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Geltungszeitraum von: 01.01.1978
Geltungszeitraum bis: 30.06.2025
Richtlinien für den Dienst der Kirchenmusiker
Vom 16. Dezember 1977
KABl. 1977, S. 193
Für die Ausübung des Dienstes der Kirchenmusiker erlassen wir die folgenden Richtlinien:
####§ 1
Der Kirchenmusiker nimmt unbeschadet der Gesamtverantwortung des Pfarramtes und des Kirchenvorstandes im Rahmen der Vorschriften der Artikel 27, 34 und 39 der Kirchenverfassung sowie der §§ 23, 52 und 53 der Kirchengemeindeordnung am Dienst der Verkündigung teil.
#§ 2
(1) 1Der Kirchenmusiker hat grundsätzlich das Recht und die Pflicht zur Ausübung seines Dienstes bei allen gottesdienstlichen Feiern, bei denen die Mitwirkung des Kirchenmusikers vertraglich vereinbart oder üblich ist oder besonders angeordnet wird. 2Wird in Einzelfällen die Mitwirkung eines anderen Kirchenmusikers gewünscht, so ist nach § 7 Abs. 2 zu verfahren.
(2) 1Für die in Absatz 1 genannten Veranstaltungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Kirchenmusiker und Pfarramt erforderlich. 2Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang des kirchenmusikalischen Dienstes oder über Zuständigkeiten, so entscheidet der Kirchenvorstand im Rahmen seiner Befugnisse, gegebenenfalls unter Hinzuziehung einer Fachaufsichtsstelle.
#§ 3
(1) Der Kirchenmusiker soll
- als Organist selbstständige Orgelmusik ausführen (Vorspiele, Intonationen, Orgelchoräle, Nachspiele) und liturgische Stücke sowie Gemeindelieder (gegebenenfalls auch Chorgesang oder Instrumentalmusik) begleiten,
- als Kantor (Vorsänger) den Gemeindegesang fördern und mit der Gemeinde sowie mit Gemeindegruppen – insbesondere mit der Jugend – Singarbeit betreiben und den liturgischen Chor leiten,
- als Chorleiter (oder Leiter eines Instrumentalkreises) die in der Gemeinde vorhandenen Chor- oder Instrumentalgruppen leiten und mit ihnen das kirchenmusikalische Leben in der Gemeinde fördern. Vom hauptberuflichen Kirchenmusiker wird die Einrichtung einer gegliederten Kantoreiarbeit erwartet.
(2) 1Der hauptberufliche Kirchenmusiker soll im Rahmen seines Dienstes neben der vorrangig wahrzunehmenden gottesdienstlichen Arbeit größere kirchenmusikalische Werke darbieten. 2Die Durchführung von Kirchenkonzerten und sonstigen kirchenmusikalischen Veranstaltungen bedarf der Zustimmung des Kirchenvorstandes; dies gilt auch für Veranstaltungen, die von nebenberuflichen Kirchenmusikern geleitet werden.
(3) 1Der Kirchenmusiker hat sich auf seinen Dienst sorgfältig vorzubereiten. 2Er hat seine Dienstobliegenheiten persönlich zu erledigen und während des Gottesdienstes und der Veranstaltungen, bei denen er mitwirkt, anwesend zu sein.
#§ 4
(1) 1Der Kirchenmusiker ist verpflichtet, sich kirchenmusikalisch fortzubilden. 2Dazu soll er von der Landeskirche angebotene oder sonst anerkannte Fortbildungsveranstaltungen besuchen. 3Dienstbefreiung zu Fortbildungszwecken und Kostenübernahme durch kirchliche Stellen richten sich nach den jeweils geltenden landeskirchlichen Bestimmungen.
(2) 1Die Teilnahme an den Jahreskonferenzen der Kirchenmusiker gehört zu den Dienstpflichten des Kirchenmusikers. 2Liegen besondere Gründe vor, so kann der Kreiskantor Befreiung erteilen.
#§ 5
(1) Für die Arbeit des Kirchenmusikers soll die Kirchengemeinde geeignete Räume und Musikinstrumente sowie Notenmaterial zur Verfügung stellen.
(2) 1Die Musikinstrumente der Kirchengemeinde stehen dem Kirchenmusiker zu seiner Vorbereitung und Fortbildung kostenlos zur Verfügung. 2Dies gilt auch für die Erteilung von Unterricht an den Musikinstrumenten, soweit dadurch die kirchenmusikalische Arbeit gefördert wird.
(3) 1Der Kirchenmusiker hat die von der Kirchengemeinde angeschafften Musikinstrumente und das Notenmaterial zu inventarisieren, aufzubewahren und sorgfältig zu behandeln. 2Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Orgelpflege sind zu beachten.
#§ 6
(1) Die kirchenmusikalische Gestaltung des Gottesdienstes soll in regelmäßigen Besprechungen zwischen dem Pfarramt und dem Kirchenmusiker auf längere Sicht geplant und festgelegt werden.
(2) 1Soweit die Lieder für den Gemeindegesang und die Mitwirkung eines Chores nicht bereits gemäß Absatz 1 langfristig festgelegt sind, sollen sie dem Kirchenmusiker möglichst frühzeitig mitgeteilt werden. 2Der Kirchenmusiker kann Liedvorschläge machen. 3Der für den Gottesdienst Verantwortliche hat die letzte Entscheidung, wenn keine Einigung erzielt werden kann.
#§ 7
(1) 1Sind an der kirchenmusikalischen Gestaltung eines Gottesdienstes oder einer anderen Veranstaltung mehrere Personen leitend beteiligt, so entscheiden bei Meinungsverschiedenheiten Kirchenvorstand und Pfarramt im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen. 2Soll kurzfristig von der üblichen kirchenmusikalischen Gestaltung eines Gottesdienstes abgewichen werden, so ist das Einvernehmen zwischen dem Pastor und dem Kirchenmusiker erforderlich.
(2) 1Beschlüsse des Kirchenvorstandes, im Einzelfall andere Kirchenmusiker, fremde Chöre, Instrumentalgruppen oder Solisten heranzuziehen, sollen im Einvernehmen mit dem zuständigen Kirchenmusiker gefasst werden. 2Widerspricht der Kirchenmusiker, so ist die Stellungnahme des zuständigen Kirchenmusikdirektors einzuholen. 3Ein danach gefasster Beschluss des Kirchenvorstandes ist für den Kirchenmusiker verbindlich.
(3) Soweit kirchenmusikalische Darbietungen durch technische Medien verbreitet werden sollen, bedarf es der vorherigen Absprache mit dem Kirchenvorstand; dies gilt auch für finanzielle Fragen.
#§ 8
(1) 1Der Kirchenmusiker hat an den Mitarbeiterbesprechungen, die seinen Aufgabenbereich betreffen, teilzunehmen. 2Dies gilt nicht, soweit ein nebenberuflicher Kirchenmusiker wegen Ausübung seines Hauptberufes an der Teilnahme verhindert ist.
(2) Der Kirchenmusiker hat das Recht, jährlich mindestens einmal zur Besprechung über seinen Aufgabenbereich an Sitzungen des Kirchenvorstandes teilzunehmen, sowie dann, wenn Fragen seines Aufgabenbereiches beraten werden sollen.
(3) 1Der Kirchenmusiker hat das Recht, seine Belange persönlicher oder dienstlicher Art im Kirchenvorstand selbst zu vertreten. 2Er kann dabei nach vorheriger Mitteilung an den Kirchenvorstand einen anderen in der Landeskirche tätigen Mitarbeiter seines Vertrauens mitbringen.
#§ 9
(1) Die Dienstaufsicht über den Kirchenmusiker hat der Kirchenvorstand.
(2) Unbeschadet der Möglichkeit, bei dienst- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten die Mitarbeitervertretung und den Schlichtungsausschuss anzurufen oder den Rechtsweg zu beschreiten, kann der Kirchenmusiker gegen dienstliche Weisungen Dienstaufsichtsbeschwerde beim Kirchenkreisvorstand einlegen.
#§ 10
(1) Die Fachaufsicht über den Kirchenmusiker richtet sich nach der Ordnung der Fachaufsicht über die Kirchenmusiker.
(2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten der Fachaufsicht kann der Kirchenmusikdirektor auf Antrag der Beteiligten eine verbindliche Entscheidung treffen.
#§ 11
1Der Kirchenvorstand kann dem Kirchenmusiker unter Fortzahlung der Vergütung die Ausübung des Dienstes für die Dauer von höchstens zwei Wochen vorläufig untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann. 2Für die Kirchenmusiker im Kirchenbeamtenverhältnis gelten die Vorschriften des Kirchenbeamtengesetzes und des Amtszuchtgesetzes.
#§ 12
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1978 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstanweisung für Kirchenmusiker vom 3. März 1933 (Kirchl. Amtsbl. S. 43), zuletzt geändert durch Verfügung vom 2. Februar 1941 (Kirchl. Amtsbl. S. 37), außer Kraft.