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Geltungszeitraum von: 27.03.2016

Geltungszeitraum bis: 31.12.2024

Satzung des
Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes
Ölsburg-Gadenstedt

Vom 23. Februar 2016

KABl. 2016, S. 72

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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz

(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Gadenstedt und Ölsburg (nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.
(2) 1Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Ölsburg- adenstedt“. 2Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Gadenstedt. 3Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 4Über die Präsenz der am verbundenen Pfarramt Gadenstedt/Ölsburg beteiligten Pastorinnen und Pastoren in den beiden Kirchengemeinden wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen, die bei Veränderungen jeweils anzupassen ist.
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§ 2
Aufgaben

(1) 1Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge inhaltliche, personelle, organisatorische und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben. 2Hierzu gehören insbesondere:
  1. die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie die Konfirmandenarbeit
  2. die Arbeit mit Erwachsenen, insbesondere die Seniorenarbeit
  3. die Öffentlichkeitsarbeit
  4. die kirchenmusikalische Arbeit
  5. die Beratung und Entwicklung von Arbeitsschwerpunkten
  6. die Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrerrecht
  7. die gemeinsame Visitation
  8. die Anstellung, Dienstaufsicht und der personelle Einsatz der Mitarbeiter/innen
  9. das Gebäudemanagement
  10. gemeinsame Veranstaltungen und Projekte
(2) Dem Kirchengemeindeverband können auf Grund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der im Kirchengemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
(3) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände bleiben unberührt, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
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§ 3
Verbandsvorstand

(1) 1Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Er besteht aus 13 Mitgliedern, und zwar
  1. dem geschäftsführenden Mitglied des Pfarramtes. 3Alle weiteren am gemeinsamen Pfarramt Gadenstedt/Ölsburg beteiligten Pastorinnen und Pastoren sind zu den Sitzungen des Verbandsvorstands in beratender Funktion ohne Stimmrecht einzuladen.
  2. 4Je sechs nichtgeistlichen Mitgliedern aus den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden, die von diesen gewählt werden. 5Weiterhin kann jede Kirchengemeinde je zwei weitere Personen als nichtstimmberechtigte Beisitzer oder nicht stimmberechtigte Beisitzerinnen entsenden. 6Sie müssen nicht einem der beiden Kirchenvorstände angehören.
(2) 1Ein Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es nicht mehr dem Kirchenvorstand angehört, aus dem es gewählt worden ist. 2Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
(3) 1Der Verbandsvorstand wird innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Neukonstituierung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. 3Die Wahl gilt jeweils für die Hälfte der Wahlzeit des Verbandsvorstandes.
(4) 1Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind in der Regel nicht öffentlich. 2Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(5) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr einzuberufen.
(6) 1Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn beide Kirchengemeinden und das Pfarramt vertreten sind. 2Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst.
(7) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) 1Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes im Sinne der in § 2 beschriebenen Aufgaben. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchengemeindeverbandes und die Erstellung von Dienstanweisungen
  2. Mitwirkung bei der Besetzung von Pfarrstellen und bei Entscheidungen nach dem Pfarrerrecht
  3. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Kirchengemeindeverbandes
  4. Wahrnehmung von Befugnissen der beteiligten Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht
  5. Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Stellenplanung und des Zuweisungsverfahrens
  6. Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereichen sowie die Einrichtung von Ausschüssen, die die Arbeit des Verbandsvorstandes erleichtern sollen. 3Dazu gehören: a) Der Verwaltungsausschuss b) Der Kindergartenausschuss c) Der Friedhofsausschuss d) Der Ausschuss für Bau- und Gebäudemanagement. 4Weitere Ausschüsse können bei Bedarf eingerichtet werden.
(2) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(3) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzeden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 5
Pfarrstellenbesetzung

(1) Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
(2) 1Die Kirchenvorstände sind an den Beratungen zu beteiligen. 2Die beteiligten Gremien müssen sich auf einen Bewerber oder eine Bewerberin einigen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, ist das Besetzungsverfahren zu wiederholen. 4Kommt es auch im Wiederholungsfall nicht zu einer Einigung, so entscheidet der Verbandsvorstand. 5Erfolgt die Besetzung der Pfarrstelle durch Ernennung, haben sowohl der Verbandsvorstand als auch die Kirchenvorstände das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 18 Absatz 3 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes.
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§ 6
Mitarbeiterstellen

(1) 1Alle Mitarbeiterstellen werden auf der Ebene des Kirchengemeindeverbandes errichtet. 2Gleichzeitig werden entsprechende Stellen In den Kirchengemeinden aufgehoben.
(2) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
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§ 7
Visitation

(1) 1Die Kirchengemeinden werden gemeinsam visitiert, wenn der Kirchenkreisvorstand dem zustimmt. 2Zu diesem Zweck werden sie dem Superintendenten oder der Superintendentin einen gemeinsamen Gemeindebericht vorlegen.
(2) Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach den Bestimmungen des Visitationsrechts wahr.
(3) 1Die Kirchenvorstände sind über das Ergebnis der Visitation zu unterrichten. 2Sie haben das Recht, an der Visitationssitzung des Verbandsvorstandes teilzunehmen.
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§ 8
Haushalt und Finanzierung

(1) 1Im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen wird eine gemeinsame Rechnung für die Kirchengemeinden und den Kirchengemeindeverband geführt. 2Der gemeinsame Haushaltsplan wird vom Verbandsvorstand festgestellt.
(2) 1Die in dem Kirchengemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden bilden einen gemeinsamen Zuweisungsbereich nach § 3 Absatz 1 Finanzausgleichsgesetz. 2Der Kirchengemeindeverband ist damit Empfänger der Grundzuweisung und etwaiger Ergänzungszuweisungen.
(3) Die bei Errichtung des Kirchengemeindeverbandes eingebrachten zweckbestimmten Rücklagen sowie weitere zweckgebundene Mittel werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet.
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§ 9
Verwaltungshilfe

Die zuständige kirchliche Verwaltungsstelle nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
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§ 10
Schiedsklausel

Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 11
Satzungsänderung

(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Anzahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung beider Kirchenvorstände.
(2) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 12
Aufhebung

Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben.
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§ 13
Inkrafttreten und Genehmigung

(1) Diese Satzung tritt zu Ostern, am 27. März 2016, in Kraft.
(2) Diese Satzung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.


G a d e n s t e d t, den 23. November 2015
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzender) (KV-Mitglied) (L.S.)


Ö l s b u r g , den 23. November 2015
Der Kirchenvorstand
(Vorsitzender) (KV-Mitglied) (L.S.)


Die vorstehende Satzung wird gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich genehmigt.


H a n n o v e r, den 23. Februar 2016


Das Landeskirchenamt


In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer

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