmen. 2Die Beratungsstellen arbeiten außerdem auf der Grundlage ihrer jeweils gültigen Rahmenkonzeptionen.
#§ 7
Finanzierung des Verbandes
(1) 1Jede Beratungsstelle und die Geschäftsstelle haben jeweils einen eigenen, in sich abgeschlossenen Haushalt innerhalb des gemeinsamen Verbandshaushaltes. 2Die Kosten der Geschäftsstelle werden anteilsmäßig auf die Beratungsstellen verteilt.
(2) 1Der Verband finanziert sich aus
- Einnahmen der Leistungserbringung,
- öffentlicher Förderung,
- zweckgebundenen Zuweisungen der Landeskirche,
- Eigenmitteln der Kirchenkreise und Kirchengemeinden.
2Die Bereitstellung von Eigenmitteln der Kirchenkreise und Kirchengemeinden beantragt der Verbandsvorstand rechtzeitig vor Aufstellung der Haushaltspläne bei den Kirchenkreistagen und Kirchenvorständen.
(3) Um die Erfüllung seiner Rechtsverpflichtung sicherzustellen und Einnahmeschwankungen auszugleichen, bildet der Verband eine allgemeine Diakonierücklage aus den Ausgleichsmitteln der Landeskirche und, soweit nötig, besondere Rücklagen der Einzeleinrichtungen.
#§ 8
Aufsicht
Für die Aufsicht über den Verband gilt der VII. Teil der Kirchenkreisordnung entsprechend.
#§ 9
Satzungsänderungen
(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Die Änderung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(2) Satzungsänderungen, durch die die Aufgaben oder die Finanzierung des Verbandes oder die Zusammensetzung des Verbandsvorstandes geändert werden, bedürfen zusätzlich einer Zustimmung durch die Kirchenkreisvorstände der Verbandsmitglieder.
(3) 1Das Landeskirchenamt kann die Satzung auf Antrag oder von Amts wegen ändern. 2Die Kirchenkreisvorstände der beteiligten Kirchenkreise und der Verbandsvorstand sind anzuhören. 3Widerspricht ein Beteiligter, der anzuhören ist, so bedarf es der Zustimmung des Kirchensenats.
(4) Die Satzungsänderung und der Vermerk über die Genehmigung der Satzungsänderung werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
#§ 10
Auflösung
1Der Verband ist aufzulösen, wenn die Kirchenkreistage seiner Mitglieder dies einvernehmlich beschließen oder der Kirchenkreistag eines Mitglieds seinen Austritt beschließt. 2Über die Auflösung entscheidet das Landeskirchenamt. 3Bei der Auflösung vereinbaren die Kirchenkreise, wer die vom Verband gemäß § 3 der Satzung wahrgenommenen Aufgaben übernimmt. 4Zweckbestimmte Vermögenswerte sind den jeweiligen Einrichtungen zuzuordnen. 5Eventuell vorhandene allgemeine Vermögenswerte fallen im Verhältnis zur Zahl der Gemeindeglieder an die Kirchenkreise.
Winsen, den 7. September 2010
(Vorsitzender) (L. S.) (Vorstandsmitglied)
Die vorstehende Satzung des Diakonischen Werkes der evangelisch-lutherischen Kirchenkreise Hittfeld und Winsen (Luhe) genehmigen wir gemäß § 84 Absatz 1 Satz 2 der Kirchenkreisordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 13. Oktober 2010
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Krämer |