.Hauptsatzung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
#§ 12
§ 13
Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Grafschaft Schaumburg
Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 18. April 2024
In Kraft getreten am 1. Juli 2024
####Präambel
Der Evangelisch-lutherische Kirchenkreis Grafschaft Schaumburg berücksichtigt die Vielfalt der Formen, in denen sich der Auftrag der Kirche, die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat zu erhalten und zu fördern und Menschen für den Glauben an Gott zu gewinnen, im Kirchenkreis und in den Kirchengemeinden konkretisiert. Er richtet sich nach Maßgabe der Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes an den allgemeinen Planungszielen der Landeskirche und an den Konzepten in den Handlungsfeldern aus. In diesem Rahmen bildet der Kirchenkreis einerseits bei der Finanzierung seiner eigenen Aufgaben und Einrichtungen besondere Schwerpunkte. Andererseits ermöglicht er durch die Kriterien für die Bemessung der Grundzuweisung und/oder durch die Bewilligung von Ergänzungszuweisungen Schwerpunktsetzungen in den Kirchengemeinden.
#§ 1
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode
(
1
)
1 Der Kirchenkreissynode gehören 43 gewählte und 10 berufene Mitglieder an. 2 Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 KKO.
(
2
)
Für jedes Mitglied nach Absatz 1 ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, das im Fall der Verhinderung an die Stelle des Mitgliedes tritt.
#§ 2
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode
(
1
)
Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden vier Wahlbezirke gebildet.
(
2
)
Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden den Wahlbezirken wie folgt zugeordnet:
- Nordregion (Apelern, Bad Nenndorf, Beckedorf, Hohnhorst, Deister-Sünteltal, Rodenberg),
- Auetal-Obernkirchen (Auetal, Obernkirchen),
- Region Rinteln (Exten-Hohenrode, Krankenhagen, St. Nikolai und Johannes, Rinteln),
- Region Wesertal (Deckbergen, Fischbeck, Fuhlen, Großenwieden, Hess. Oldendorf, Segelhorst, Weibeck-Krückeberg).
§ 3
Berufungen in die Kirchenkreissynode
(
1
)
Der Kirchenkreisvorstand soll bei der Berufung von Mitgliedern der Kirchenkreissynode insbesondere die Vielfalt der kirchlichen Handlungsfelder und die Vielfalt kirchlichen Lebens im Kirchenkreis berücksichtigen.
(
2
)
Den Vorschlag für die Berufung mindestens zweier Mitglieder der Kirchenkreissynode unter 27 Jahren unterbreitet nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 KKO in der Regel der Kirchenkreisjugendkonvent.
(
3
)
Mindestens zwei Mitglieder sind auf Vorschlag des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises zu berufen.
(
4
)
Mindestens zwei Mitglieder sind aus dem Kreis der zur Wahl der Mitarbeitervertretung berechtigten Mitarbeitenden im Kirchenkreis zu berufen.
#§ 4
Präsidium der Kirchenkreissynode
Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode, einer Stellvertretung im Vorsitz und drei weiteren Mitgliedern.
#§ 5
Kirchenkreisvorstand
(
1
)
Dem Kirchenkreisvorstand gehören an:
- die Superintendentin oder der Superintendent,
- drei Pastorinnen oder Pastoren, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf Lebenszeit stehen und dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises als Mitglied angehören,
- sechs Mitglieder, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zum Kirchenvorstand wählbar sind.
(
2
)
1 Die Wahl richtet sich nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Kirchenkreisordnung in der jeweils gültigen Fassung. 2 Ein Kumulieren der Stimmen ist bei dieser Wahl nicht zulässig.
#§ 6
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode
Folgende Aufgaben kann der Kirchenkreisvorstand anstelle der Kirchenkreissynode auch dann wahrnehmen, wenn kein dringender Fall im Sinne von § 27 Absatz 3 KKO vorliegt:
- 1 Der Kirchenkreisvorstand wird nach § 22 Absatz 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes bevollmächtigt, notwendige Änderungen des von der Kirchenkreissynode aufgestellten Stellenrahmenplanes während des Planungszeitraumes zu beschließen. 2 Führt die Änderung zu Mehrausgaben, muss die Finanzierung gesichert sein. 3 Die Beschlussfassung des Kirchenkreisvorstandes erfolgt im Benehmen mit dem/der Vorsitzenden der Kirchenkreissynode und dem/der Vorsitzenden des für die Finanz- und Stellenplanungsausschusses der Kirchenkreissynode. 4 Hat der Kirchenkreisvorstand von dieser Bevollmächtigung Gebrauch gemacht, ist die Kirchenkreissynode in ihrer nächsten Sitzung hierüber in Kenntnis zu setzen.
- Mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über nichtrechtsfähige Stiftungen des Kirchenkreises (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 KKO),
- Mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über die Besetzung der Organe eines Kirchenkreisverbandes, an dem der Kirchenkreis beteiligt ist (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 KKO).
§ 7
Verwaltungsausschuss des Kirchenkreisvorstandes
(
1
)
Der Kirchenkreisvorstand kann einen Verwaltungsausschuss bilden, der aus drei Mitgliedern besteht.
(
2
)
Der Kirchenkreisvorstand legt die Angelegenheiten fest, über die ein eventueller Verwaltungsausschuss anstelle des Kirchenkreisvorstandes entscheiden soll.
#§ 8
Superintendentur-Pfarrstelle
1 Die Superintendentur-Pfarrstelle des Kirchenkreises ist dem Kirchenkreis Grafschaft Schaumburg zugeordnet. 2 Der Superintendentin oder dem Superintendenten ist eine Predigtstätte in der Kirchengemeinde St. Nikolai, Rinteln, zugewiesen.
#§ 9
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz
Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
- alle Mitglieder des Pfarrkonventes,
- alle im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen und Diakone,
- alle Kantorinnen oder Kantoren im Kirchenkreis,
- alle im Kirchenkreis tätigen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
- die Pädagogische Leitung des Kindertagesstättenverbandes Grafschaft Schaumburg,
- die oder der Öffentlichkeitsbeauftragte des Kirchenkreises,
- die Fundraiserin oder der Fundraiser des Kirchenkreises,
- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises,
- die Leiterin oder der Leiter des Kirchenamtes Wunstorf
sowie als Gäste: - Präsidium der Kirchenkreissynode,
- die Leiterin oder der Leiter der Altenpflegeheime Lebensbaum, Hess. Oldendorf, und Obernkirchen,
- die Pflegedienstleitung der Sozialstation Rinteln und des ambulanten Pflegedienstes Sonnenhof,
- Koordinatorin des Hospizdienstes Obernkirchen-Auetal,
- Reformiertes Pfarramt,
- Katholisches Pfarramt.
§ 10
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis
(
1
)
1 Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den Einrichtungen des Kirchenkreises auf geeignete Weise (z.B. über die Website des Kirchenkreises, über Social-Media-Kanäle oder auf Sitzungen der Kirchenkreissynode) über das kirchliche Leben im Kirchenkreis und den Austausch mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen. 2 Er berücksichtigt dabei auch die Arbeit in anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis und in selbständigen diakonischen Einrichtungen.
(
2
)
Die Beratungen der Kirchenkreissynode und die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sind dabei fester Bestandteil der Berichterstattung.
(
3
)
1 Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme. 2 Er lädt auch andere Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis, selbständige diakonische Einrichtungen, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder eine Einrichtung unterhalten, und andere zivilgesellschaftliche Organisationen und Initiativen sowie die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften im Gebiet des Kirchenkreises zu Stellungnahmen ein. 3 Wichtige Entscheidungen sind insbesondere Entscheidungen über Einrichtungen des Kirchenkreises, über den Stellenrahmenplan, über die Gebäudebedarfsplanung und über die Konzepte für die Handlungsfelder, die nach dem Recht der Landeskirche in der Finanzplanung als Grundstandards berücksichtigt werden sollen.
#§ 11
Zuständiges Kirchenamt
(
1
)
1 Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenamt Wunstorf. 2 Träger des Kirchenamtes ist der Ev.-luth. Kirchenkreis Neustadt-Wunstorf. 3 Das Kirchenamt unterstützt die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie die Kirchenvorstände und die Vertretungsorgane der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben.
(
2
)
1 Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenamt über diese Aufgaben hinaus mit der Erledigung von Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, regelmäßig wiederkehrender Rechtsgeschäfte und sonstiger Vorgänge, die für den Kirchenkreis sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung), sowie der Vermögensverwaltung beauftragen.
(
3
)
1 Der Kirchenkreisvorstand kann die Leitung des Kirchenamtes im Einzelfall mit weiteren Aufgaben sowie mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen beauftragen. 2 Die Beauftragungen werden durch Beschluss des Kirchenkreisvorstandes bestimmt.
(
4
)
1 Der Kirchenkreisvorstand kann Bevollmächtigungen mit bestimmten Auflagen oder Bedingungen verbinden, insbesondere bestimmte Grenzwerte festlegen. 2 Die Übertragungen sind jederzeit, auch für den Einzelfall, widerrufbar. 3 Mit der Bevollmächtigung kann die Leitung des Kirchenamtes die im Rechtsverkehr erforderlichen Erklärungen für den Kirchenkreis abgeben. 4 Die Vollmacht kann von ihr auf andere Mitarbeitende des Kirchenamtes übertragen werden.
(
5
)
Nicht übertragen werden dürfen wesentliche Leitungsaufgaben, insbesondere
- Beschlüsse, die einer Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen,
- Vorgänge, die von besonderer Bedeutung und Tragweite sind.
§ 12
Bekanntmachungen von Satzungen
Die Bekanntmachung der Satzungen des Kirchenkreises richtet sich nach den Bestimmungen der Kirchenkreisordnung.
#§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung
1 Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. 2 Die Satzung tritt mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.