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Geltungszeitraum von: 01.08.2015

Geltungszeitraum bis: 31.12.2025

Satzung des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Südliches Leinetal

Vom 4. Mai 2011

KABl. 2011, S. 123, zuletzt geändert durch Anordnung vom 12. Oktober 2015, KABl. 2015, S. 148

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Präambel

Jesus Christus spricht: „Lasset die Kinder zu mir kommen und wehret ihnen nicht, denn solchen gehört das Reich Gottes.“
Lukas 18 Vers 16
1Die unterzeichnenden Kirchengemeinden erkennen die Menschen als Kinder Gottes und bezeugen in der christlichen Kirche die liebevolle und vergebende Zuwendung Gottes zu allen Menschen. 2Gottes Liebe hilft den Christen, ihr eigenes Leben zu gestalten und auf alle Menschen zuzugehen.
3Aus diesem Selbstverständnis heraus begreifen die Kirchengemeinden, die sich zum Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Südliches Leinetal zusammenschließen, insbesondere die Zuwendung zu Kindern als eigene Verantwortung und Aufgabe. 4Hierin liegt die Begründung für den Betrieb von evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder.
5Die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Südliches Leinetal begleiten die Familien bei der Erziehung, Bildung und Betreuung ihrer Kinder. 6Sie bieten den Kindern Raum und Gelegenheit, mit allen Sinnen die Welt, ihre Rolle darin und ihren Glauben zu entdecken und zu erfahren. 7Sie setzen sich für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung ein. 8Das Handeln orientiert sich am christlichen Menschenbild mit seinen Facetten des Angenommen- und Angewiesenseins, des Gelingens und Scheiterns und dem Respekt vor der Würde des Einzelnen. 9Das prägt ihren pädagogischen Alltag, das Miteinander von Mitarbeitenden, Kindern und Eltern und den Umgang mit endlichen Ressourcen. 10Unabhängig von Gaben und Stärken, Einschränkungen und Herkunft werden Jungen oder Mädchen entsprechend ihrer Begabungen gefördert. 11Die Kirchengemeinden und die Mitarbeitenden in den Einrichtungen wollen dabei den Kindern wertschätzende und verlässliche Begleiter sein und begegnen Kindern und Eltern auch anderer Religionen mit Offenheit, Respekt und Achtung. 12Sie bieten in den evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder die Möglichkeit, gemeinsam über Glaubensfragen zu sprechen und bringen den Kindern und Eltern sowie Kooperationspartnern Wertschätzung und Anerkennung entgegen. 13Ihr Umgang mit Kindern, Eltern und Kooperationspartnern ist durch Freundlichkeit und persönliche Ansprache geprägt.
14Grundlage für die Arbeit in den evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder sind bundes-, landesrechtliche und behördliche Bestimmungen und Gesetze, landeskirchliche Richtlinien und Rahmenkonzepte sowie der jeweils gültige niedersächsische Bildungsplan und die UN-Kinderrechtskonvention.
15Der Träger verantwortet das Qualitätsmanagement der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, deren Qualitätsentwicklung und -sicherung. 16Der Träger sichert eine qualitativ gute Arbeit durch Fachberatung sowie Qualifikation und Fortbildung aller in den evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder Mitarbeitenden.
17Die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder sind Teil des Gemeinwesens, in dem Kinder und Erwachsene gemeinsam leben und lernen. 18Die Kindertagesstättenarbeit bleibt wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden. 19Die Kirchengemeinden bieten einen Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder und Eltern und ermöglichen generationsübergreifende Begegnungen.
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§ 1
Mitglieder

(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Mengershausen, Obernjesa, Rosdorf, Settmarshausen, Sieboldshausen-Volkerode, Friedland, Groß Schneen und Reiffenhausen, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung zur dauernden gemeinsamen Trägerschaft von evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder einen Kirchengemeindeverband (Kindertagesstättenverband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) 1Der Name des Kindertagesstättenverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kindertagesstättenverband Südliches Leinetal“. 2Der Kindertagesstättenverband hat seinen Sitz in Göttingen (Kirchenkreisamt Göttingen-Münden).
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§ 2
Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes

(1) 1Ziel und Zweck des Kindertagesstättenverbandes ist es, die im Folgenden aufgeführten evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, nachfolgend Kindertagesstätten genannt, mit klarem evangelischem Profil effizient zu betreiben.
  • Evangelischer Kinderhort An der Grundschule im Drammetal, Hauptstr. 61, 37124 Rosdorf-Dramfeld
  • Evangelische Kindertagesstätte Mengershausen, Blumenweg 2, 37124 Rosdorf-Mengershausen
  • Evangelische Kindertagesstätte Obernjesa, Steintorstraße 14, 37124 Rosdorf-Obernjesa
  • Evangelische Kindertagesstätte Rosdorf-Sellenfried, Sellenfried 6, 37124 Rosdorf
  • Evangelische Kindertagesstätte Regenbogen, Leinestraße 24, 37124 Rosdorf
  • Evangelische Kindertagesstätte Settmarshausen, Sahlbachwinkel 6, 37124 Rosdorf-Settmarshausen
  • Evangelische Kindertagesstätte Sieboldshausen, Schulstraße 10, 37124 Rosdorf-Sieboldshausen
  • Evangelische Kindertagesstätte Friedland, Witzenhäuser Straße 7, 37133 Friedland
  • Evangelische Kindertagesstätte Groß Schneen, Bönneker Straße 4, 37133 Friedland-Groß Schneen
  • Evangelische Kindertagesstätte Reiffenhausen, Kirchstraße 13, 37133 Friedland-Reiffenhausen
2Zu diesem Zweck übertragen die beteiligten Kirchengemeinden sämtliche Trägeraufgaben der vorgenannten evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder auf den Kindertagesstättenverband.
(2) 1Der Kindertagesstättenverband hat die Aufgabe, alle die Tageseinrichtung betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art zu treffen und sie umzusetzen. 2Hierzu gehören insbesondere:
  1. Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
  2. Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
  3. Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommune, Landkreis, Kirchenkreis, Landeskirche, Sprengelfachberatung und anderen Stellen),
  4. Verabschiedung des Haushaltsplanes,
  5. Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
  6. Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit der Kommune und dem Land,
  7. Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
  8. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
(3) 1Der Kindertagesstättenverband übernimmt die sich aus den zwischen den Kirchengemeinden und der Kommune bestehenden Betriebsführungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten. 2Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Kindertagesstättenverband, den Kirchengemeinden und der Kommune abzuschließen. 3Der Kindertagesstättenverband übernimmt auch sämtliche Betreuungsverträge mit den Personensorgeberechtigten sowie weitere Verträge (z. B. Lieferantenverträge). 4Entsprechende Überleitungsverträge sind zu schließen.
(4) 1Kindertagesstättenverband und Kirchengemeinden verpflichten sich, die inhaltliche Einbindung der Kindertagesstätten in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinde, in deren Bereich die Kindertagesstätte gelegen ist, beizubehalten und auch künftig sicherzustellen. 2Für die Kirchengemeinden sind die Kindertagesstätten ein wichtiger Beitrag zum Gemeindeaufbau und Bestandteil des gemeindlichen Lebens der Kirchengemeinde. 3Aufgabe der Kirchengemeinden ist die seelsorgerliche und religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Kindertagesstätten. 4Hierzu zählen insbesondere:
  1. regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in gemeindliche Aktivitäten (z.B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
  2. mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
  3. regelmäßige Besuche des Pfarramtes in der Kindertagesstätte,
  4. Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z.B. Gemeindebrief),
  5. Vertretung des Kindertagesstättenverbandes im Beirat nach § 10 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen (KiTaG),
  6. Mitwirkung des Kirchenvorstandes bei der Erarbeitung und Umsetzung der pädagogischen Konzeption.
(5) Dem Kindertagesstättenverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse aller im Kindertagesstättenverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der im Kindertagesstättenverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden übertragen werden.
(6) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstände und Pfarrämter) bleiben unberührt, sofern im Folgenden nicht anderes vereinbart ist.
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§ 3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) 1Der Kindertagesstättenverband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindertagesstättenbereich. 2Er übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Kindertagesstättenbereich der Verbandsmitglieder angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den bisherigen Bedingungen.
(2) Auf den Kindertagesstättenverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
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§ 4
Verbandsvorstand

(1) 1Organ des Kindertagesstättenverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Jeder Kirchenvorstand entsendet aus seiner Mitte ein Mitglied. 3Die Vorstandsmitglieder sollen die Interessen und Belange der Kindertagesstätten ihrer entsendenden Kirchengemeinden in den Verbandsvorstand einbringen und den Kontakt zu ihren jeweiligen Kindertagesstätten besonders pflegen.
(2) Die Pastoren und Pastorinnen der Verbandsgemeinden entsenden aus ihrer Mitte einen Vertreter oder eine Vertreterin als zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied des Verbandsvorstandes.
(3) 1Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied durch die Kirchenvorstände zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. 2Gleiches gilt für den Pastor oder die Pastorin nach Abs. 2. 3Die stellvertretenden Mitglieder werden zu den Sitzungen des Verbandsvorstandes eingeladen. 4Sie besitzen kein Stimmrecht, sofern das zu vertretende Mitglied an der Sitzung teilnimmt.
(4) 1Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet. 2Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin, gleiches gilt für den Pastor oder die Pastorin nach Abs. 2. 3Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verbandes oder des Kirchenkreises können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein. 4Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes gilt § 8 Abs. 3 Kirchenvorständebildungsgesetz entsprechend.
(5) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(6) 1An den Sitzungen des Verbandsvorstandes sollen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kirchenkreisamtes sowie die pädagogische Leitung mit beratender Stimme teilnehmen. 2Kindertagesstättenleitungen und weitere fachkundige Personen nehmen beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 3Die Fachberatung wird zu den Sitzungen eingeladen. 4Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 5Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung. 6Die Leitungen der Kindertagesstätten sollen mindestens ein Mal im Jahr im Verbandsvorstand über ihre Tätigkeit berichten.
(7) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern diese Satzung nicht abweichendes regelt.
(8) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen.
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§ 5
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten.
(2) 1Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand auf Kirchenvorstände, in deren Bereich eine Kindertagesstätte gelegen ist, das Kirchenkreisamt, auf Kindertagesstättenleiterinnen oder Kindertagesstättenleiter, vorbereitende Ausschüsse und eine pädagogische Leitung übertragen werden. 2Die Übertragung erfolgt in einer besonderen Vereinbarung, die zwischen den Organen der beteiligten Körperschaften abgeschlossen wird. 3Diese Vereinbarung kann später von den satzungsmäßigen stimmberechtigten Mitgliedern des Verbandsvorstandes mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen (vier von fünf) geändert werden. 4Die Gesamtverantwortung des Verbandsvorstandes bleibt davon unberührt.
(3) Der Kindertagesstättenverband arbeitet mit den anderen Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis zusammen.
(4) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(5) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Verband Rechte und Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kindertagesstättenverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 6
Geschäftsführender Ausschuss

1Der Verbandsvorstand entscheidet, ob er zur Abwicklung von laufenden Angelegenheiten des Verbandes einen „Geschäftsführenden Ausschuss“ bildet. 2Zusammensetzung, konkrete Aufgaben und Zuständigkeiten sowie Modalitäten der Arbeit werden vom Verbandsvorstand festgelegt. 3Die Gesamtverantwortung des Verbandsvorstandes für alle Angelegenheiten des Kindertagesstättenverbandes bleibt hiervon unberührt.
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§ 7
Kuratorium

(1) 1Für alle Kindertagesstätten wird zur Beratung und Unterstützung ein gemeinsames Kuratorium gebildet. 2Dem Kuratorium gehören an: 3 Vertreterinnen oder Vertreter der politischen Gemeinde und 3 Mitglieder des Verbandsvorstandes, ferner 3 Leiterinnen oder Leiter der Kindertagesstätten und 3 Elternvertreterinnen oder Elternvertreter. 3Bei Bedarf können weitere Personen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Das Kuratorium hat insbesondere die Aufgabe einer beratenden Funktion bei der Aufstellung des Haushaltplanes.
(3) 1Für die einzelnen Kindertagesstätten wird eine Elternvertretung (Elternrat) nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 KiTaG gebildet. 2Im Übrigen finden die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder des Landes Niedersachsen Anwendung.
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§ 8
Finanzen und Vermögen

(1) Für den Kindertagesstättenverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird.
(2) 1Der finanzielle Aufwand des Kindertagesstättenverbandes wird durch Umlagen, die aus den Kindergartenhaushalten zu finanzieren sind, gedeckt. 2Der Umlageschlüssel wird vom Verbandsvorstand festgelegt.
(3) 1Die Kirchengemeinden bringen ihre derzeit vorhandenen Kindertagesstätten-Rücklagen in den Kindertagesstättenverband ein. 2Die Rücklagen sind für die jeweiligen Kindertagesstätte weiterhin zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Kindertagesstättenverbandes oder des Ausscheidens der Kirchengemeinde aus dem Kindertagesstättenverband, in der dann bestehenden Höhe an die Kirchengemeinde zurückzuzahlen.
(4) 1Sofern die Kirchengemeinden Eigentümer der Kindergartengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde. 2Die Kirchengemeinden stellen die Gebäude dem Kindertagesstättenverband zur Nutzung zur Verfügung. 3Im Gegenzug übernimmt der Kindertagesstättenverband die Verpflichtung, alle notwendigen Investitionen an den Gebäuden durchzuführen und zu finanzieren. 4Die Kirchengemeinde als Eigentümer des Kindergartengebäudes- und Grundstück wird verpflichtet sich an der Finanzierung zu beteiligen und Kindertagesstättengebäuderücklagen dafür zur Verfügung zu stellen.
(5) 1Belegt der Kindergarten nur einen Teil eines Gebäudes, gilt Abs. 4 entsprechend. 2Bauunterhaltungskosten sowie der zur Finanzierung erforderliche Trägeranteil werden proportional zur Kubatur aufgeteilt.
(6) Sofern sich die Kindergartengebäude und -grundstücke im Eigentum der jeweiligen Kommune befinden, gelten die Vereinbarungen zwischen Kirchengemeinde und Kommune weiter.
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§ 9
Verwaltungshilfe und pädagogische Leitung

(1) 1Das Kirchenkreisamt Göttingen-Münden leistet für den Kindertagesstättenverband Verwaltungshilfe (betriebswirtschaftliche Geschäftsführung) im Rahmen des § 64 Abs. 1 Kirchengemeindeordnung. 2Einer Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes gem. § 50a Abs. 2 Kirchengemeindeordnung bedarf es hierbei nicht. 3Sollen dem Kirchenkreisamt über § 64 Abs. 1 Kirchengemeindeordnung hinausgehende Aufgaben übertragen werden ist gem. § 50a Abs. 2 Kirchengemeindeordnung die Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes einzuholen.
(2) 1Die pädagogische Leitung wird im Benehmen mit der landeskirchlichen Fachberatung einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft übertragen. 2Für die Aufgaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen. 3Anstellungsträger der pädagogischen Leitung ist der Kirchenkreis.
(3) 1Die Aufgaben der pädagogischen Leitung sind durch den Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Göttingen in einer Dienstanweisung festzulegen, dabei sind die Belange und Interessen des Kindertagesstättenverbandes gesondert zu berücksichtigen. 2Darin ist konkret und abschließend zu regeln, welche Aufgaben ihr obliegen. 3Dabei ist eine Abgrenzung zu den Aufgaben des Kirchenkreisamtes, der örtlichen Einrichtungsleitung und der landeskirchlichen Fachberatung zu beachten.
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§ 10
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 11
Satzungsänderung

(1) 1Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der §§ 2, 3, 4, 5, 8 und 11 bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder des Kindertagesstättenverbandes.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 12
Auflösung, Ausscheiden

(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag von drei Vierteln seiner Mitglieder auflösen. 2Ein Antrag kann frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Satzung gestellt werden.
(2) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen.
(3) 1Über die Auflösung des Verbandes oder die Ausgliederung einzelner Kirchengemeinden entscheidet das Landeskirchenamt. 2In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte bzw. für die Kindertagesstätten vorzunehmen. 3Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei dem jeweiligen Mitglied. 4Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten dem jeweiligen Mitglied zu. 5Mit der Trägerschaft für die Kindertagesstätte übernimmt die Kirchengemeinde auch wieder die Anstellungsträgerschaft für die zum Zeitpunkt der Kündigung der Mitgliedschaft in der betroffenen Kindertagesstätte beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
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§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung

(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2011 in Kraft.
(2) 1Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.1#
Mengershausen, den 4. Februar 2011
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Mengershausen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Obernjesa, den 4. Februar 2011
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Obernjesa
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Settmarshausen, den 15. Februar 2011
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Settmarshausen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Sieboldshausen, den 8. Februar 2011
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Sieboldshausen-Volkerode
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
2Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.

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1 ↑ Red. Anm.: Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 4. Mai 2011
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