.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Satzung der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Saaletal
Vom 17. Dezember 2024
KABl. 2025, S. 33
Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 108) geändert worden ist, haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
####Präambel
(
1
)
1 Unser kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. 2 Bedingt durch die rückläufige Entwicklung des Kirchensteueraufkommens und der Anzahl der Kirchenmitglieder bei parallel ansteigenden Kosten reduziert sich die Anzahl der Pfarrstellen im Flecken Salzhemmendorf. 3 Bei gleichzeitig steigenden Verwaltungsaufgaben und immer größeren Schwierigkeiten bei der Gewinnung von Kirchenvorstandsmitgliedern ist es erforderlich, neue Wege bei der kirchlichen Arbeit zu gehen.
(
2
)
Um den Verkündigungsauftrag trotzdem bestmöglich zu erfüllen, wollen die beteiligten Kirchengemeinden durch die Gründung einer Gesamtkirchengemeinde ihre bisherige Zusammenarbeit in der Region vertiefen und gleichzeitig die Identität ihrer örtlichen Gemeinden erhalten.
(
3
)
Das Ziel des Miteinanders in einer Gesamtkirchengemeinde ist die Erhaltung und Weiterentwicklung einer vielfältigen Gemeindearbeit durch gegenseitige Ergänzung und Entlastung sowie die Schaffung von attraktiven Beschäftigungsverhältnissen.
#§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Saaletal“. 2 Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
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2
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie hat ihren Sitz im Flecken Salzhemmendorf.
(
3
)
1 Die Evangelisch-lutherische St.-Johannis-Kirchengemeinde Benstorf, die Evangelisch-lutherische St.-Vitus-Kirchengemeinde Hemmendorf, die Evangelisch-lutherische St.-Nicolai-Kirchengemeinde Lauenstein, die Evangelisch-lutherische St.-Nikolai-Kirchengemeinde Oldendorf, die Evangelisch-lutherische Christuskirchengemeinde Osterwald, die Evangelisch-lutherische St.-Margarethen-Kirchengemeinde Salzhemmendorf und die Evangelisch-lutherische St.-Martins-Kirchengemeinde Wallensen sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. 2 Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3 Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
#§ 2
Verantwortung der Gesamtkirchengemeinde
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde ist nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes für alle Angelegenheiten in ihr und in den beteiligten Ortskirchengemeinden verantwortlich. 2 Eine Aufgabenübertragung auf die Ortskirchenräte (§ 3 Absatz 6) ist möglich. 3 Die Ortskirchenräte nehmen die auf sie übertragenen Aufgaben nicht in eigener Verantwortung wahr, sondern kraft Delegation durch die Gesamtkirchengemeinde.
(
2
)
Die Gesamtkirchengemeinde ist Träger der kirchlichen Friedhöfe in den Ortskirchengemeinden.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(
1
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde und die Ortskirchengemeinden. 2 Es werden keine Ortskirchenvorstände gebildet.
(
2
)
Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(
3
)
In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
4
)
Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde ein Wahlbezirk zu bilden.
(
5
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand kann einen oder mehrere Ausschüsse einrichten. 2 Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
(
6
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde einen Ortsausschuss (Ortskirchenrat). 2 Aus jedem Ortskirchenrat kann ein Mitglied an den Sitzungen des Gesamtkirchenvorstands teilnehmen. 3 Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
#§ 4
Pfarrstellenbesetzung
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz und dem Pfarrdienstrecht wahr.
(
2
)
Der Gesamtkirchenvorstand hat bei der Neubesetzung einer Pfarrstelle die jeweiligen Ortskirchenräte zu beteiligen.
#§ 5
Haushalt und Finanzierung
(
1
)
1 Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. 2 Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
(
2
)
Die Ausgleichsrücklagen der jeweiligen Orte bleiben mit Ausnahme eines festgelegten Startkapitals nach Gemeindegliederschlüssel zweckgebunden für die Belange der Ortskirchengemeinden.
(
3
)
Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen.
(
4
)
1 Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinden gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. 2 Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden. 3 Bei Abweichung ist das Einvernehmen mit dem Ortskirchenrat herzustellen.
(
5
)
Das Stiftungskapital der Ev.-luth. Stiftung Saaletal wird als Treuhandvermögen auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen.
#§ 6
Freiwilliges Kirchgeld, Kollekten
(
1
)
Das freiwillige Kirchgeld ist grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden.
(
2
)
Die freien Kollekten im Rahmen der Kollektenordnung werden vom Gesamtkirchenvorstand auf Vorschlag der jeweiligen Ortskirchenräte beschlossen.
#§ 7
Satzungsänderung
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 8
Aufhebung, Ausgliederung
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben, Ortskirchengemeinden zusammenlegen oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(
2
)
1 Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2 Alle weiteren Vermögensgegenstände und das Kapitalvermögen der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(
3
)
Bei der Ausgliederung einer einzelnen Ortskirchengemeinde gilt Absatz 2 entsprechend.
(
4
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen, sofern dies zwingend notwendig ist.
#§ 9
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft1#.