.Hauptsatzung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises
Bremervörde-Zeven
Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 12. Juni 2024
In Kraft getreten am 1. Juli 2024
####Präambel
Der Kirchenkreis Bremervörde-Zeven ist die Gemeinschaft der Kirchengemeinden, Einrichtungen und anderer Formen kirchlichen Lebens in seinem Bereich. Er nimmt den Auftrag der Kirche, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat zu verkündigen, in seinem Bereich in eigener Verantwortung wahr und nimmt am gesellschaftlichen und politischen Leben teil.
Der Kirchenkreis ermöglicht Erfahrungen von größerer Gemeinschaft und Vielfalt kirchlichen Lebens. Er fördert und unterstützt die Arbeit der Kirchengemeinden, Einrichtungen und anderer Formen kirchlichen Lebens und ihre Zusammenarbeit und gibt Anstöße für die Entwicklung des kirchlichen Lebens in seinem Bereich.
#§ 1
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode
1 Der Kirchenkreissynode gehören 45 gewählte und 10 berufene Mitglieder an. 2 Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 KKO.
#§ 2
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode
(
1
)
Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden acht Wahlbezirke gebildet.
(
2
)
Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden den Wahlbezirken wie folgt zugeordnet:
- Bevern, Elm, Hesedorf
- Bremervörde-Auferstehung, Bremervörde-St. Liborius
- Elsdorf, Gyhum, Heeslingen
- Gnarrenburg, Kirchwistedt, Kuhstedt
- Hipstedt, Iselersheim, Oerel, Oese
- Rhade, Selsingen
- Sittensen
- Zeven
§ 3
Berufungen in die Kirchenkreissynode
(
1
)
1 Der Kirchenkreisvorstand soll bei der Berufung von Mitgliedern der Kirchenkreissynode insbesondere die Vielfalt der kirchlichen Handlungsfelder und die Vielfalt kirchlichen Lebens im Kirchenkreis berücksichtigen. 2 Für die berufenen Mitglieder ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
(
2
)
Mindestens zwei Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind auf Vorschlag des Kirchenkreisjugendkonventes zu berufen.
(
3
)
Mindestens zwei Mitglieder sind auf Vorschlag des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises zu berufen.
(
4
)
Mindestens zwei Mitglieder sind auf Vorschlag der Mitarbeitendenvertretung des Kirchenkreises aus dem Kreis der zur Wahl der Mitarbeitendenvertretung berechtigten Mitarbeitenden im Kirchenkreis zu berufen.
#§ 4
Präsidium der Kirchenkreissynode
1 Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode, zwei Stellvertretungen im Vorsitz und zwei weiteren Mitgliedern. 2 Die Reihenfolge der Stellvertretungen wird bei deren Wahl durch die Kirchenkreissynode festgelegt.
#§ 5
Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes
(
1
)
Dem Kirchenkreisvorstand gehören an:
- die Superintendentin oder der Superintendent,
- drei Pastorinnen oder Pastoren, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf Lebenszeit stehen und dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises als Mitglied angehören,
- sechs Mitglieder, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zum Kirchenvorstand wählbar sind.
(
2
)
1 Die Wahl richtet sich nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Kirchenkreisordnung in der jeweils gültigen Fassung. 2 Ein Kumulieren der Stimmen ist bei dieser Wahl nicht zulässig.
#§ 6
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode
Folgende Aufgaben kann der Kirchenkreisvorstand anstelle der Kirchenkreissynode auch dann wahrnehmen, wenn kein dringender Fall im Sinne von § 27 Absatz 3 KKO vorliegt:
- Änderungen des Stellenrahmenplans nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes und des Stellenplans des Kirchenkreises im Umfang von bis zu einer Vollzeitstelle, mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode im Umfang von bis zu zwei Vollzeitstellen,
- Änderungen des Haushaltsplans und des Gebäudebedarfsplans in Höhe von bis zu 100.000 Euro, mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode in Höhe von bis zu 250.000 Euro,
- mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über nichtrechtsfähige Stiftungen des Kirchenkreises (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 KKO),
- mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über die Besetzung der Organe eines Kirchenkreisverbandes, an dem der Kirchenkreis beteiligt ist (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 KKO).
§ 7
Verwaltungsausschuss des Kirchenkreisvorstandes
(
1
)
Der Kirchenkreisvorstand bildet einen Verwaltungsausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht.
(
2
)
Der Verwaltungsausschuss entscheidet anstelle des Kirchenkreisvorstandes über folgende Angelegenheiten:
- Anträge auf Bezuschussung für Freizeiten, Klausurtagungen, Fortbildungen, Seminare, Partnerkirchenkreise (MPA), Veranstaltungen und Ähnliches,
- Genehmigungen für Inventarbeschaffungen, Baumaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen von Einrichtungen im Kirchenkreishaushalt in Höhe von bis zu 10.000 Euro, für die im Haushaltsplan keine Ansätze integriert sind,
- Bewilligungen von Bauergänzungsmitteln, Energiesparmitteln, Baumpflegemaßnahmen und Ähnlichem von bis zu 10.000 Euro sowie Nutzungsänderungen und Ähnlichem,
- Genehmigung von Konfirmandenordnungen,
- Genehmigung von Hygienekonzepten, Schutz- und Hygieneplänen sowie Ähnlichem,
- Genehmigung von Miet-, Nutz-, Gestattungs- und Pachtverträgen sowie Kooperationsverträgen und Wartungsverträgen,
- Begründung und Veränderung von Beschäftigungsverhältnissen im Umfang von bis zu zehn Wochenstunden,
- Genehmigung von Friedhofsordnungen, Gebührenordnungen sowie Ähnlichem,
- Beschlüsse über buchhalterische Rücklagenzusammenfassungen.
§ 8
Superintendentur-Pfarrstelle
1 Die Superintendentur-Pfarrstelle des Kirchenkreises ist dem Kirchenkreis zugeordnet. 2 Der Superintendentin oder dem Superintendenten ist eine Predigtstätte in der Kirchengemeinde St. Liborius Bremervörde zugewiesen.
#§ 9
Zusammensetzung Kirchenkreiskonferenz
(
1
)
1 Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind alle Mitglieder des Pfarrkonventes und alle im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen und Diakone, die/der Kirchenkreiskantor*in, die/der Kirchenkreissozialarbeiter*in, die/der Geschäftsführer*in des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises und die Leitung der Freizeit- und Begegnungsstätte Oese. 2 Die Kirchenkreiskonferenz trifft sich mindestens dreimal im Jahr.
(
2
)
Der Pfarrkonvent und der Konvent der im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen und Diakone treffen sich jeweils in den übrigen Monaten.
#§ 10
Beteiligung und Kommunikation im Kirchenkreis
(
1
)
1 Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme. 2 Er lädt auch andere Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis, selbständige diakonische Einrichtungen, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder eine Einrichtung unterhalten, und andere zivilgesellschaftliche Organisationen und Initiativen sowie die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften im Gebiet des Kirchenkreises zu Stellungnahmen ein. 3 Wichtige Entscheidungen sind insbesondere Entscheidungen über Einrichtungen des Kirchenkreises, über den Stellenrahmenplan, über die Gebäudebedarfsplanung und über die Konzepte für die Handlungsfelder, die nach dem Recht der Landeskirche in der Finanzplanung als Grundstandards berücksichtigt werden sollen.
(
2
)
Der Kirchenkreis informiert die Kirchengemeinden, die Einrichtungen, Verbände und anderen Formen kirchlichen Lebens in seinem Bereich sowie die Öffentlichkeit über die Beratungen der Kirchenkreissynode, über wichtige Entscheidungen der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sowie über andere wichtige Angelegenheiten des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis.
#§ 11
Zuständiges Kirchenamt
(
1
)
1 Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenamt in Stade. 2 Grundlage dafür ist die Vereinbarung über die Einrichtung eines gemeinsamen Kirchenamtes vom 20. April 2016.
(
2
)
Rechtsträger des Kirchenamtes ist der Ev.-luth. Kirchenkreis Stade.
(
3
)
Das Kirchenamt unterstützt die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie die Kirchenvorstände und die Vertretungsorgane der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben.
(
4
)
Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenamt über diese Aufgaben hinaus mit der Erledigung von Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, regelmäßig wiederkehrender Rechtsgeschäfte und sonstiger Vorgänge, die für den Kirchenkreis sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung), sowie der Vermögensverwaltung beauftragen.
#§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.