.Hauptsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
# § 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
#§ 12
Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises
Holzminden-Bodenwerder
Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 21. Juni 2024
In Kraft getreten am 1. Juli 2024
###Teil 1: Grundlegende Bestimmungen
#§ 1
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis
(
1
)
1 Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den Einrichtungen des Kirchenkreises über einen von dem oder der Öffentlichkeitsbeauftragten des Kirchenkreises herausgegebenen Newsletter mindestens viermal im Jahr über das kirchliche Leben im Kirchenkreis und den Austausch mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen. 2 Er berücksichtigt dabei auch die Arbeit in anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis und in selbständigen diakonischen Einrichtungen.
(
2
)
Die Beratungen der Kirchenkreissynode und die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sind dabei fester Bestandteil der Berichterstattung im Rahmen des Newsletters.
(
3
)
1 Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme. 2 Er lädt auch andere Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis, selbständige diakonische Einrichtungen, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder im Kirchenkreis eine Einrichtung unterhalten, und andere zivilgesellschaftliche Organisationen und Initiativen sowie die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften im Gebiet des Kirchenkreises zu Stellungnahmen ein. 3 Wichtige Entscheidungen sind insbesondere Entscheidungen über Einrichtungen des Kirchenkreis, über den Stellenrahmenplan, über die Gebäudebedarfsplanung, das Klimaschutzmanagementkonzept und über die Konzepte für die Handlungsfelder, die nach dem Recht der Landeskirche in der Finanzplanung als Grundstandards berücksichtigt werden sollen.
#Teil 2: Leitung des Kirchenkreises
#§ 2
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode
(
1
)
1 Der Kirchenkreissynode gehören 30 gewählte und 12 berufene Mitglieder an. 2 Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 KKO.
(
2
)
Für jedes Mitglied nach Absatz 1 ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, das im Fall der Verhinderung an Stelle dieses Mitgliedes tritt.
#§ 3
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode
(
1
)
Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden drei Wahlbezirke gebildet.
(
2
)
Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden den Wahlbezirken wie folgt zugeordnet:
Region Nord: | Bodenwerder, Rühle-Dölme, Pegestorf-Grave, Halle, Heinsen, Hehlen-Hohe, Heyen, Hunzen, Kirchbrak, Ottenstein-Vahlbruch, Polle-Brevörde |
Region Ost: | Amelungsborn, Bevern, Deensen-Arholzen, Dielmissen, Eschershausen, Heinade, Stadtoldendorf, Vorwohle, Dielmissen, Wangelnstedt |
Region Süd: | Holzminden-Luther, Holzminden-St. Pauli, Holzminden-St.-Thomas, Im Hochsolling, Trinitatis-Gesamtkirchengemeinde Solling-Weser |
§ 4
Berufungen in die Kirchenkreissynode
(
1
)
Der Kirchenkreisvorstand berücksichtigt bei der Berufung von Mitgliedern der Kirchenkreissynode insbesondere die Vielfalt der kirchlichen Handlungsfelder und die Vielfalt kirchlichen Lebens im Kirchenkreis.
(
2
)
1 Den Vorschlag für die Berufung mindestens zweier Mitglieder der Kirchenkreissynode unter 27 Jahren unterbreitet nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 KKO in der Regel der Kirchenkreisjugendkonvent. 2 Für den Fall, dass es keinen Kirchenkreisjugendkonvent gibt, unterbreitet die Superintendentin oder der Superintendent einen Vorschlag.
(
3
)
Mindestens zwei Mitglieder sind auf Vorschlag des Diakonisches Werks des Kirchenkreises zu berufen.
(
4
)
Mindestens zwei Mitglieder sind auf Vorschlag der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises aus dem Kreis der zur Wahl der Mitarbeitervertretung berechtigten Mitarbeitenden im Kirchenkreis zu berufen.
#§ 5
Präsidium der Kirchenkreissynode
Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode, einer Stellvertretung im Vorsitz und drei weiteren Mitgliedern.
#§ 6
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode
Folgende Aufgaben kann der Kirchenkreisvorstand anstelle der Kirchenkreissynode auch dann wahrnehmen, wenn kein dringender Fall im Sinne von § 27 Absatz 3 KKO vorliegt:
- Änderungen des Stellenrahmenplans nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes und des Stellenplans des Kirchenkreises mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode sowie nach Beteiligung des Finanz- und Stellenplanungsausschusses,
- Änderungen des Haushaltsplans nach Beteiligung des Finanzausschusses und des Gebäudebedarfsplans nach Beteiligung des Bauausschusses mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode,
- mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über nichtrechtsfähige Stiftungen des Kirchenkreises (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 KKO),
- mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über die Besetzung der Organe eines Kirchenkreisverbandes, an dem der Kirchenkreis beteiligt ist (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 KKO).
§ 7
Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes
(
1
)
Dem Kirchenkreisvorstand gehören an:
- die Superintendentin oder der Superintendent,
- drei Pastorinnen oder Pastoren, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf Lebenszeit stehen und dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises als Mitglied angehören,
- sechs Mitglieder, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zum Kirchenvorstand wählbar sind.
(
2
)
1 Die Wahl richtet sich nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Kirchenkreisordnung in der jeweils geltenden Fassung. 2 Ein Kumulieren der Stimmen ist bei der Wahl nicht zulässig.
#§ 8
Verwaltungsausschuss des Kirchenkreisvorstandes
(
1
)
Der Kirchenkreisvorstand kann einen Verwaltungsausschuss bilden, der aus drei Mitgliedern besteht.
(
2
)
Der Kirchenkreisvorstand legt die Angelegenheiten fest, über die der Ausschuss anstelle des Kirchenkreisvorstandes entscheiden soll.
#§ 9
Beauftragungen in Verwaltungsangelegenheiten
(
1
)
1 Der Kirchenkreisvorstand beauftragt die Leitung des Kirchenamtes Hameln-Holzminden mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen. 2 Für die Beauftragung gelten folgende Richtlinien:
- Die Leitung ist mit den der Genehmigung unterliegenden Angelegenheiten nicht bereits vorbefasst.
- Genehmigungen für Angelegenheiten, die vom üblichen Verwaltungshandeln abweichen und besonderer Bedeutung und Tragweite sind, sind vom Kirchenkreisvorstand zu erteilen.
(
2
)
Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenamt Holzminden-Bodenwerder, über seine Aufgaben zur Unterstützung bei der Wahrnehmung von Leitungs- und Verwaltungsaufgaben hinaus, mit der Erledigung von Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, regelmäßig wiederkehrender Rechtsgeschäfte und sonstiger Vorgänge, die für den Kirchenkreis sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung), sowie der Vermögensverwaltung beauftragen.
#§ 10
Superintendentur-Pfarrstelle
1 Die Superintendentur-Pfarrstelle des Kirchenkreises ist dem Kirchenkreis zugeordnet. 2 Der Superintendentin oder dem Superintendenten ist eine Predigtstätte in der Kirchengemeinde Luther-Holzminden zugewiesen.
#§ 11
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz
Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
- alle Mitglieder des Pfarrkonventes,
- alle im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen und Diakone,
- die Kirchenkreiskantorinnen oder -kantoren,
- alle im Kirchenkreis tätigen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
- die Pädagogische Leitung des Kindertagesstättenverbandes des Kirchenkreises,
- die oder der Öffentlichkeitsbeauftragte des Kirchenkreises,
- die Fundraiserin oder der Fundraiser des Kirchenkreises.
§ 12
Zuständiges Kirchenamt
Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenamt Hameln-Holzminden.