.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreisverbandes Ostfriesland-Nord
Vom 26. November 2014
####§ 1
Ziel und Zweck
1Die Kirchenkreise Aurich, Harlingerland und Norden wollen die Arbeit ihrer Kirchengemeinden und Kirchenkreise koordinieren und bündeln sowie gemeinsam ihre Interessen nach außen vertreten und die Zusammenarbeit der Kirchenkreise fördern.
2Zu diesem Zweck bilden die Kirchenkreise aufgrund übereinstimmender Beschlüsse ihrer Kirchenkreistage gemäß §§ 80 ff. der Kirchenkreisordnung einen Kirchenkreisverband (im Nachfolgenden „Verband“ genannt). 3Der Verband ist offen für den Beitritt weiterer Kirchenkreise.
#2Zu diesem Zweck bilden die Kirchenkreise aufgrund übereinstimmender Beschlüsse ihrer Kirchenkreistage gemäß §§ 80 ff. der Kirchenkreisordnung einen Kirchenkreisverband (im Nachfolgenden „Verband“ genannt). 3Der Verband ist offen für den Beitritt weiterer Kirchenkreise.
§ 2
Name und Sitz
(1) 1Der Verband trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchenkreisverband Ostfriesland-Nord“. 2Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Aurich.
#§ 3
Verbandsglieder
Verbandsglieder sind die evangelisch-lutherischen Kirchenkreise Aurich, Harlingerland und Norden.
#§ 4
Aufgaben des Verbandes
(1) Der Verband hat insbesondere nachfolgende Aufgaben wahrzunehmen:
- 1Trägerschaft einer gemeinsamen kirchlichen Verwaltungsstelle. 2Die Verwaltungsstelle trägt den Namen „Evangelisch-lutherisches Kirchenamt in Aurich“ und hat ihren Sitz in Aurich,
- 1Trägerschaft einer gemeinsamen Fachstelle für Sucht und Suchtprävention. 2Die Fachstelle trägt den Namen „Evangelisch-lutherische Fachstelle für Sucht und Suchtprävention Ostfriesland-Nord“ und hat ihren Sitz in Aurich,
- Trägerschaft evangelischer Kindertagesstätten.
(2) Die Verbandsglieder können weitere Aufgaben und Einrichtungen in die Trägerschaft des Verbandes übertragen.
(3) Der Verband ist Anstellungsträger aller im Kirchenkreisverband tätigen beruflichen Mitarbeitenden.
#§ 5
Verbandsvorstand
(1) 1Organ des Verbandes ist der Verbandsvorstand. 2Mitglieder des Verbandsvorstandes sind die Superintendentinnen und Superintendenten der Verbandsglieder. 3Außerdem wählen die Kirchenkreistage der Verbandsglieder aus der Mitte ihrer Kirchenkreisvorstände je zwei weitere Verbandsvorstandsmitglieder und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, darunter aus jedem Kirchenkreis mindestens ein nichtordiniertes Mitglied.
(2) 1Jedes Mitglied im Verbandsvorstand hat einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. 2Die Superintendentinnen und Superintendenten werden jeweils durch die ordinierte stellvertretende Vorsitzende oder den ordinierten stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstandes vertreten. 3Vertreter für ordinierte Verbandsvorstandsmitglieder sind Ordinierte,Vertreter für nichtordinierte Verbandsvorstandsmitglieder sind Nichtordinierte.
(3) 1Die jeweiligen Mitglieder des Verbandsvorstandes und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden von den Kirchenkreistagen unmittelbar nach der Wahl ihrer Kirchenkreisvorstände gewählt. 2Die Wahl des Verbandsvorstandes gilt für die Amtszeit der Kirchenkreistage, jedoch bleibt der Verbandsvorstand im Amt, bis alle Verbandsglieder die neuen Vorstandsmitglieder gewählt haben.
(4) 1Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden vom Verbandsvorstand für seine Amtszeit in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte gewählt. 2Der oder die Vorsitzende soll ein Superintendent oder eine Superintendentin sein.
(5) Die konstituierende Sitzung wird unverzüglich nach der Wahl der Verbandsvorstandsmitglieder vom ältesten geistlichen Mitglied einberufen und von diesem bis zum Abschluss der Wahl der oder des Vorsitzenden geleitet.
(6) 1Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenkreisvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt worden ist. 2Es bleibt jedoch bis zum Eintreten des Nachfolgers oder der Nachfolgerin im Amt. 3Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes und der vom Verband getragenen Einrichtungen können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
#§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) 1Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Verbandes im Rahmen der in § 4 beschriebenen Aufgaben. 2Er ist insbesondere zuständig für
- a)
- die Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den dem Verband nach § 4 übertragenen Aufgabenbereichen,
- b)
- die Dienstaufsicht über die im Verband tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die Erstellung von Dienstanweisungen,
- c)
- die Beschlussfassung über die Begründung und Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen,
- d)
- die Übernahme weiterer Aufgaben und Einrichtungen im Einvernehmen mit den Kirchenkreisvorständen der Verbandsglieder,
- e)
- die Feststellung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes sowie des Stellenrahmenplanes,
- f)
- die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung der Geschäftsführung des Verbandes, die gemäß § 8 Absatz 2 durch den Leiter oder die Leiterin des Kirchenamtes wahrgenommen wird,
- g)
- die Übertragung von Geschäften der laufenden Verwaltung auf das Kirchenamt gemäß § 41a der Kirchenkreisordnung.
(2) Der Verbandsvorstand kann die Aufgaben in Absatz 1 Buchstabe b und c ganz oder teilweise in Anwendung der § 40 Absatz 1 und § 42 Absatz 6 der Kirchenkreisordnung delegieren.
(3) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(4) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchenkreisverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchenkreisverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(5) Der Verbandsvorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 7
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes
(1) 1Die Sitzungen des Verbandsvorstandes werden von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin regelmäßig, grundsätzlich jedoch viermal im Jahr, im Übrigen nach Bedarf, einberufen und geleitet. 2Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eine Woche vorher.
(2) 1Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende sowie mindestens je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Verbandsglieder anwesend sind. 2Die Beschlüsse fasst der Verbandsvorstand mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 4Stimmenthaltung ist zulässig. 5Über die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind Protokolle anzufertigen. 6Der Leiter oder die Leiterin des Kirchenamtes oder sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.
(3) Für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes gelten ergänzend die Vorschriften für die Kirchenkreisvorstände entsprechend.
#§ 8
Geschäftsführung
(1) Das Kirchenamt nimmt die Verbandsverwaltung des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreisverbandes Ostfriesland-Nord (Aufgaben als Kirchenkreisamt gemäß § 67 der Kirchenkreisordnung) wahr.
(2) Der Leiter oder die Leiterin des Kirchenamtes nimmt die Geschäftsführung des Verbandes wahr und übt im Falle des § 6 Absatz 2 die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden des Kirchenamtes aus, hat die Anordnungsberechtigung im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes und bereitet die Sitzungen des Verbandsvorstandes vor.
(3) Näheres, insbesondere die Grundsätze der Delegation im Sinne des Absatzes 2, soll der Verbandsvorstand in einer Geschäftsordnung regeln.
(4) 1Der Verbandsvorstand kann für einzelne Aufgaben einen Geschäftsführenden Ausschuss und Fachausschüsse bilden. 2Art und Umfang werden in einer Geschäftsordnung oder in gesonderten Verträgen geregelt.
#§ 9
Verbandsaufwand
(1) 1Der Aufwand des Verbandes wird finanziert durch Zuschüsse der Kirchenkreise und sonstige Einnahmen. 2Näheres regeln die Verbandsglieder in einer Vereinbarung.
(2) Bei finanzwirksamen Entscheidungen, die die Verbandsumlage um mehr als 10% gegenüber dem letzten Haushaltsjahr ausweiten, ist das Einvernehmen mit den Kirchenkreisvorständen herzustellen.
#§ 10
Satzungsänderungen
(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern, diese sollen vorher ihre Kirchenkreisvorstände beteiligen. 2Für Änderungen der §§ 4, 5, 9 und 10 bedarf es jedoch der Zustimmung der Kirchenkreisvorstände der Verbandsglieder.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(3) 1Das Landeskirchenamt kann die Satzung auf Antrag oder von Amts wegen ändern. 2Die Kirchenkreisvorstände der Verbandsglieder und der Verbandsvorstand sind anzuhören. 3Widerspricht ein Beteiligter, der anzuhören ist, so bedarf es der Zustimmung des Kirchensenats.
(4) Die Satzungsänderung und der Vermerk über die Genehmigung der Satzungsänderung werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
#§ 11
Auflösung
(1) 1Der Verband ist aufzulösen, wenn die Kirchenkreistage mindestens zweier Verbandsglieder mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder ihren Austritt erklären. 2Der Austritt eines Verbandsgliedes kann auf Grund eines Beschlusses des Kirchenkreistages mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Frist von mindestens einem Jahr zum 31.12. des Folgejahres erfolgen.
(2) 1Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Einrichtungen. 2Eventuell vorhandene allgemeine Vermögenswerte fallen den Kirchenkreisen zu, die sie bei Bildung des Verbandes eingebracht haben, die übrigen fallen in Höhe der nach § 9 bemessenen Anteile an die Verbandsglieder. 3Die Kirchenkreise verpflichten sich, die Anstellungsträgerschaft für die Mitarbeitenden entsprechend ihrem Anteil an den ermittelten Arbeitseinheiten oder des Arbeitsumfanges zu übernehmen. 4Das gilt gleichermaßen beim Austritt eines Kirchenkreises aus dem Verband.
(3) Über die Auflösung des Verbandes oder die Ausgliederung eines Kirchenkreises entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 12
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
#§ 13
Inkrafttreten
1Die Satzung tritt in dieser geänderten Fassung mit Genehmigung des Landeskirchenamtes mit Wirkung vom 01.08.2014 in Kraft. 2Mit dem Inkrafttreten tritt die Satzung vom 23.04.2009 außer Kraft.
Aurich, den 18. November 2014
Ev.-luth. Kirchenkreisverband Ostfriesland-Nord
Der Verbandsvorstand
(Vorsitzender) (L.S.) (Mitglied)
Ev.-luth. Kirchenkreisverband Ostfriesland-Nord
Der Verbandsvorstand
(Vorsitzender) (L.S.) (Mitglied)
Die geänderte Satzung genehmigen wir gemäß § 84 Absatz 1 Satz 2 der Kirchenkreisordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 26. November 2014
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Krämer |