.Satzung für den Kirchenkreisverband
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung für den Kirchenkreisverband
„Verband Diakonisches Werk im Heidekreis“
Vom 20. März 2025
####Präambel
1In der Diakonie wird Gottes Liebe zur Welt sichtbar. 2Kirche soll diese Liebe in der Nachfolge Jesu Christi zeigen und Diakonie ermöglichen. 3Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen sich der in Not- und Konfliktsituationen geratenen Menschen an, gewähren Beratung, Begleitung, Unterstützung und suchen die Ursachen von Not zu lindern oder zu beheben. 4Der Diakonieverband der beiden Kirchenkreise verpflichtet sich diesem Auftrag.
#§ 1
Ziele und Zweck
1Die diakonische Arbeit der Kirchenkreise Soltau und Walsrode und ihrer Gemeinden erfordert eine Zusammenfassung der Aktivitäten und eine Vertretung dieser Arbeit insbesondere gegenüber Gebietskörperschaften, Behörden, freien Wohlfahrtsverbänden, deren Arbeitsgemeinschaften sowie privaten Anbietern im sozialen Bereich. 2Zu diesem Zweck bilden die beiden Kirchenkreise einen Diakonieverband als Kirchenkreisverband.
#§ 2
Name und Sitz
(1) 1Der Verband trägt den Namen „Verband Diakonisches Werk im Heidekreis (Diakonie Heidekreis)“ und hat seinen Sitz in Soltau. 2Er ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Der Verband Diakonisches Werk im Heidekreis ist Mitglied des Diakonischen Werks evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. (DWiN) und damit der Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband als staatlich anerkanntem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. angeschlossen.
(3) 1In dieser Eigenschaft nimmt er in den Kirchenkreisen Walsrode und Soltau Aufgaben des Diakonischen Werkes als ein Verband der freien Wohlfahrtspflege wahr. 2Hierzu übertragen die Kirchenkreise ihre Rechte aus § 5 Absatz 1 Diakoniegesetz auf den Verband.
#§ 3
Mitglieder
(1) Verbandsmitglieder sind die Ev.-luth. Kirchenkreise Soltau und Walsrode.
(2) Auf Antrag kann das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Verbandsvorstandes weitere Kirchenkreise oder Kirchengemeinden in den Verband eingliedern.
(3) 1Ein Verbandsmitglied kann mit einjähriger Frist zum Ende eines jeden Kalenderjahres beantragen, aus dem Verband auszuscheiden. 2Ein solcher Antrag bedarf eines Beschlusses der Kirchenkreissynode des aus dem Verband ausscheidenden Kirchenkreises oder des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde und wird nach Anhörung des Verbandsvorstandes durch Anordnung des Landeskirchenamtes vollzogen. 3In einem Ausgliederungsvertrag, der der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf, müssen Regelungen über die Übertragung von Einrichtungen, Personal und Vermögensanteilen wie auch der Wegfall des Anteils an der Mitfinanzierung der Geschäftsstelle des Verbandes im Sinne des § 1 der Satzung getroffen werden.
#§ 4
Aufgaben des Diakonieverbandes
Der Verband nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- die Koordinierung der diakonischen Dienste, die Planung diakonischer Vorhaben der Kirchenkreise und die Förderung diakonischer Aufgaben in den Kirchengemeinden,
- die Vertretung diakonischer Dienste gegenüber allen kommunalen und staatlichen Stellen, öffentlichen Sozialleistungsträgern, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und der Öffentlichkeit,
- die Öffentlichkeitsarbeit,
- das Beantragen und Abrechnen der Mittel von kommunalen und staatlichen Stellen sowie öffentlichen Sozialleistungsträgern und anderen Mitteln und Zuschüssen zugunsten des Verbandes und seiner Fachdienste und Einrichtungen,
- die Zusammenarbeit zum Zwecke gemeinsamen diakonischen Handelns mit den Kirchengemeinden und den selbständigen diakonischen Einrichtungen in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden.
§ 5
Einrichtungen und Arbeitsfelder
(1) 1Der Verband übernimmt die Trägerschaft folgender Arbeitsgebiete und Einrichtungen:
- Kirchenkreissozialarbeit
- Schuldnerberatung
- Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung
- Integration traumatisierte Flüchtlinge
- Migrationsberatung / Flüchtlingssozialarbeit
- Migrationsberatung für Erwachsene
- Jugendmigrationsdienst
- Sonderprojekte
2Weitere Aufgaben können mit Zustimmung des Verbandsvorstandes (2/3 Mehrheit) hinzukommen oder bestehende Aufgaben (2/3 Mehrheit) abgegeben werden. 3Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben richtet der Diakonieverband eine Geschäftsstelle ein. 4Sitz der Geschäftsstelle ist Walsrode.
(2) 1Alle Beschäftigungsverhältnisse der in Absatz 1 tätigen Mitarbeitenden gehen zum Zeitpunkt des Trägerwechsels gemäß § 613a BGB unter Beibehaltung aller Rechte und Pflichten auf den Verband über. 2Der Verband wird auch Anstellungsträger aller neu einzustellenden Mitarbeitenden.
#§ 6
Verbandsvorstand
(1) 1Organ des Verbandes ist der Verbandsvorstand, dieser vertritt den Diakonieverband nach außen. 2Der Verbandsvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern, darunter
- der Superintendentin oder dem Superintendenten des Ev.-luth. Kirchenkreises Soltau und der Superintendentin oder dem Superintendenten des Ev.-luth. Kirchenkreises Walsrode,
- je Kirchenkreis zwei Mitgliedern, die durch die Kirchenkreissynoden gewählt werden.
3Für jedes gewählte Mitglied des Verbandsvorstandes kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt werden, sofern der Verbandsvorstand dies für erforderlich erachtet. 4Die Superintendentinnen und Superintendenten können ausschließlich durch ihre Stellvertretenden im Aufsichtsamt vertreten werden. 5Diese sechs Mitglieder können bis zu zwei weitere Mitglieder berufen. 6Die zu Berufenen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Kirchenvorstand im Bereich des Kirchenkreisverbandes erfüllen. 7Bei der Berufung sollen die sechs Mitglieder darauf achten, dass der Verbandsvorstand neben Personen mit theologischen Kompetenzen auch über Personen mit hinreichend betriebswirtschaftlichen oder rechtlichen Kompetenzen aus seiner Mitte verfügt.
(2) 1Der Verbandsvorstand wählt je für die Hälfte seiner Amtszeit in geheimer Wahl aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden, von denen eine/einer Superintendentin/Superintendent sein muss. 2Auf eine rotierende Verteilung nach Kirchenkreisen ist zu achten. 3Der oder die Vorsitzende oder bei Verhinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein, stellt die Tagesordnung nach Vorlage der Geschäftsführung auf und leitet die Vorstandssitzungen.
(3) 1Die Amtszeit des Verbandsvorstandes beträgt sechs Jahre. 2Sie beginnt jeweils am 1. September des auf die Bildung der Kirchenkreissynoden folgenden Jahres. 3Der bisherige Verbandsvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Die Geschäftsführung, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kirchenamtes Celle sowie die Diakoniebeauftragten der Kirchenkreise nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
(5) Ein Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt.
(6) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die beim Verband oder bei einer vom Verband getragenen Einrichtung angestellt sind, können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
#§ 7
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) 1Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Verbandes und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter
- Aufsicht über die Arbeit der Diakoniegeschäftsstelle des Verbandes
- Einstellung und Entlassung aller leitenden Mitarbeitenden im Sinne des § 4 MVG-EKD (Dienststellenleitung)
- Beschlussfassung über den Haushalt, den Stellenplan, Bilanzen und Jahresabschlüsse
- Entlastung des Kirchenamtes Celle als rechnungsführende Stelle
- Entlastung der Geschäftsführung
- Beratung über die grundsätzliche Ausrichtung diakonischer Arbeit
- Beratung und Beschlussfassung über eine Errichtung oder Übernahme neuer Arbeitsfelder
- Beratung und Beschlussfassung über eine Aufgabe von Arbeitsfeldern
- Beratung und Beschlussfassung zur Aufnahme von Darlehen und Verwendung von Rücklagen usw.
- Beratung und Beschlussfassung zum Kauf von Immobilien oder größeren Investitionen (Betrag wird in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer festgelegt)
- Beratung und Beschlussfassung über die mittel- und langfristige Personal- und Finanzplanung
- Erarbeitung von Beschlussvorlagen an die Kirchenkreissynoden zu Satzungsänderungen
- Wahl der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandsvorstandes
- Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte von erheblicher Bedeutung (wird in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgelegt)
- Beschlussempfehlung über die finanzielle Beteiligung der einzelnen Kirchenkreise
- Einstellung und Entlassung der Geschäftsführung.
2Die oder der Vorsitzende und die Stellvertretung nehmen an den Bewerbungsverfahren, die die Geschäftsführung durchführt, bei leitenden Mitarbeitenden teil. 3Die oder der Vorsitzende und die Stellvertretung besprechen sich in regelmäßigen Abständen, in der Regel mindestens einmal im Monat, um die laufenden Entwicklungen mit der Geschäftsführung zu erörtern und eventuelle Entscheidungen zu treffen.
(2) Der Verbandsvorstand kann Aufgaben an die Geschäftsführung delegieren.
(3) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(4) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchenkreisverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchenkreisverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(5) 1Der Verbandsvorstand kann zur Begleitung und Beratung der Arbeitsfelder Kuratorien und Beiräte bilden. 2Bestehende Satzungen, Vereinbarungen, Verträge u. ä. sind herbei zu berücksichtigen.
#§ 8
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung vertritt im Rahmen der vom Verbandsvorstand übertragenen Befugnisse den Verband.
(2) Sollte die Geschäftsführung von der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertretung in einem konkreten gerichtlichen Verfahren eine Vollmacht erhalten haben, den Verband in dem dann konkret benannten gerichtlichen Verfahren zu vertreten, hat die Geschäftsführung sich mit der oder dem Verbandsvorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertretung abzustimmen, wie das Gerichtsverfahren zu führen ist.
(3) Die Geschäftsführung ist Dienstvorgesetzte aller Mitarbeitenden und weisungsberechtigt gegenüber allen Ehrenamtlichen mit Ausnahme der Mitglieder des Verbandsvorstandes.
(4) In einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung sollen die Aufgaben detailliert beschrieben werden.
#§ 9
Kirchenamt
(1) Das Kirchenamt Celle ist für die Buchhaltung, das Personalwesen, das Versicherungswesen, Vorbereitung des Jahresabschlusses, der Jahresrechnung, des Haushaltsplanes, die Verwendungsnachweise usw. zuständig.
(2) Das Kirchenamt
- berät die Geschäftsführung in Fragen der Eingruppierung von Mitarbeitenden,
- erstellt alle Dienstverträge und lässt sie von der Geschäftsführung/dem oder der Verbandsvorstandsvorsitzenden unterzeichnen,
- berät bei Finanz- und Investitionsentscheidungen den Verbandsvorstand und die Geschäftsführung umfassend und zeitnah,
- informiert zeitnah die Geschäftsführung über Änderungen der kirchenrechtlichen Bestimmungen.
(3) 1Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kirchenamtes nimmt an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil. 2Sie oder er ist beratendes Mitglied.
(4) Für seine Arbeit erhält das Kirchenamt eine Verwaltungskostenumlage.
#§ 10
Finanzen
(1) Für die Finanzierung werden folgende Grundsätze festgelegt:
- Gemäß § 5 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes der Landeskirche wird festgelegt, dass der Haushalt des neuen Diakonieverbandes zunächst die anteilige Gesamtzuweisung aus dem Sockelbetrag beinhaltet, die sich berechnet aus 2,0 Vollzeitkraftstellen (VK) Kirchenkreissozialarbeit, 1,0 VK Verwaltung und 1,0 VK Leitung.
- Mit dem Sockelbetrag wird die Basisarbeit des Diakonieverbandes refinanziert, dies beinhaltet auch die Schwangerschaftskonfliktberatung.
- Diese Sockelausstattung wird zu je 50 % von den Kirchenkreisen Soltau und Walsrode refinanziert.
- Hinzu kommen die individuellen Hilfefelder der Kirchenkreise, die über die jeweiligen Kirchenkreise finanziert oder bezuschusst werden, sofern sie nicht über Drittmittel refinanziert werden.
(2) Der Aufwand des Verbandes wird darüber hinaus finanziert durch
- Zuschüsse Dritter (Kommunen, Landkreise, Land, Bund, Kirchenkreise, Diakonisches Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V., Landeskirche, Stiftungen usw.), die für Aufgaben des Verbandes direkt oder über die Mitglieder generiert werden,
- Leistungsentgelte im Rahmen der mit Sozialleistungsträgern und anderen Leistungsträgern getroffenen Vergütungsvereinbarungen,
- Spenden,
- sonstige Zuwendungen.
(3) 1Die Verbandsmitglieder können für einzelne Arbeitsbereiche zusätzliche Budgets zur Verfügung stellen. 2Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
(4) Zur Risikoabsicherung kann der Verband über die Betriebsrücklage hinaus Rücklagen bilden.
(5) Zur Unterstützung der diakonischen Arbeit initiieren die Verbandsmitglieder die Gründung eines gemeinsamen Fördervereins.
#§ 11
Satzungsänderung
(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner stimmberechtigten Mitglieder ändern. 2Die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Kirchenkreisvorstände sowie der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(2) Satzungsänderungen und der Vermerk über ihre Genehmigung sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
#§ 12
Aufhebung des Verbandes
(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Verband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenkreisvorstandes mit Zustimmung der Kirchenkreissynode oder von Amts wegen aufheben. 2Ein Antrag des Verbandsvorstandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln seiner satzungsgemäßen Mitglieder.
(2) Bei Aufhebung des Verbandes vereinbaren die Verbandsmitglieder, wer die Einrichtungen übernimmt.
(3) Zweckbestimmte Vermögenswerte sind den jeweiligen Einrichtungen zuzuordnen.
(4) Eventuell vorhandene Vermögenswerte und Schulden fallen im Verhältnis zur Zahl der Gemeindeglieder zum Zeitpunkt der Aufhebung an die Kirchenkreise.
#§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung
(1) Die Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.