.Satzung für den Ev.-luth. Kirchengemeindeverband
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Anlage 1
#Anlage 2
Satzung für den Ev.-luth. Kirchengemeindeverband
Region Göttingen Nordost-Radolfshausen
Vom 30. Dezember 2024
Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
####§ 1
Mitglieder, Name und Sitz
(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden St. Petri Weende, Christophorus Weende, St. Cosmas und Damian Herberhausen, St. Martin Roringen, St. Nikolausgemeinde Nikolausberg, Waake, St. Cosmas und Damian Ebergötzen und St. Petri Landolfshausen mit Kapelle Falkenhagen bilden einen Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
(2) 1Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Region Göttingen Nordost-Radolfshausen“, Kurzform: „Region NORa“. 2Er hat seinen Sitz in der Petrikirchstr. 17, 37077 Göttingen-Weende.
(3) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
#§ 2
Aufgaben
(1) 1Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden insbesondere Aufgaben in den folgenden Bereichen wahr (Kernaufgaben):
- gemeinsame Planung von Gottesdiensten und Veranstaltungen,
- zentrales Gemeindebüro,
- abgestimmte Öffentlichkeitsarbeit,
- die Vertretung der Mitgliedsgemeinden in Angelegenheiten der Stellenplanung,
- die Vertretung der Mitgliedsgemeinden in Angelegenheiten des Gebäudemanagements.
(2) 1Im gegenseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung des Verbandsvorstands können weitere Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband übergehen; diese weiteren Aufgaben sind in Anlage 1 genannt. 2Der Kirchengemeindeverband kann auf Antrag von einzelnen Kirchenvorständen Aufgaben und Befugnisse der jeweils beantragenden Gemeinde annehmen (Einzelaufgaben gem. Anlage 2). 3Über die Annahme entscheidet der Verbandsvorstand.
(3) Aufgabenübertragungen gemäß Anlage 1 oder Anlage 2 können mit einer Frist von einem Jahr vom Verbandsvorstand an die Kirchengemeinden zurückgegeben oder von Kirchengemeinden zurückgenommen werden, im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand auch früher.
#§ 3
Verbandsvorstand
(1) 1Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Dieser besteht aus
- je einer/einem vom jeweiligen Kirchenvorstand zu wählenden nichtordinierten Delegierten für jede Mitgliedskirchengemeinde und
- der geschäftsführenden Pastorin oder dem geschäftsführenden Pastor gemäß § 5 Abs. 1 sowie
- zwei weiteren Mitgliedern, die vom Verbandsvorstand hinzuberufen werden können.
(2) 1Für jedes gewählte Vorstandsmitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand ein stellvertretendes Mitglied. 2Die Vertretung für die geschäftsführende Pastorin oder den geschäftsführenden Pastor wird gemäß § 5 Absatz 1 gewählt. 3Für jedes berufene Mitglied beruft der Verbandsvorstand ein stellvertretendes Mitglied.
(3) 1Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden vom Verbandsvorstand aus seiner Mitte gewählt. 2Eine der beiden Leitungsaufgaben ist dem Mitglied gemäß Abs. 1 Buchstabe b zuzuordnen. 3Soweit der oder die Vorsitzende gehindert ist, die Leitung wahrzunehmen, übernimmt dies die oder der stellvertretende Vorsitzende.
(4) 1Die stellvertretenden Mitglieder haben das Recht, an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. 2Sie sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen und haben das Recht, die Protokolle einzusehen.
(5) Der Verbandsvorstand wird innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Konstituierung der Kirchenvorstände neu gebildet.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband nach außen. 2Er berät und beschließt über die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrnehmung der dem Verband obliegenden Aufgaben. 3Einzelheiten seiner Tätigkeit kann der Verbandsvorstand in einer Geschäftsordnung regeln.
(2) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(3) 1Der Verbandsvorstand entscheidet im Rahmen seiner Aufgaben mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Für die Änderung der weiteren Aufgaben und der Einzelaufgaben gemäß Anlage 1 oder 2 ist eine Dreiviertelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder erforderlich. 3Für Entscheidungen, die für eine Mitgliedsgemeinde von grundlegender Bedeutung sind, ist darüber hinaus deren Zustimmung geboten.
(4) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(5) Der Verbandsvorstand tagt mindestens viermal im Jahr, bei Bedarf öfter.
#§ 5
Geschäftsführung, Geschäftsführender Ausschuss
(1) Die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie die Vorbereitung und Umsetzung getroffener Verbandsvorstandsbeschlüsse wird der oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes, bei deren oder dessen Verhinderung der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden übertragen.
(2) 1Der Verbandsvorstand kann aus seiner Mitte einen Geschäftsführenden Ausschuss bilden, der anstelle des Verbandsvorstands zwischen den turnusmäßigen Sitzungen entscheidet. 2Zu einer Änderung der Verbandsaufgaben ist der Ausschuss nicht befugt. 3Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder.
(3) Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstands.
(4) Das Nähere kann der Verbandsvorstand in einer Geschäftsordnung für den Geschäftsführenden Ausschuss regeln.
#§ 6
Hauptamtliche Zusammenarbeit
(1) 1Der Kirchengemeindeverband trägt das gemeinsame Pfarramt für die Kirchengemeinden. 2Dazu übertragen die Kirchengemeinden die Pfarrstellen auf den Kirchengemeindeverband.
(2) 1Die Pastorinnen und Pastoren wählen aus ihrer Mitte eine geschäftsführende Pastorin oder einen geschäftsführenden Pastor und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2Mindestens einmal im Monat findet eine gemeinsame Dienstbesprechung statt.
(3) 1Der Verbandsvorstand beschließt im Benehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen für die Pastorinnen und Pastoren eine Aufgabenverteilung. 2Beabsichtigt der Verbandsvorstand Pfarrbezirke zu verändern, aufzuheben und neu zu ordnen, so ist das Benehmen mit den Kirchenvorständen der betroffenen Kirchengemeinden herzustellen.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die Diakonin oder den Diakon des Verbands.
#§ 7
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrdienstrecht
(1) 1Für das Pfarrstellenbesetzungsverfahren gilt § 38a Pfarrstellenbesetzungsgesetz. 2Bei Pfarrstellenbesetzungen trifft der Verbandsvorstand seine Entscheidungen im Benehmen mit den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
(2) 1Der Verbandsvorstand weist Pastorinnen und Pastoren im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand derjenigen Kirchengemeinde, welche Eigentümerin der betreffenden Dienstwohnung ist, eine Dienstwohnung zu und nimmt mit Ausnahme der baulichen Unterhaltung der Pfarrdienstwohnung alle damit verbundenen Aufgaben und Befugnisse als Dienstwohnungsgeber wahr. 2Die Verantwortung für die Baupflege an Pfarrhäusern einschließlich der dazu gehörenden Außenanlagen obliegt weiterhin den betreffenden Kirchengemeinden.
#§ 8
Stellen der Mitarbeitenden
(1) Soweit der Kirchengemeindeverband Aufgaben für die Mitgliedsgemeinden übernimmt, richtet er die erforderlichen Stellen für die Mitarbeitenden ein und stellt die Finanzierung sicher.
(2) Über die Besetzung der Stellen für Verbandsaufgaben entscheidet der Verbandsvorstand.
#§ 9
Haushalt und Finanzierung
(1) 1Für den Kirchengemeindeverband wird ein eigener Haushalt aufgestellt, der insbesondere aus Umlagen entsprechend der Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinden, Spenden und Kollekten für den Verband sowie Zuweisungen mit besonderer Zweckbestimmung finanziert wird. 2Für den Umlageschlüssel sind die Gemeindegliederzahlen nach dem Stand 30.06. des Vorjahres maßgeblich, soweit der Verbandsvorstand nichts Anderes bestimmt.
(2) Der Kirchengemeindeverband kann aufgrund übereinstimmender Beschlüsse aller Mitgliedskirchengemeinden und mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes auch ganz oder teilweise direkter Empfänger der den Mitgliedsgemeinden zustehenden Zuweisungen des Kirchenkreises werden.
#§ 10
Satzungsänderung
(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Kernaufgaben des Kirchengemeindeverbandes gem. § 2 Abs. 1 sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes gem. § 3 Abs. 1 bedarf es der Zustimmung aller Kirchenvorstände.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 11
Aufhebung, Ausscheiden
(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. 2In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde zurück. 3Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über. 4Hierbei gilt § 8 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(2) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
#§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
####Anlage 1
Weitere Aufgaben (zu § 2 Abs. 2)
Über die in § 2 Abs. 1 genannten Kernaufgabenbereiche hinaus nimmt der Kirchengemeindeverband folgende weiteren Angelegenheiten für die beteiligten Kirchengemeinden wahr:
- 1.1
- Arbeit mit Kindern
- 1.2
- Konfirmandenarbeit
- 1.3
- Jugendarbeit
Anlage 2
Einzelaufgaben (zu § 2 Abs. 2)
Über die in § 2 Abs. 1 genannten Kernaufgaben und die in Anlage 1 genannten weiteren Aufgaben hinaus nimmt der Kirchengemeindeverband folgende Angelegenheiten für eine oder mehrere der beteiligten Kirchengemeinden wahr:
Keine.