.Satzung des Evangelisch-lutherischen
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
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Geltungszeitraum von: 01.08.2013
Geltungszeitraum bis: 31.12.2025
Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kindertagesstättenverbandes Göttingen-Nord-Süd
Vom 24. September 2013
KABl. 2013, S. 150, geändert am 27. August 2014, KABl. 2014, S. 129
#Präambel
Jesus Christus spricht:
„Lasset die Kinder zu mir kommen und
wehret ihnen nicht, denn solchen gehört
das Reich Gottes.“
Lk.18 Vers 16
„Lasset die Kinder zu mir kommen und
wehret ihnen nicht, denn solchen gehört
das Reich Gottes.“
Lk.18 Vers 16
1Die unterzeichnenden Kirchengemeinden erkennen die Menschen als Kinder Gottes und bezeugen in der christlichen Kirche die liebevolle und vergebende Zuwendung Gottes zu allen Menschen. 2Gottes Liebe hilft den Christen, ihr eigenes Leben zu gestalten und auf alle Menschen zuzugehen.
3Aus diesem Selbstverständnis heraus begreifen die Kirchengemeinden, die sich zum Kindertagesstättenverband zusammenschließen, insbesondere die Zuwendung zu Kindern als eigene Verantwortung und Aufgabe. 4Hierin liegt die Begründung für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen.
5Die evangelischen Kindertageseinrichtungen im Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Göttingen-Nord-Süd begleiten die Familien bei der Erziehung, Bildung und Betreuung ihrer Kinder. 6Sie bieten den Kindern Raum und Gelegenheit, mit allen Sinnen die Welt, ihre Rolle darin und ihren eigenen Glauben zu entdecken und zu erfahren. 7Die Kirchengemeinden und die Mitarbeitenden in den Einrichtungen sind den Eltern und Kindern wertschätzende und verlässliche Begleiter. 8Die Kindertagesstättenarbeit bleibt wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden. 9Die Kirchengemeinden bieten einen Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder und Eltern und ermöglichen generationsübergreifende Begegnungen.
####§ 1
Mitglieder
(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Christophorus in Göttingen, Kreuz in Göttingen, St. Martini in Göttingen, Stephanus in Göttingen, St. Albani in Göttingen, St. Cosmas und Damian in Herberhausen, St. Martin in Roringen, St. Nikolaus in Nikolausberg, Corvinus in Göttingen und St. Jacobi in Göttingen, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung zur dauernden gemeinsamen Trägerschaft für evangelische Kindertageseinrichtungen einen Kindertagesstättenverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) 1Der Name des Kindertagesstättenverbandes lautet Evangelisch-lutherischer Kindertagesstättenverband Göttingen-Nord-Süd. 2Der Kindertagesstättenverband hat seinen Sitz in Göttingen.
#§ 2
Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes
(1) 1Ziel und Zweck des Kindertagesstättenverbandes ist es, die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, nachfolgend Kindertagesstätten genannt, in
- der Christophorus-Kirchengemeinde, Theodor-Heuss-Str. 53, 37075 Göttingen
- der Kreuz-Kirchengemeinde, Merkelstraße 50a, 37085 Göttingen
- der St. Albani-Kirchengemeinde, Albanikirchhof 1a, 37073 Göttingen
- der St. Martini-Kirchengemeinde in Göttingen, Charlottenburger Straße 12, 37085 Göttingen
- der Stephanus-Kirchengemeinde in Göttingen, Himmelsruh 17, 37085 Göttingen
- Herberhausen, Pfarrweg 2, 37075 Herberhausen
- Nikolausberg, Am Schlehdorn 2, 37077 Nikolausberg
- Roringen, Lange Str. 4, 37077 Roringen
- der Corvinus-Kirchengemeinde, Georg-Dehio-Weg 4, 37075 Göttingen
- der St. Jacobi-Kirchengemeinde, Obere Klarspüle 34, 37073 Göttingen
mit evangelischem Profil zu betreiben. 2Zu diesem Zweck übertragen die beteiligten Kirchengemeinden die Trägerschaft der vorgenannten Kindertagesstätten auf den Kindertagesstättenverband. 3Der Kindertagesstättenverband kann mit kirchenaufsichtlicher Genehmigung Tageseinrichtungen für Kinder in den Verband aufnehmen, aus dem Verband abgeben und schließen.
(2) 1Der Kindertagesstättenverband hat die Aufgabe, alle die Tageseinrichtung betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art zu treffen und sie umzusetzen. 2Hierzu gehören insbesondere:
- Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
- Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
- Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommune, Kirchenkreis, Landeskirche, Sprengelfachberatung und anderen Stellen),
- Verabschiedung des Haushaltsplanes,
- Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
- Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit der Kommune und dem Land,
- Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
- Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
(3) 1Alle Rechte und Pflichten, die sich aus den bestehenden Betriebsführungsverträgen zwischen den Kirchengemeinden und der Kommune ergeben, übernimmt der Kindertagesstättenverband. 2Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Kindertagesstättenverband, den Kirchengemeinden und der Kommune abzuschließen. 3Der Kindertagesstättenverband übernimmt auch sämtliche Betreuungsverhältnisse mit den Eltern bzw. Personensorgeberechtigten. 4Entsprechende Überleitungsverträge sind zu schließen.
(4) Kindertagesstättenverband und Kirchengemeinden verpflichten sich, die inhaltliche Einbindung der Kindertagesstätten in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinde, in deren Bereich die Kindertagesstätte gelegen ist, beizubehalten und auch künftig sicherzustellen.
(5) Dem Kindertagesstättenverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse aller im Kindertagesstättenverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der im Kindertagesstättenverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden übertragen werden.
(6) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstände und Pfarrämter) bleiben unberührt, sofern im Folgenden nicht anderes vereinbart ist.
#§ 3
Aufgaben der Kirchengemeinden
1Für die Kirchengemeinden sind die Kindertagesstätten ein wichtiger Beitrag zum Gemeindeaufbau und Bestandteil des gemeindlichen Lebens der Kirchengemeinde. 2Aufgabe der Kirchengemeinden ist die seelsorgerliche und religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Kindertagesstätten. 3Hierzu zählen insbesondere:
- regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in gemeindliche Aktivitäten (z.B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
- mindestens jährliche Einladung der Kindertagesstättenleitung in den Kirchenvorstand,
- regelmäßige Kontaktpflege des Pfarramtes mit der Kindertagesstätte,
- Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z.B. Gemeindebrief),
- Vertretung des Kindertagesstättenverbandes im Beirat nach § 10 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen (KiTaG),
- Mitwirkung des Kirchenvorstandes bei der Erarbeitung und Umsetzung der pädagogischen Konzeption.
§ 4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) 1Der Kindertagesstättenverband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindertagesstättenbereich. 2Er übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Kindertagesstättenbereich der Verbandsmitglieder angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den bisherigen Bedingungen.
(2) Auf den Kindertagesstättenverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
#§ 5
Verbandsvorstand
(1) 1Organ des Kindertagesstättenverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Jeder Kirchenvorstand entsendet aus seiner Mitte ein Mitglied, hat die Kindertagesstätte fünf Gruppen oder mehr, entsendet der Kirchenvorstand ein weiteres Mitglied. 3Jedes Vorstandsmitglied soll die Interessen und Belange der Kindertagesstätte seiner Kirchengemeinde in den Verbandsvorstand einbringen und den Kontakt zu dieser Einrichtung besonders pflegen.
(2) 1Die Mitglieder der Pfarrämter wählen aus ihrer Mitte einen Pastor oder eine Pastorin als weiteres Mitglied in den Verbandsvorstand. 2Dieses Mitglied muss einem der beteiligten Kirchenvorstände mit Stimmrecht angehören.
(3) 1Für jedes Mitglied ist ein persönliches stellvertretendes Mitglied durch die Kirchenvorstände zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. 2Gleiches gilt für den Pastor oder die Pastorin. 3Die stellvertretenden Mitglieder werden zu den Sitzungen des Verbandsvorstandes eingeladen. 4Sie besitzen kein Stimmrecht, sofern das zu vertretende Mitglied an der Sitzung teilnimmt.
(4) 1Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet. 2Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin, gleiches gilt für den Pastor oder die Pastorin. 3Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kindertagesstättenverbandes oder des Kirchenkreises können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein. 4Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kindertagesstättenverbandes gilt § 8 Absatz 3 Kirchenvorständebildungsgesetz entsprechend.
(5) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(6) 1An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nehmen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kirchenkreisamtes sowie die pädagogische Leitung des Kirchenkreises (auf Stadtebene) mit beratender Stimme teil. 2Kindertagesstättenleitungen und weitere fachkundige Personen nehmen beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 3Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 4Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung. 5Die Leitungen der Kindertagesstätten sollen mindestens ein Mal im Jahr im Verbandsvorstand über ihre Tätigkeit berichten.
(7) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern diese Satzung nicht abweichendes regelt.
(8) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen.
#§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) 1Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten. 2Dies umfasst insbesondere die strategische Planung, die Organisation, den Personaleinsatz, die Führung und die Kontrolle der Abläufe in den Kindertagesstätten.
(2) 1Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand auf Kirchenvorstände, in deren Bereich eine Kindertagesstätte gelegen ist, das Kirchenkreisamt, auf die Kindertagesstättenleitungen und die pädagogische Leitung übertragen werden. 2Die Übertragung erfolgt in einer besonderen Vereinbarung, die zwischen den Organen der beteiligten Körperschaften abgeschlossen wird. 3Diese Vereinbarung kann später mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsmäßigen stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsvorstandes geändert werden. 4Den beteiligten Kirchenvorständen ist vorher Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. 5Die Gesamtverantwortung des Verbandsvorstandes bleibt durch die Übertragung unberührt.
(3) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kindertagesstättenverband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(4) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kindertagesstättenverband Rechte und Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kindertagesstättenverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(5) Der Kindertagesstättenverband arbeitet mit den anderen Trägern von Kindertagesstätten im Kirchenkreis Göttingen zusammen.
#§ 7
Geschäftsführender Ausschuss
1Der Verbandsvorstand entscheidet, ob er zur Abwicklung von laufenden Angelegenheiten des Kindertagesstättenverbandes einen „Geschäftsführenden Ausschuss“ bildet. 2Zusammensetzung, konkrete Aufgaben und Zuständigkeiten sowie Modalitäten der Arbeit werden vom Verbandsvorstand festgelegt. 3Die Gesamtverantwortung des Verbandsvorstandes für alle Angelegenheiten des Kindertagesstättenverbandes bleibt hiervon unberührt.
#§ 8
Finanzen und Vermögen
(1) 1Für den Kindertagesstättenverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird. 2Für jede Kindertagesstätte ist ein separater Unterabschnitt im Haushaltsplan aufzustellen. 3Eine gegenseitige Deckungsfähigkeit der separaten Unterabschnitte der einzelnen Kindertagesstätten wird ausgeschlossen. 4Der Kindertagesstättenverband verwaltet die einzelnen Unterabschnitte gemeinschaftlich.
(2) 1Der finanzielle Aufwand des Kindertagesstättenverbandes wird durch Umlagen, die aus den Kindertagesstättenhaushalten zu finanzieren sind, gedeckt. 2Der Umlageschlüssel wird vom Verbandsvorstand festgelegt.
(3) 1Sofern die Kirchengemeinden Eigentümer der Kindergartengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde. 2Diese stellt die Gebäude dem Kindertagesstättenverband zur Nutzung zur Verfügung. 3Im Gegenzug übernimmt der Kindertagesstättenverband die Verpflichtung, alle notwendigen Investitionen an den Gebäuden durchzuführen und zu finanzieren. 4Die Kirchengemeinde als Eigentümerin des Kindergartengebäudes und -grundstückes wird verpflichtet, sich an der Finanzierung zu beteiligen und evtl. bestehende zweckgebundene Kindertagesstättenrücklagen bzw. Kindertagesstättengebäuderücklagen dafür zur Verfügung zu stellen.
5Die Kirchengemeinden bringen ihre derzeit vorhandenen Kindertagesstätten-Rücklagen in den Kindertagesstättenverband ein. 6Die Rücklagen sind für die jeweilige Kindertagesstätte weiterhin zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Kindertagesstättenverbandes oder des Ausscheidens der Kirchengemeinde aus dem Kindertagesstättenverband in der dann bestehenden Höhe an die Kirchengemeinde zurückzuzahlen.
(4) 1Belegt der Kindergarten nur einen Teil eines Gebäudes, gilt Absatz 3 entsprechend. 2Bauunterhaltungskosten sowie der zur Finanzierung erforderliche Trägeranteil werden proportional zur Kubatur aufgeteilt.
(5) Sofern sich die Kindergartengebäude und -grundstücke im Eigentum der jeweiligen Kommune befinden, gelten die Vereinbarungen zwischen Kirchengemeinde und Kommune weiter.
#§ 9
Verwaltungshilfe und pädagogische Leitung
(1) 1Das Kirchenkreisamt Göttingen-Münden leistet für den Kindertagesstättenverband Verwaltungshilfe (betriebswirtschaftliche Geschäftsführung) im Rahmen des § 64 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung. 2Sollen dem Kirchenkreisamt über § 64 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung hinausgehende Aufgaben übertragen werden, ist gemäß § 50a Absatz 2 Kirchengemeindeordnung die Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes einzuholen.
(2) 1Mit dem Kirchenkreis wurde abgestimmt, dass dieser Anstellungsträger für die Pädagogische Leitung ist und diese Tätigkeit im Benehmen mit der Sprengelfachberatung einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft überträgt. 2Für die Aufgaben der Pädagogischen Leitung sollen angemessene Stundenumfänge zur Verfügung gestellt werden, ihr Dienstsitz soll das Kirchenkreisamt sein.
(3) Die Aufgaben der Pädagogischen Leitung werden in einer Dienstanweisung geregelt, für deren Erlass der Kirchenkreisvorstand zuständig ist.
#§ 10
Satzungshandhabung
Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
#§ 11
Satzungsänderung
(1) 1Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der §§ 2, 3, 4, 5, 6 und 11 bedarf es der Zustimmung aller Kirchengemeinden.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 12
Auflösung, Ausscheiden
(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag des Verbandsvorstandes, von drei Vierteln seiner Mitglieder oder von Amts wegen auflösen. 2Ein Antrag kann frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Satzung gestellt werden.
(2) 1Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei dem jeweiligen Mitglied. 2Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten der jeweiligen Kirchengemeinde zu.
(3) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen. 2In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte vorzunehmen. 3Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. 4Mit der Trägerschaft für die Kindertagesstätte übernimmt die Kirchengemeinde auch wieder die Anstellungsträgerschaft für die zum Zeitpunkt der Kündigung der Mitgliedschaft in der betroffenen Kindertagesstätte beschäftigten Mitarbeiter. 5Über die Ausgliederung einer Kirchengemeinde entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2013 in Kraft. 1Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Göttingen- Nordost vom 05.09.2012 außer Kraft.
(2) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(gez. Unterschriften)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 104 Absatz 1 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 24. September 2013
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Krämer |