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Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises
Emsland-Bentheim

Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 25. Mai 2024

In Kraft getreten am 1. Juli 2024

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Teil 1: Grundlegende Bestimmungen

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§ 1
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis

(1) 1Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den Einrichtungen des Kirchenkreises auf geeignete Weise (z.B. über die Website des Kirchenkreises, über Social-Media-Kanäle oder auf Sitzungen der Kirchenkreissynode) über das kirchliche Leben im Kirchenkreis und den Austausch mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen. 2Er berücksichtigt dabei auch die Arbeit in anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis und in selbständigen diakonischen Einrichtungen.
(2) Die Beratungen der Kirchenkreissynode und die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sind dabei fester Bestandteil der Berichterstattung.
(3) 1Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme in geeigneter Weise. 2Wichtige Entscheidungen sind insbesondere Entscheidungen über Einrichtungen des Kirchenkreises, über den Stellenrahmenplan, über die Gebäudebedarfsplanung, das Klimaschutzmanagementkonzept und über die Konzepte für die Handlungsfelder, die nach dem Recht der Landeskirche in der Finanzplanung als Grundstandards berücksichtigt werden sollen.
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Teil 2: Leitung des Kirchenkreises

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§ 2
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode

(1) 1Der Kirchenkreissynode gehören 63 gewählte und 10 berufene Mitglieder an. 2Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 Nummer 3 ff. KKO.
(2) Anstelle einer persönlichen Vertretung der einzelnen Mitglieder wird in den Wahlbezirken für die Wahl zur Kirchenkreissynode eine regionale Vertretungsliste gewählt.
(3) 1Es bestehen folgende drei ständige regionale Delegiertengruppen: 2Delegiertengruppe Nord umfasst aus dem Wahlbezirk I die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Aschendorf, Dörpen, Lathen und Papenburg und aus dem Wahlbezirk II die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Haselünne, Herzlake, Sögel und Werlte. 3Delegiertengruppe Mitte umfasst aus dem Wahlbezirk III die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Dalum, Haren, Meppen-Bethlehem, Meppen-Gustav-Adolf und Twist und aus dem Wahlbezirk IV die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Lingen-Johannes, Lingen-Kreuz, Lingen-Trinitatis und Brögbern. 4Delegiertengruppe Süd umfasst aus dem Wahlbezirk V die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Emlichheim, Hoogstede und die Gesamtkirchengemeinde Niedergrafschaft, aus dem Wahlbezirk VI die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Nordhorn-Christus & Kreuz und Nordhorn-Martin-Luther und aus dem Wahlbezirk VII die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Emsbüren-Salzbergen, Schüttorf, Spelle und Bad Bentheim. 5Ein Mitglied der Kirchenkreissynode wird anhand der Kirchengemeinde, in der es zur Ausübung des Wahlrechtes nach dem Kirchengesetz über die Bildung der Kirchenvorstände berechtigt ist, einer regionalen Delegiertengruppe zugeordnet. 6Jede Regionalkonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher/in, welcher durch die Regionaltreffen führt und spätestens 3 Tage vor dem Synodentermin eine etwaige Rückmeldung aus den Vorgesprächen der Regionaltreffen an das Synodenbüro übermittelt. 7Die Termine für die Regionaltreffen sind durch den Sprecher der Regionalkonferenz dementsprechend zu legen. 8Die Aufgaben einer Regionalkonferenz sind u.a. die Vorbesprechung der Tagesordnung der anstehenden Synode und Vorschläge für die Besetzung der Gremien vorzubesprechen.
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§ 3
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode

(1) Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden 6 Wahlbezirke gebildet.
(2) Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden den Wahlbezirken wie folgt zugeordnet:
  1. Wahlbezirk I die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Aschendorf, Dörpen, Lathen und Papenburg.
  2. Wahlbezirk II die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Haselünne, Herzlake, Sögel und Werlte.
  3. Wahlbezirk III die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Dalum, Haren, Meppen-Bethlehem, Meppen-Gustav-Adolf und Twist.
  4. Wahlbezirk IV die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Lingen-Johannes, Lingen-Kreuz, Lingen-Trinitatis und Brögbern.
  5. Wahlbezirk V die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Emlichheim, Hoogstede und die Gesamtkirchengemeinde Niedergrafschaft (Neuenhaus, Veldhausen)
  6. Wahlbezirk VI die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Nordhorn-Christus & Kreuz und Nordhorn-Martin-Luther.
  7. Wahlbezirk VII die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Emsbüren-Salzbergen, Schüttorf, Spelle und Bad Bentheim.
(3) Ein Mitglied der Kirchenkreissynode wird anhand der Kirchengemeinde, in der es zur Ausübung des Wahlrechtes nach dem Kirchengesetz über die Bildung der Kirchenvorstände berechtigt ist, einem Wahlbezirk zugeordnet.
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§ 4
Berufungen in die Kirchenkreissynode

(1) Der Kirchenkreisvorstand soll bei der Berufung von Mitgliedern der Kirchenkreissynode insbesondere die Vielfalt der kirchlichen Handlungsfelder und die Vielfalt kirchlichen Lebens im Kirchenkreis berücksichtigen.
(2) 1Den Vorschlag für die Berufung mindestens zweier Mitglieder der Kirchenkreissynode unter 27 Jahren unterbreitet nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 KKO in der Regel der Kirchenkreisjugendkonvent. 2Wenn im Kirchenkreis kein Kirchenkreisjugendkonvent gebildet ist, werden durch den Kirchenkreisjugenddienst dem Kirchenkreisvorstand mindestens zwei Personen zur Berufung in die Kirchenkreissynode vorgeschlagen, die zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Mindestens zwei Mitglieder sind auf Vorschlag des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises zu berufen.
(4) Mindestens drei Mitglieder sind aus dem Kreis zur Wahl der Mitarbeitervertretung berechtigten Mitarbeitenden im Kirchenkreis zu berufen.
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§ 5
Präsidium der Kirchenkreissynode

1Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode, zwei Stellvertretungen im Vorsitz und zwei weiteren Mitgliedern. 2Die Reihenfolge der Stellvertretungen wird bei deren Wahl durch die Kirchenkreissynode festgelegt und durch die Stimmanzahl entschieden.
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§ 6
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode

(1) Folgende Aufgaben kann der Kirchenkreisvorstand anstelle der Kirchenkreissynode auch dann wahrnehmen, wenn kein dringender Fall im Sinne von § 27 Absatz 3 KKO vorliegt:
  1. Errichtung oder Ausweitung von Pfarrstellen und Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Stellenrahmenplan im Umfang von bis zu einem Vollzeitäquivalent, mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode im Umfang von bis zu zwei Vollzeitäquivalenten.
  2. Änderungen des Haushaltsplans in Höhe von bis zu insgesamt 100.000 Euro, mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode in Höhe von bis zu insgesamt 250.000 Euro.
  3. Mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über nichtrechtsfähige Stiftungen des Kirchenkreises (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 KKO).
(2) 1Im Vorfeld der Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes nach Absatz 1 Nummer 1 sind die für Finanzen und Stellenplanung zuständigen Ausschüsse der Kirchenkreissynode zu beteiligen. 2Im Vorfeld der Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes nach Absatz 1 Nummer 2 ist der für Finanzen zuständige Ausschuss der Kirchenkreissynode zu beteiligen. 3Der Kirchenkreissynode ist in ihrer auf die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes folgenden Tagung zu berichten. 4Der Bericht umfasst die Voraussetzung für die Ermächtigung, den gefassten Beschluss und die konkreten finanziellen Auswirkungen.
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§ 7
Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes

(1) 1Der Vorstand des Kirchenkreises besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und sieben beisitzenden Mitgliedern. 2Diese Mitglieder sind zwei Pastorinnen oder Pastoren und fünf Mitglieder, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zum Kirchenvorstand wählbar sind.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes der Kirchenkreissynode dürfen nicht dem Kirchenkreisvorstand angehören.
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§ 8
Superintendentur-Pfarrstelle

1Die Superintendentur-Pfarrstelle des Kirchenkreises ist dem Kirchenkreis Emsland-Bentheim zugeordnet. 2Der Superintendentin oder dem Superintendenten ist eine Predigtstätte in der Ev.-luth. Kreuz-Kirchengemeinde Lingen zugewiesen.
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§ 9
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz

Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind:
  1. alle Mitglieder des Pfarrkonventes,
  2. alle im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen und Diakone,
  3. alle Kantorinnen oder Kantoren im Kirchenkreis,
  4. alle im Kirchenkreis tätigen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter.
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§ 10
Zuständiges Kirchenamt

(1) 1Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Ev.-luth. Kirchenamt Meppen. 2Träger des Kirchenamtes ist der Kirchenkreis Emsland-Bentheim.
(2) Der Kirchenkreisvorstand hat das Kirchenamt damit beauftragt, über seine Aufgaben zur Unterstützung bei der Wahrnehmung von Leitungs- und Verwaltungsaufgaben hinaus für den Kirchenkreis folgende Geschäfte der laufenden Verwaltung zu übernehmen:
  1. Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
  2. Auflösungsverträge
  3. Abmahnungen
  4. Kündigungen
  5. Festsetzung von Entgeltstufen, Beschäftigungszeiten und Jubiläumsdienstzeiten
  6. Gehaltsvorschüsse
  7. Bewilligung von Elternzeit
  8. Baumaßnahmen
  9. Architektenverträge
  10. Dienstwohnungen
  11. Amtszimmerpauschalen
  12. Bauleitplanungen/ Abmarkungs- und Vermessungsergebnisse
  13. Mahnverfahren
  14. Einlegung von Rechtsmitteln
  15. Zuwendungsbestätigungen
  16. Verwaltungsaufgaben im Zuwendungswesen
  17. Projekt zur Förderung von Beziehungsarbeit in den Kirchengemeinden
(3) Nicht übertragen werden dürfen wesentliche Leitungsaufgaben, insbesondere
  1. Beschlüsse, die einer Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen,
  2. Vorgänge, die von besonderer Bedeutung und Tragweite sind.
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§ 11
Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 1 bis 3 gelten erstmalig für die Neubildung der ab dem 1. Januar 2025 amtierenden Kirchenkreissynode.

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