.Satzung des Evangelisch-lutherischen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 01.07.2018
Geltungszeitraum bis: 31.12.2024
Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Peine
Vom 6. April 2018
Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
####§ 1
Mitglieder, Name und Sitz
(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden der Kirchenkreisregion „Peine Stadt“ Eixe, Friedenskirche, Martin Luther, St. Jakobi, St. Johannis (Telgte), St. Petrus Stederdorf (mit Wendesse), Vöhrum (mit der Kapellengemeinde Röhrse) (nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
(2) 1Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Peine“. 2Er hat seinen Sitz in Peine.
(3) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
#§ 2
Aufgaben
(1) 1Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden insbesondere Aufgaben in den folgenden Bereichen wahr:
- pfarramtliche Versorgung der Kirchengemeinden (§ 5),
- gemeinsame Nutzung der Kirchenmitgliederdaten, zum Beispiel zur Ausstellung von Patenscheinen und Dimissorialen,
- Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- Arbeit mit Konfirmanden und Konfirmandinnen nach einer gemeinsamen Rahmenordnung und den Ordnungen der Kirchengemeinden,
- Arbeit mit Erwachsenen, insbesondere mit Senioren und Seniorinnen,
- Sozial-diakonische Arbeit
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Vorbereitung der gemeinsamen Visitation,
- Gebäudemanagement,
- Koordination gemeinsamer Aktivitäten und Terminabsprache über lokale Angebote,
- Weiterentwicklung des Friedhofswesens in einem gemeinsamen Friedhofsausschuss.
3Im gegenseitigen Einvernehmen können weitere Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband übergehen.
#§ 3
Verbandsvorstand
(1) 1Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Dieser besteht aus
- je zwei Kirchenvorstandsmitgliedern je Kirchengemeinde, die vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt werden; mindestens zwei Mitglieder müssen Ordinierte sein.
- bis zu zwei weiteren Mitgliedern, die vom Verbandsvorstand hinzuberufen werden können.
(2) 1Für jedes gewählte Mitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Mitglied. 2Für jedes berufene Mitglied beruft der Verbandsvorstand ein stellvertretendes Mitglied.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband obliegenden Aufgaben.
(2) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(3) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
#§ 5
Pfarramtliche Zusammenarbeit
(1) 1Die Pastoren und Pastorinnen arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. 2Mindestens vierteljährlich findet eine gemeinsame Dienstbesprechung statt.
(2) 1Der Verbandsvorstand kann im Benehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen, Pastoren und Pastorinnen eine Aufgabenverteilung beschließen. 2Er kann hierbei auch gemeindeübergreifende Pfarrbezirke bilden. 3Einzelne pfarramtliche Aufgaben können nach Maßgabe der Dienstbeschreibungen für die betroffenen Pastoren und Pastorinnen unabhängig von den Grenzen der Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
(3) Der Verbandsvorstand kann Vertretungsregelungen im Einvernehmen mit dem Superintendenten oder der Superintendentin treffen.
#§ 6
Pfarrstellenbesetzung
(1) 1Der Verbandsvorstand nimmt Vorüberlegungen zum Stellenrahmenplan vor. 2Die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz bleiben bestehen. 3Die Besetzung der Pfarrstellen erfolgt im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand.
(2) Wird bei der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl das Besetzungsverfahren gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wiederholt, ohne dass es zu einer Verständigung kommt, entscheidet der Verbandsvorstand über die Besetzung.
#§ 7
Mitarbeiterstellen
(1) 1Der Kirchengemeindeverband kann Mitarbeiterstellen errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist. 2Gehen Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband über, findet ein Betriebsübergang nach § 613a BGB statt.
(2) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen.
#§ 8
Haushalt und Finanzierung
(1) Die Kirchengemeinden bleiben Empfänger der Grund- und Ergänzungszuweisungen des Kirchenkreises sowie der Einzel- und Sonderzuweisungen der Landeskirche.
(2) Für den Kirchengemeindeverband wird ein eigener Haushalt aufgestellt, der aus Umlagen entsprechend der Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinden finanziert wird.
#§ 9
Satzungsänderung
(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung aller Kirchenvorstände.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 10
Aufhebung, Ausscheiden
(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. 2In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 3Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
(2) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
#§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Peine, den 25. November 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Eixe
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Eixe
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Peine, den 25. November 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Friedenskirchengemeinde
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Friedenskirchengemeinde
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Peine, den 25. November 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Martin-Luther-Kirchengemeinde
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Martin-Luther-Kirchengemeinde
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Peine, den 25. November 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Jakobi-Kirchengemeinde
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Jakobi-Kirchengemeinde
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Peine, den 25. November 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Johannis-Kirchengemeinde (Telgte)
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Johannis-Kirchengemeinde (Telgte)
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Peine, den 25. November 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Petrus-Kirchengemeinde
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Petrus-Kirchengemeinde
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Peine, den 25. November 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Vöhrum
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Vöhrum
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 6. April 2018
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Krämer |