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Satzung der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Saaletal

Vom 17. Dezember 2024

KABl. 2025, S. 33

Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 108) geändert worden ist, haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
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Präambel

( 1 ) Unser kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Bedingt durch die rückläufige Entwicklung des Kirchensteueraufkommens und der Anzahl der Kirchenmitglieder bei parallel ansteigenden Kosten reduziert sich die Anzahl der Pfarrstellen im Flecken Salzhemmendorf. Bei gleichzeitig steigenden Verwaltungsaufgaben und immer größeren Schwierigkeiten bei der Gewinnung von Kirchenvorstandsmitgliedern ist es erforderlich, neue Wege bei der kirchlichen Arbeit zu gehen.
( 2 ) Um den Verkündigungsauftrag trotzdem bestmöglich zu erfüllen, wollen die beteiligten Kirchengemeinden durch die Gründung einer Gesamtkirchengemeinde ihre bisherige Zusammenarbeit in der Region vertiefen und gleichzeitig die Identität ihrer örtlichen Gemeinden erhalten.
( 3 ) Das Ziel des Miteinanders in einer Gesamtkirchengemeinde ist die Erhaltung und Weiterentwicklung einer vielfältigen Gemeindearbeit durch gegenseitige Ergänzung und Entlastung sowie die Schaffung von attraktiven Beschäftigungsverhältnissen.
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Saaletal“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz im Flecken Salzhemmendorf.
( 3 ) Die Evangelisch-lutherische St.-Johannis-Kirchengemeinde Benstorf, die Evangelisch-lutherische St.-Vitus-Kirchengemeinde Hemmendorf, die Evangelisch-lutherische St.-Nicolai-Kirchengemeinde Lauenstein, die Evangelisch-lutherische St.-Nikolai-Kirchengemeinde Oldendorf, die Evangelisch-lutherische Christuskirchengemeinde Osterwald, die Evangelisch-lutherische St.-Margarethen-Kirchengemeinde Salzhemmendorf und die Evangelisch-lutherische St.-Martins-Kirchengemeinde Wallensen sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
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§ 2
Verantwortung der Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes für alle Angelegenheiten in ihr und in den beteiligten Ortskirchengemeinden verantwortlich. Eine Aufgabenübertragung auf die Ortskirchenräte (§ 3 Absatz 6) ist möglich. Die Ortskirchenräte nehmen die auf sie übertragenen Aufgaben nicht in eigener Verantwortung wahr, sondern kraft Delegation durch die Gesamtkirchengemeinde.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist Träger der kirchlichen Friedhöfe in den Ortskirchengemeinden.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde und die Ortskirchengemeinden. Es werden keine Ortskirchenvorstände gebildet.
( 2 ) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
( 3 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 4 ) Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde ein Wahlbezirk zu bilden.
( 5 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann einen oder mehrere Ausschüsse einrichten. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
( 6 ) Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde einen Ortsausschuss (Ortskirchenrat). Aus jedem Ortskirchenrat kann ein Mitglied an den Sitzungen des Gesamtkirchenvorstands teilnehmen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
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§ 4
Pfarrstellenbesetzung

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz und dem Pfarrdienstrecht wahr.
( 2 ) Der Gesamtkirchenvorstand hat bei der Neubesetzung einer Pfarrstelle die jeweiligen Ortskirchenräte zu beteiligen.
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§ 5
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
( 2 ) Die Ausgleichsrücklagen der jeweiligen Orte bleiben mit Ausnahme eines festgelegten Startkapitals nach Gemeindegliederschlüssel zweckgebunden für die Belange der Ortskirchengemeinden.
( 3 ) Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen.
( 4 ) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinden gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden. Bei Abweichung ist das Einvernehmen mit dem Ortskirchenrat herzustellen.
( 5 ) Das Stiftungskapital der Ev.-luth. Stiftung Saaletal wird als Treuhandvermögen auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen.
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§ 6
Freiwilliges Kirchgeld, Kollekten

( 1 ) Das freiwillige Kirchgeld ist grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden.
( 2 ) Die freien Kollekten im Rahmen der Kollektenordnung werden vom Gesamtkirchenvorstand auf Vorschlag der jeweiligen Ortskirchenräte beschlossen.
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§ 7
Satzungsänderung

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 8
Aufhebung, Ausgliederung

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben, Ortskirchengemeinden zusammenlegen oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
( 2 ) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und das Kapitalvermögen der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
( 3 ) Bei der Ausgliederung einer einzelnen Ortskirchengemeinde gilt Absatz 2 entsprechend.
( 4 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen, sofern dies zwingend notwendig ist.
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§ 9
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft1#.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Redaktion hat den Satz abweichend vom KABl. 2025, S. 33 sinngemäß vervollständigt.