.Hauptsatzung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises
Burgwedel-Langenhagen
auf Grundlage des § 59 Kirchenkreisordnung (KKO)
Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 4. April 2024
In Kraft getreten am 1. Juli 2024
####§ 1
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode
(
1
)
1 Die Zusammensetzung der Kirchenkreissynode bestimmt sich nach § 11 Kirchenkreisordnung (KKO). 2 Die Anzahl der gewählten Mitglieder beträgt 42, die der berufenen Mitglieder 10. 3 Die Berufung erfolgt nach § 13 KKO.
(
2
)
Anstelle einer persönlichen Vertretung der einzelnen Mitglieder wird in den Wahlbezirken für die Wahl zur Kirchenkreissynode eine Vertretungsliste gewählt.
#§ 2
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode
(
1
)
Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden vier Wahlbezirke gebildet.
(
2
)
Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden folgenden Wahlbezirken zugeordnet:
- Wahlbezirk I (St. Petri Burgwedel, St. Marcus Wettmar, Ludwig Harms Fuhrberg)
- Wahlbezirk II (Altwarmbüchen, Isernhagen, Kirchhorst)
- Wahlbezirk III (St. Michaelis Bissendorf, Kapernaum Resse, St. Martini Brelingen, St. Georg Mellendorf, Auferstehungskirchengemeinde Elze-Bennemühlen)
- Wahlbezirk IV (Martins Engelbostel, Zum Guten Hirten Godshorn, Emmaus Langenhagen, Paulus Langenhagen, Matthias Claudius Kaltenweide-Krähenwinkel, Elia Langenhagen, Elisabeth Langenhagen)
§ 3
Rechtsstellung der Mitglieder
1 Alle Mitglieder der Kirchenkreissynode sind ehrenamtlich tätig. 2 Im Rahmen der allgemeinen landeskirchlichen Bestimmungen besteht ein Anspruch der Erstattung notwendiger Auslagen für Ehrenamtliche. 3 Grund und Höhe der Aufwandsentschädigung kann durch Satzung geregelt werden.
#§ 4
Präsidium der Kirchenkreissynode
Das Präsidium besteht aus bis zu 5 Mitgliedern, darunter der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode und einer Stellvertretung im Vorsitz.
#§ 5
Vernetzung mit den Organen des Kirchenkreises
1 Die Kirchenkreiskonferenz und der Pfarrkonvent berichten der Kirchenkreissynode und dem Kirchenkreisvorstand mindestens einmal jährlich über ihre Arbeit. 2 Der oder die Vorsitzende der Kirchenkreissynode wird zu ihren Sitzungen eingeladen.
#§ 6
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis
1 Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den Einrichtungen des Kirchenkreises mehrmals jährlich auf geeignete Weise (z.B. über die Website des Kirchenkreises, über Social-Media-Kanäle oder auf Sitzungen der Kirchenkreissynode) über das kirchliche Leben im Kirchenkreis und den Austausch mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen. 2 Er berücksichtigt dabei auch die Arbeit in anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis und in selbständigen diakonischen Einrichtungen. 3 Die Kommunikation soll dem Auftrag der Kirche nach aktivieren und zur Teilhabe motivieren.
#§ 7
Superintendentur-Pfarrstelle
Die Superintendentur-Pfarrstelle ist dem Kirchenkreis zugeordnet.
#§ 8
Kirchenamt
Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenkreisamt Burgdorfer Land.
#§ 9
Inkrafttreten, Genehmigung
1 Der Beschluss über die Hauptsatzung bedarf der Genehmigung und öffentlichen Bekanntmachung durch das Landeskirchenamt. 2 Mit öffentlicher Bekanntmachung erfolgt das Inkrafttreten.