.

Geltungszeitraum von: 01.01.2018

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Satzung
der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Salzhausen-Raven mit den Ortskirchengemeinden
St. Martins in Raven und St. Johannis in Salzhausen1#

Vom 22. September 2017

KABl. 2017, S. 136

#
Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
#

Präambel

1Unser kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. 2Die Freude und der Trost durch das Evangelium von Jesus Christus prägen das Leben der Kirchengemeinden St. Johannis und St. Martins.
3Die beiden evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden St. Johannis in Salzhausen und St. Martins in Raven wollen durch die Gründung einer Gesamtkirchengemeinde ihre bisherige Zusammenarbeit in der Region vertiefen und gleichzeitig die Identität ihrer örtlichen Gemeinden erhalten.
4Das Ziel des Miteinanders in einer Gesamtkirchengemeinde ist die Erhaltung und Weiterentwicklung einer vielfältigen Gemeindearbeit durch gegenseitige Ergänzung und Entlastung sowie die Schaffung von attraktiven Beschäftigungsverhältnissen.
###

§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) 1Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Salzhausen-Raven“. 2Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
(2) 1Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie hat ihren Sitz in Salzhausen.
(3) 1Die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden St. Martins in Raven und St. Johannis in Salzhausen sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. 2Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
#

§ 2
Gesamtkirchenvorstand

(1) 1Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. 2Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden, soweit für deren Vertretung nicht nach § 4 Absatz 2 der Ortskirchenvorstand zuständig ist.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) 1Der oder die erste und der oder die zweite stellvertretende Vorsitzende werden vom Gesamtkirchenvorstand aus seiner Mitte gewählt. 2Sie vertreten den Vorsitzenden oder die Vorsitzende im Verhinderungsfall oder wenn der Vorsitz nicht besetzt ist.
(4) 1Der oder die Vorsitzende vertritt den Gesamtkirchenvorstand in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
#

§ 3
Ortskirchenvorstand

(1) 1Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenvorstand. 2Diesem gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, an. 3Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Mitglieder in den Ortskirchenvorstand berufen, soweit diese Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind.
(2) 1Der Ortskirchenvorstand vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit dieser nach dieser Satzung Aufgaben übertragen sind. 2§ 2 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3Der Ortskirchenvorstand berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben.
(3) Die Ortskirchenvorstände führen die Siegel der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden weiter.
#

§ 4
Aufgaben der Ortskirchenvorstände

(1) Den Ortskirchenvorständen sind die folgenden Aufgaben übertragen:
  1. Stellungnahmen zur Pfarrstellenbesetzung und zur Abgrenzung der Pfarrbezirke (§ 5),
  2. Zweckbestimmung für ein Freiwilliges Kirchgeld (§ 7),
  3. Verwaltung und Bauunterhaltung der örtlichen Friedhöfe,
  4. Verwaltung der örtlichen Stiftungen,
  5. Präsenz vor Ort, insbesondere Ansprechpartner für die ehrenamtlich Mitarbeitenden und die Gemeindeglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde,
  6. Vertretung der Belange der Ortskirchengemeinde im Gesamtkirchenvorstand.
(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 Buchst. c und d können befristet oder dauerhaft der Gesamtkirchengemeinde übertragen werden.
#

§ 5
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke

(1) 1Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. 2Bei der Besetzung einer Pfarrstelle ist das Benehmen mit den Ortskirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden herzustellen, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
(2) Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke entscheidet der Gesamtkirchenvorstand nach Anhörung der Ortskirchenvorstände der betroffenen Ortskirchengemeinden.
#

§ 6
Haushalt und Finanzierung

(1) Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen.
(2) 1Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde. 2Entsprechendes gilt für Erträge der Ortskirchengemeinde aus zweckgebundenem Vermögen.
#

§ 7
Freiwilliges Kirchgeld

Das freiwillige Kirchgeld ist für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit es nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben wird.
#

§ 8
Satzungsänderung

(1) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#

§ 9
Aufhebung

(1) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortskirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben.
(2) 1Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den Ortskirchenvorständen von Absatz 2 abweichende Regelungen treffen.
#

§ 10
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Salzhausen, den 16. Mai 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth.
St.-Johannis-Kirchengemeinde Salzhausen
(Vorsitzende) (Mitglied) (L.S.)
Raven, den 16. Mai 2017
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth.
St.-Martins-Kirchengemeinde Raven
(Vorsitzender) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 22. September 2017
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer

#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Diese Satzung wird gemäß KABl. 2025, S. 160 zum 1. Januar 2024 aufgehoben.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER