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Geltungszeitraum von: 10.09.2021

Geltungszeitraum bis: 31.12.2024

Verfassung des Klosters Amelungsborn

Vom 8. Februar 2022

KABl. 2022, S. 8

Der Konvent des Klosters Amelungsborn hat für das Kloster Amelungsborn gemäß Artikel 65 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in der Fassung vom 1. Januar 2020 (KVerf) beschlossen, die Verfassung des Klosters Amelungsborn vom 5. August 1965, in der Fassung vom 24. September 2014, Kirchl. Amtsbl. 2014, S. 128, wie folgt neu zu fassen:
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Präambel

Das Kloster Amelungsborn wurde 1135 gegründet. 1568 wurde hier die lutherische Reformation eingeführt. Seit 1960 ist das Kloster ein geistlicher Ort in der Landeskirche, in dem die gleichberechtigte Wirksamkeit ihrer Mitglieder nach Art. 2 KVerf zur Geltung kommt. Das Kloster steht in der Tradition des Zisterzienserordens.
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Artikel 1 – Rechtlicher Status

(1) 1Das Kloster Amelungsborn besteht aus Abt oder Äbtissin, Prior oder Priorin und Konvent. 2Es ist eine Körperschaft des kirchlichen Rechts, die landeskirchliche Aufgaben zu erfüllen hat, und nach staatlichem Recht zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 65 Abs. 1 KVerf).
(2) Das Kloster ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten selbständig im Rahmen des kirchlichen Rechts (Art. 65 Abs. 2 KVerf) und nach dieser Verfassung.
(3) 1Das Kloster untersteht nach Art. 265 Abs. 3 KVerf der Aufsicht des Landeskirchenamtes. 3Für die Wahrnehmung der Aufsicht gelten die Bestimmungen über die allgemeine Aufsicht gegenüber den Kirchenkreisen entsprechend. 4Die Bestimmungen über die kirchenaufsichtliche Genehmigung von Beschlüssen und Erklärungen des Kirchenkreisvorstandes finden keine Anwendung.
(4) Das Kloster Amelungsborn wird durch den Abt oder die Äbtissin des Klosters Loccum visitiert.
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Artikel 2 – Aufgaben des Klosters

(1) Das Kloster Amelungsborn fördert die Verkündigung des Wortes Gottes und weiß sich durch das Evangelium berufen zum öffentlichen Zeugnis, zur tätigen Nächstenliebe und zur Gemeinschaft der Kirche.
(2) Die landeskirchlichen Aufgaben des Klosters und die Art der Erfüllung bestimmt das Kloster selbst.
(3) 1Zu den Aufgaben des Klosters gehört die Erhaltung und Nutzung des Klosterbezirks und der Klostergebäude in Amelungsborn, insbesondere der Klosterkirche, für geistliche Zwecke. 2Die herkömmlichen Rechte der Kirchengemeinde Amelungsborn an der Klosterkirche bleiben unberührt.
(4) Das Kloster erfüllt die in Absatz 2 genannten Aufgaben in enger Fühlung mit Pfarramt und Kirchenvorstand der Ortsgemeinde und dem für sie zuständigen Superintendenten oder der für sie zuständigen Superintendentin.
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Artikel 3 - Konvent

(1) 1Den Konvent bilden der Abt oder die Äbtissin, der Prior oder die Priorin und die Konventualen und Konventualinnen. 2Dem Konvent gehören zwei bis zwölf stimmberechtigte Mitglieder an.
(2) 1Den Vorsitz im Konvent hat der Abt oder die Äbtissin. 2Er oder sie wird durch den Prior oder die Priorin oder im Verhinderungsfall durch ein vom Konvent bestimmtes Mitglied vertreten.
(3) 1Die Mitglieder des Konvents sollen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers angehören. 2Bis zu drei, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Konvents können Amt und Wohnsitz außerhalb der Landeskirche haben (auswärtige Mitglieder des Konventes).
(4) 1Ein Mitglied des Konvents muss die Befähigung zum Richteramt nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes besitzen. 2Die übrigen Mitglieder müssen Ordinierte nach § 3 Pfarrdienstgesetz der EKD oder Mitglied einer theologischen Fakultät sein.
(5) 1Die Mitglieder des Konvents werden vom Konvent gewählt. 2Für die Wahl bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Konvents. 3Die gewählten Mitglieder des Konvents werden vom Abt oder der Äbtissin eingeführt.
(6) 1Die Mitglieder des Konvents werden auf Lebenszeit gewählt. 2Nach Vollendung des 70. Lebensjahres werden sie emeritiert und gehören dem Konvent weiterhin mit beratender Stimme an.
(7) 1Die Mitglieder des Konvents scheiden, sofern sie nicht als auswärtige Mitglieder dem Konvent nach Absatz 3 oder als Mitglied nach Absatz 4 angehören, aus der Konventualstelle aus, wenn sie hauptberuflich ein Amt außerhalb des landeskirchlichen Dienstes übernehmen. 2Der Abt oder die Äbtissin kann bestimmen, dass das ausscheidende Mitglied bis zur Neubesetzung der Konventualstelle im Konvent bleibt.
(8) 1Unbeschadet von Absatz 6 können die Mitglieder des Konvents jederzeit beim Abt oder bei der Äbtissin die Entlassung aus dem Konvent beantragen; vorher sollen Abt oder Äbtissin und Konvent zu der Absicht gehört werden. 2Die Entlassung wird wirksam mit der Annahme des Antrages durch den Abt oder die Äbtissin. 3Sie kann nicht verweigert, aber von der vorherigen ordnungsgemäßen Abwicklung der übernommenen besonderen Aufgaben abhängig gemacht werden.
(9) Über den Antrag auf Emeritierung und den Zeitpunkt, zu dem er Geltung erhält, entscheidet der Konvent.
(10) Der Konvent kann sich eine Konventsordnung geben.
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Artikel 4 – Aufgaben des Konvents

(1) 1Der Konvent leitet das Kloster und sorgt für seine Verwaltung unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verfassung. 2Ist der Konvent nicht versammelt, trifft der Abt oder die Äbtissin die erforderlichen Maßnahmen und legt sie zur Bestätigung dem Konvent auf seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vor.
(2) Der Konvent beschließt über die Nutzung des Klosters und sorgt für die Erfüllung der Aufgaben des Klosters.
(3) 1Der Konvent stellt den Haushaltsplan des Klosters einschließlich des Stellenplans fest. 2Er führt, soweit nichts anderes geregelt ist, die Dienstaufsicht über die beruflich Mitarbeitenden.
(4) Der Konvent nimmt die Jahresrechnung entgegen und entscheidet über die Entlastung der Vermögensverwaltung.
(5) Der Konvent entscheidet weiterhin über
  • die Verpachtung der Klostergüter,
  • die Aufnahme von Krediten,
  • die Übernahme von Bürgschaften und die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleichzusetzende Rechtsgeschäfte,
  • Haushaltsüberschreitungen,
  • wesentliche, in die Substanz des Klostervermögens eingreifende Maßnahmen,
  • die Friedhofsordnung.
(6) 1Soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, sind Beschlüsse des Konventes gültig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Konvents an der Abstimmung teilgenommen hat. 2Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. 4Bei Wahlen und anderen Personalentscheidungen ist eine geheime Abstimmung die Regel. 5Von dieser Regel kann abgesehen werden, wenn alle anwesenden Mitglieder des Konvents einverstanden sind.
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Artikel 5 – Abt oder Äbtissin

(1) 1Der Abt oder die Äbtissin hat die geistliche Leitung des Klosters und den Vorsitz im Konvent und vertritt das Kloster in der Öffentlichkeit. 2Er oder sie muss ordinierter Amtsträger oder ordinierte Amtsträgerin sein und bei seiner oder ihrer Wahl ein kirchliches Amt in der Landeskirche bekleiden. 3Im Verhinderungsfall wird das Kloster durch den Prior oder die Priorin und in dessen oder deren Verhinderungsfall durch ein vom Abt oder von der Äbtissin bestimmtes Mitglied des Konvents vertreten.
(2) 1Der Abt oder die Äbtissin wird vom Konvent aus dessen Mitte gewählt. 2Zur Wahl ist die Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Konvents erforderlich. 3Die Wahl eines Abtes oder einer Äbtissin bedarf der Bestätigung durch den Personalausschuss nach Artikel 60 KVerf. 4Der Abt oder die Äbtissin wird vom Landesbischof oder der Landesbischöfin oder dem Abt oder der Äbtissin zu Loccum in sein oder ihr Amt eingeführt.
(3) Der Abt oder die Äbtissin kann im Benehmen mit dem Konvent Aufgaben und Zuständigkeiten auf den Prior oder die Priorin übertragen.
(4) 1Der Abt oder die Äbtissin wird mit Vollendung des 70. Lebensjahres emeritiert. 2Er oder sie gehört dem Konvent weiterhin als Alt-Abt oder Alt-Äbtissin mit beratender Stimme an.
(5) 1Unbeschadet von Absatz 4 kann der Abt oder die Äbtissin jederzeit um Entlassung aus dem Amt des Abtes oder der Äbtissin bitten. 2Über den Antrag auf Entlassung und den Zeitpunkt, zu dem er Geltung erhält, entscheidet der Konvent. 3Ist der Abt oder die Äbtissin nicht mehr Mitglied der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, so scheidet er oder sie aus dem Amt des Abtes oder der Äbtissin aus.
(6) 1Übernimmt der Abt oder die Äbtissin hauptberuflich ein Amt außerhalb des landeskirchlichen Dienstes, so geht er oder sie der Prälatur verlustig. 2Auf Beschluss des Konventes kann er oder sie Konventuale bleiben.
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Artikel 6 – Prior oder Priorin

(1) Der Prior oder die Priorin vertritt den Abt oder die Äbtissin und nimmt die ihm oder ihr von dem Abt oder der Äbtissin im Benehmen mit dem Konvent übertragenen Aufgaben wahr.
(2) 1Der Prior oder die Priorin wird vom Konvent aus seiner Mitte auf Vorschlag des Abtes oder der Äbtissin gewählt. 2Zur Wahl ist die Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Konvents erforderlich.
(3) Für den Prior oder die Priorin gelten die Regelungen nach Artikel 5 Absatz 5 entsprechend.
(4) Der Prior oder die Priorin bedarf zum Rücktritt von seinem oder ihrem Auftrag der Zustimmung des Abtes oder der Äbtissin.
(5) Der Abt oder die Äbtissin kann nach Anhörung des Konventes den Prior oder die Priorin jederzeit von seinem oder ihrem Auftrag entbinden.
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Artikel 7 – Rechtskundiges Mitglied des Konvents

(1) 1Das rechtskundige Mitglied des Konvents berät den Abt oder die Äbtissin sowie den Konvent in allen Rechtsangelegenheiten und vertritt insoweit den Abt oder die Äbtissin. 2Ferner übt es vorbehaltlich der Zuständigkeit des Konvents gem. Art. 4 im Auftrag des Konvents die Vermögensverwaltung des Klosters gemäß dieser Verfassung und gemäß den landeskirchlichen Bestimmungen über die Haushaltsführung der kirchlichen Körperschaften aus.
(2) 1Als Vermögensverwalter oder Vermögensverwalterin obliegt ihm oder ihr die Vertretung des Klosters im Rechtsverkehr. 2Er oder sie führt ein Siegel des Klosters.
(3) Der Vermögensverwalter oder die Vermögensverwalterin wird im Falle der Verhinderung oder einer Vakanz durch zwei vom Konvent bestimmte Mitglieder vertreten.
(4) Die Vermögensverwaltung wird durch das Landeskirchenamt und das Kirchenamt des Kirchenkreisverbandes Hameln-Holzminden unterstützt.
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Artikel 8 - Änderung der Verfassung

Eine Änderung dieser Verfassung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Konventes und der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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Artikel 9 – Inkrafttreten

1Diese Verfassung tritt am 10. September 2021 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verfassung des Klosters Amelungsborn vom 5. August 1965, in der Fassung vom 24. September 2014, Kirchl. Amtsbl. 2014, S. 128 außer Kraft. 3In vorstehender Fassung beschlossen vom Konvent des Klosters Amelungsborn am 9. September 2021 und vom Landeskirchenamt genehmigt am 31. Januar 2022.

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