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Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreisverbandes im Sprengel Stade

Vom 14. Oktober 2015

KABl. 2015, S. 138

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1Die Evangelisch-lutherischen Kirchenkreise
Bremerhaven
Bremervörde-Zeven
Buxtehude
Cuxhaven-Hadeln
Osterholz-Scharmbeck
Rotenburg/Wümme
Stade
Verden und
Wesermünde
schließen sich zusammen, um gemeinsam Aufgaben im Sprengel Stade zu übernehmen, zurzeit die Trägerschaft des Evangelischen Bildungszentrums Bad Bederkesa und der Telefonseelsorge Elbe-Weser. 2Zu diesem Zweck bilden die Kirchenkreise zugleich auch im Namen der möglichen zukünftigen Rechtsnachfolger im Sprengel Stade einen Kirchenkreisverband. 3Das Evangelische Bildungszentrum ist eine öffentliche Einrichtung der freien Erwachsenenbildung und gemäß Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung in Niedersachen (NEBG) als förderungsberechtigt anerkannt. 4Bildung an Heimvolkshochschulen erfolgt in einem Internats- und Wirtschaftsbetrieb, der fester Bestandteil ihrer besonderen Arbeitsweise ist. 5Ihr hauptberufliches pädagogisches Personal ist bei der Durchführung der Bildungsmaßnahme unmittelbar pädagogisch tätig. 6Der Seminarbetrieb und die Unterbringung der Teilnehmer/innen in einem Internatsbetrieb stellen eine wirtschaftliche Einheit dar und sind als besonderes Merkmal einer Heimvolkshochschule zu einer einheitlichen Bildungsvoraussetzung zusammengefasst. 7Lernen und gemeinsames Leben und Erleben sind Ziele dieser Einrichtung.
8Die Telefonseelsorge Elbe-Weser ist eine gemeinnützige kirchliche Einrichtung.
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§ 2
Name und Sitz

(1) 1Der Verband trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchenkreisverband im Sprengel Stade“ und hat seinen Sitz in Stade. 2Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Verbandsmitglieder sind die in § 1 aufgeführten evangelisch-lutherischen Kirchenkreise im Sprengel Stade.
(3) Schließen sich einzelne Kirchenkreise zusammen, die bereits Mitglied des Verbandes sind, wird der neu gebildete Kirchenkreis mit Wirksamwerden des Zusammenschlusses Verbandsmitglied.
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§ 3
Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind der Vorstand sowie die Geschäftsführenden Ausschüsse für das Evangelische Bildungszentrum Bad Bederkesa und die Telefonseelsorge Elbe-Weser.
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§ 4
Vorstand

(1) 1Dem Vorstand gehören als Mitglieder an:
1.1.
der/die Landessuperintendent/in für den Sprengel Stade,
1.2.
je ein von den Kirchenkreistagen der Kirchenkreise des Sprengels Stade aus ihrer Mitte zu wählendes Mitglied,
1.3.
vier weitere von den vorstehend genannten Mitgliedern zu berufende Mitglieder. 2Die zu berufenden Mitglieder müssen die Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem Kirchenvorstand im Bereich des Kirchenkreisverbandes erfüllen.
(2) 1Die Amtszeit des Vorstands entspricht der Amtszeit der Kirchenkreistage der Verbandsmitglieder. 2Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(3) Der Leiter/die Leiterin des Evangelischen Bildungszentrums, der Leiter/die Leiterin der Telefonseelsorge Elbe-Weser und der Leiter/die Leiterin des Kirchenamtes, dem die Verwaltung übertragen ist, nehmen an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.
(4) Der Vorstand wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
(5) 1Der Vorstand tritt jährlich mindestens einmal zusammen und wird durch den/die Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n einberufen und geleitet. 2Der/die Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands dies beantragen.
(6) Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zwei Wochen im Voraus zu erfolgen.
(7) 1Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. 2Ist Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann zu denselben Gegenständen der vorgesehenen Tagesordnung erneut eingeladen werden. 3In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit nicht an die Zahl der anwesenden Mitglieder gebunden, wenn alle Mitglieder auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen sind.
(8) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
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§ 5
Aufgaben des Vorstands

(1) Aufgabe des Vorstands ist die Förderung, Beratung und Begleitung der gesamten inhaltlichen Arbeit im Evangelischen Bildungszentrum und der Telefonseelsorge Elbe-Weser.
(2) Der Vorstand wählt die Geschäftsführenden Ausschüsse aus seiner Mitte.
(3) Der Vorstand stellt die Planungen, insbesondere das Programm für das Evangelische Bildungszentrum sowie die Rahmenbedingungen für die Telefonseelsorge Elbe-Weser auf.
(4) Der Vorstand stellt den Haushaltsplan für das Evangelische Bildungszentrum und die Telefonseelsorge fest und legt die Jahresrechnung.
(5) Der Vorstand beruft den Leiter/die Leiterin des Evangelischen Bildungszentrums und den Leiter/die Leiterin der Telefonseelsorge Elbe-Weser ein.
(6) Der Vorstand beruft den pädagogischen Beirat für das Evangelische Bildungszentrum.
(7) Der Vorstand ist zuständig für Änderungen dieser Satzung.
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§ 6
Geschäftsführender Ausschuss für das Evangelische Bildungszentrum
Bad Bederkesa

(1) Dem Geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
1.1
Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Vorstands und, wenn dieses nicht der Landessuperintendent/ die Landessuperintendentin des Sprengels Stade ist, der Landessuperintendent/die Landessuperintendentin des Sprengels Stade.
1.2
Fünf weitere Mitglieder aus dem Vorstand, die von diesem gewählt werden.
(2) Der Leiter/die Leiterin des Evangelischen Bildungszentrums und der Leiter/die Leiterin des Kirchenamtes, dem die Verwaltung übertragen ist, nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(3) Der Geschäftsführende Ausschuss wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine/n Vorsitzende/n und stellvertretende/n Vorsitzende/n.
(4) Der Geschäftsführende Ausschuss ist jeweils nach Neubildung des Vorstands neu zu bilden.
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§ 7
Aufgaben des Geschäftsführenden Ausschusses Evangelisches Bildungszentrum

(1) Der Geschäftsführende Ausschuss Evangelisches Bildungszentrum Bad Bederkesa führt die laufenden Geschäfte des Evangelischen Bildungszentrums.
(2) 1Der Geschäftsführende Ausschuss ist zuständig für die Besetzung der Stelle/n für pädagogische Mitarbeiter/innen, der Hauswirtschaftsleitung, Wirtschafterin, des Hausmeisters und des übrigen Personals. 2Bis auf die Besetzung der Stellen für die pädagogischen Mitarbeiter/innen kann diese Aufgabe dem Leiter/der Leiterin des Evangelischen Bildungszentrums durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses übertragen werden.
(3) Der Geschäftsführende Ausschuss setzt die Tagessätze für das Evangelische Bildungszentrum fest.
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§ 8
Geschäftsführender Ausschuss für die Telefonseelsorge Elbe-Weser

(1) Dem Geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
1.1
1Der Vorsitzende/die Vorsitzende. 2Der Vorsitzende/die Vorsitzende wird aus dem Vorstandgewählt und muss Theologe/Theologin sein.
1.2
1Vier weitere Personen davon zwei aus dem Vorstand. 2Die weiteren Personen werden vom Vorstand berufen.
(2) Der Leiter/die Leiterin der Telefonseelsorge Elbe-Weser und der Leiter/die Leiterin des Kirchenamtes, dem die Verwaltung übertragen ist, nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(3) Der Geschäftsführende Ausschuss wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine/n Vorsitzende/n und stellvertretende/n Vorsitzende/n.
(4) Der Geschäftsführende Ausschuss ist jeweils nach Neubildung des Vorstands neu zu bilden.
(5) Der Geschäftsführende Ausschuss beruft Mitglieder mit beratender Stimme.
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§ 9
Aufgaben des Geschäftsführenden Ausschusses Telefonseelsorge Elbe-Weser

(1) Der Geschäftsführende Ausschuss Telefonseelsorge Elbe-Weser führt die laufenden Geschäfte der Telefonseelsorge Elbe-Weser.
(2) 1Der Geschäftsführende Ausschuss ist zuständig für die Besetzung der Stellen der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitenden. 2Bis auf die Besetzung der Stellen für die pädagogischen Mitarbeiter/innen kann diese Aufgabe dem Leiter/der Leiterin der Telefonseelsorge durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses übertragen werden.
(3) Der Geschäftsführende Ausschuss bereitet den Haushaltsplan und den Jahresabschluss vor und empfiehlt dem Vorstand die Beschlussfassung.
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§ 10
Einberufung der Geschäftsführenden Ausschüsse

(1) Die Geschäftsführenden Ausschüsse treten nach Bedarf zusammen und werden jeweils von dem oder der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet.
(2) Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von einer Woche im Voraus.
(3) 1Die Geschäftsführenden Ausschüsse sind jeweils bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. 2Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann zu demselben Gegenstand der vorgesehenen Tagesordnung erneut eingeladen werden. 3In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit nicht an die Zahl der anwesenden Mitglieder gebunden, wenn alle Mitglieder auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden sind.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
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§ 11
Vertretung des Verbandes

(1) 1Der Vorstand vertritt den Verband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(2) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Verband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchenkreisverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 12
Rechnungsführung

(1) Der Vorstand bestimmt die rechnungsführende Stelle.
(2) Die Prüfung der Rechnungsführung erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
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§ 13
Satzungsänderungen

(1) 1Der Vorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner Mitglieder ändern. 2Die Änderung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(2) Für Änderungen der Satzungsbestimmungen bedarf es der Zustimmung der Kirchenkreisvorstände der Verbandsglieder.
(3) Das Landeskirchenamt kann die Satzung auf Antrag oder von Amts wegen ändern.
(4) Die Satzungsänderung und der Vermerk über die Genehmigung der Satzungsänderung werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
(5) Im Falle der Ein- oder Ausgliederung einzelner Kirchenkreise wird die Satzung hinsichtlich § 1 von Amts wegen berichtigt.
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§ 14
Ausscheiden

(1) 1Ein Kirchenkreis kann aus dem Kirchenkreisverband wieder austreten. 2Hierzu bedarf es einer Anordnung des Landeskirchenamtes nach § 81 Absatz 1 Satz 1 Kirchenkreisordnung (KKO).
(2) 1Der Beschluss des Kirchenkreises über den Austritt ist dem Kirchenkreisverband spätestens ein Jahr vor Ende des jeweiligen Planungszeitraumes schriftlich bekannt zu geben. 2Der Austritt wird mit Ablauf des Planungszeitraumes wirksam.
(3) Bei Ausscheiden eines Kirchenkreises bestehen keine Ansprüche auf Ausgleichszahlungen.
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§ 15
Deckung des Aufwandes und Auflösung des Verbandes

1Für den Planungszeitraum 2013-2016 geschieht die Finanzierung nach den anliegenden Berechnungen (Sprengelpaket). 2Für künftige Haushaltsjahre werden sich die Verbandsmitglieder auf ein neues Sprengelpaket einigen.
3Bei der Auflösung bestimmt der Vorstand mit der Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder, wer die Einrichtungen jeweils übernimmt. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, fallen die Einrichtung an die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers. 5Zweckbestimmte Vermögenswerte sind den Einrichtungen zuzuordnen.
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§ 16
Verweisung

Im Übrigen sind die Bestimmungen der Kirchenkreisordnung über Kirchenkreisverbände (§§ 80 bis 91 KKO) in der jeweils gültigen Fassung ergänzend heranzuziehen.
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§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung am 01.01.2016 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung für den Evangelisch-lutherischen Kirchenkreisverband Evangelisches Bildungszentrum Bad Bederkesa, genehmigt am 18. März 2009, außer Kraft.
Stade, den 4. März 2015
Der Verbandsvorstand
(Vorsitzender) (L.S.) (Mitglied)
Die geänderte Satzung genehmigen wir gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 der Kirchenkreisordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 14. Oktober 2015
Das Landeskirchenamt
(L.S.)
In Vertretung:
Dr. Krämer

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