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Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises
Burgwedel-Langenhagen
auf Grundlage des § 59 Kirchenkreisordnung (KKO)

Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 4. April 2024

In Kraft getreten am 1. Juli 2024

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§ 1
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Zusammensetzung der Kirchenkreissynode bestimmt sich nach § 11 Kirchenkreisordnung (KKO). Die Anzahl der gewählten Mitglieder beträgt 42, die der berufenen Mitglieder 10. Die Berufung erfolgt nach § 13 KKO.
( 2 ) Anstelle einer persönlichen Vertretung der einzelnen Mitglieder wird in den Wahlbezirken für die Wahl zur Kirchenkreissynode eine Vertretungsliste gewählt.
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§ 2
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode

( 1 ) Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden vier Wahlbezirke gebildet.
( 2 ) Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden folgenden Wahlbezirken zugeordnet:
  • Wahlbezirk I (St. Petri Burgwedel, St. Marcus Wettmar, Ludwig Harms Fuhrberg)
  • Wahlbezirk II (Altwarmbüchen, Isernhagen, Kirchhorst)
  • Wahlbezirk III (St. Michaelis Bissendorf, Kapernaum Resse, St. Martini Brelingen, St. Georg Mellendorf, Auferstehungskirchengemeinde Elze-Bennemühlen)
  • Wahlbezirk IV (Martins Engelbostel, Zum Guten Hirten Godshorn, Emmaus Langenhagen, Paulus Langenhagen, Matthias Claudius Kaltenweide-Krähenwinkel, Elia Langenhagen, Elisabeth Langenhagen)
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§ 3
Rechtsstellung der Mitglieder

Alle Mitglieder der Kirchenkreissynode sind ehrenamtlich tätig. Im Rahmen der allgemeinen landeskirchlichen Bestimmungen besteht ein Anspruch der Erstattung notwendiger Auslagen für Ehrenamtliche. Grund und Höhe der Aufwandsentschädigung kann durch Satzung geregelt werden.
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§ 4
Präsidium der Kirchenkreissynode

Das Präsidium besteht aus bis zu 5 Mitgliedern, darunter der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode und einer Stellvertretung im Vorsitz.
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§ 5
Vernetzung mit den Organen des Kirchenkreises

Die Kirchenkreiskonferenz und der Pfarrkonvent berichten der Kirchenkreissynode und dem Kirchenkreisvorstand mindestens einmal jährlich über ihre Arbeit. Der oder die Vorsitzende der Kirchenkreissynode wird zu ihren Sitzungen eingeladen.
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§ 6
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis

Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den Einrichtungen des Kirchenkreises mehrmals jährlich auf geeignete Weise (z.B. über die Website des Kirchenkreises, über Social-Media-Kanäle oder auf Sitzungen der Kirchenkreissynode) über das kirchliche Leben im Kirchenkreis und den Austausch mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen. Er berücksichtigt dabei auch die Arbeit in anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis und in selbständigen diakonischen Einrichtungen. Die Kommunikation soll dem Auftrag der Kirche nach aktivieren und zur Teilhabe motivieren.
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§ 7
Superintendentur-Pfarrstelle

Die Superintendentur-Pfarrstelle ist dem Kirchenkreis zugeordnet.
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§ 8
Kirchenamt

Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenkreisamt Burgdorfer Land.
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§ 9
Inkrafttreten, Genehmigung

Der Beschluss über die Hauptsatzung bedarf der Genehmigung und öffentlichen Bekanntmachung durch das Landeskirchenamt. Mit öffentlicher Bekanntmachung erfolgt das Inkrafttreten.