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Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Rhauderfehn

Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 5. März 2024

In Kraft getreten am 1. Juli 20241#

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Auf Grund des § 59 der Kirchenkreisordnung vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 7. Juni 2023 (Kirchl. Amtsbl. S. 28, 29) hat die Kirchenkreissynode des Ev.-luth. Kirchenkreises Rhauderfehn in ihrer Tagung am 05. November 2024 ihre am 05. März 2024 beschlossene Hauptsatzung wie folgt geändert:
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Teil 1: Beschreibung

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§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden

Der Kirchenkreis Rhauderfehn wurde am 01. September 1974 gegründet und besteht in seiner jetzigen Zusammensetzung seit dem 01. Januar 2024. Im Kirchenkreis Rhauderfehn sind folgende Kirchengemeinden zusammengeschlossen:
  • Kirchengemeinde Amdorf-Neuburg
  • Kirchengemeinde Backemoor-Breinermoor
  • Emmaus-Kirchengemeinde Bunde
  • Dreifaltigkeitsgemeinde Collinghorst
  • St. Stephani und Bartholomäi Kirchengemeinde Detern
  • St. Paulus Kirchengemeinde Filsum
  • Andreasgemeinde Firrel
  • Kirchengemeinde Flachsmeer
  • Christus-Kirchengemeinde Hollen
  • Friedensgemeinde Ockenhausen
  • Kirchengemeinde Ostrhauderfehn
  • St. Martin-Kirchengemeinde Potshausen
  • St. Martins-Kirchengemeinde Uplengen-Remels
  • Dreieinigkeits-Kirchengemeinde Rhauderfehn
  • Kirchengemeinde Steenfelde
  • Kirchengemeinde Völlen
  • Kirchengemeinde Völlenerkönigsfehn
  • Erlösergemeinde Weener
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Teil 2: Leitung des Kirchenkreises

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§ 2
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode

( 1 ) Der Kirchenkreissynode gehören 36 gewählte und bis zu 10 berufene Mitglieder an. Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 Nummern 3 ff. Kirchenkreisordnung (KKO).
( 2 ) Anstelle einer persönlichen Vertretung der einzelnen Mitglieder wird in den Wahlbezirken für die Wahl zur Kirchenkreissynode eine regionale Vertretungsliste gewählt.
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§ 3
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode

( 1 ) Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden drei Wahlbezirke gebildet.
( 2 ) Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden den Wahlbezirken wie folgt zugeordnet:
Wahlbezirk I (Nord): Kirchengemeinden Amdorf-Neuburg, Detern, Filsum, Firrel, Hollen, Ockenhausen, Uplengen
Wahlbezirk II (Mitte): Kirchengemeinden Backemoor-Breinermoor, Collinghorst, Ostrhauderfehn, Potshausen, Rhauderfehn
Wahlbezirk III (Süd): Kirchengemeinden Bunde, Flachsmeer, Steenfelde, Völlen, Völlenerkönigsfehn, Weener
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§ 4
Berufungen in die Kirchenkreissynode

Mindestens zwei Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind auf Vorschlag des Kirchenkreisjugendkonventes zu berufen. Ist im Kirchenkreis kein Kirchenkreisjugendkonvent gebildet, werden durch den Kirchenkreisjugenddienst dem Kirchenkreisvorstand mindestens zwei Personen zur Berufung in die Kirchenkreissynode vorgeschlagen, die zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
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§ 5
Präsidium der Kirchenkreissynode

Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Reihenfolge der Stellvertretungen wird bei deren Wahl durch die Kirchenkreissynode festgelegt.
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§ 6
Beauftragungen in Verwaltungsangelegenheiten

( 1 ) Die Leitung des Kirchenamtes ist mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen in folgenden Angelegenheiten beauftragt:
  1. Verpachtung von Grundstücken zur land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung,
  2. Vermietung von Gebäuden und Gebäudeteilen zu Wohnzwecken,
  3. Verträge, in denen Dritten dauerhaft oder befristet die Nutzung kirchlicher Grundstücke gewährt wird (Durchleitungs- und Überleitungsverträge),
  4. Verträge zur Umsetzung der Übertragung von Aufgaben auf andere kirchliche Körperschaften oder selbstständige diakonische Einrichtungen und
  5. zum Betrieb von Friedhöfen erlassene Ordnungen oder Satzungen.
( 2 ) Die Leitung des Kirchenamtes ist damit beauftragt, über seine Aufgaben zur Unterstützung bei der Wahrnehmung von Leitungs- und Verwaltungsaufgaben hinaus für den Kirchenkreis folgende Geschäfte der laufenden Verwaltung zu übernehmen:
  1. Abschluss von Verträgen über die Lieferung von Gegenständen des beweglichen Vermögens und über Leistungen, deren Wert die Höhe von 5.000,00 Euro nicht übersteigt,
  2. verbindliche Bestätigung der jeweils festgelegten Unterschriftsberechtigungen gegenüber Kreditinstituten und
  3. Entgegennahme von besonderen Postsendungen (einschließlich Einschreiben).
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§ 7
Superintendentur-Pfarrstelle

Die Superintendentur-Pfarrstelle des Kirchenkreises ist dem Kirchenkreis zugeordnet. Der Superintendentin oder dem Superintendenten ist eine Predigtstätte in der Ev.-luth. Dreieinigkeits-Kirchengemeinde Rhauderfehn (Hoffnungskirche Westrhauderfehn) zugewiesen.
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§ 8
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz

( 1 ) Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
  1. alle Mitglieder des Pfarrkonventes,
  2. alle im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen und Diakone,
  3. die Kirchenkreiskantorin oder der Kirchenkreiskantor,
  4. die oder der Öffentlichkeitsbeauftragte des Kirchenkreises,
  5. die Leiterin oder der Leiter des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises,
  6. die Fundraiserin oder der Fundraiser des Kirchenkreises.
( 2 ) Die Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz kommen zweimal im Jahr mit der pädagogischen Geschäftsführerin oder dem pädagogischen Geschäftsführer des Kindertagesstättenverbandes Emden-Leer-Rhauderfehn und der Leiterin oder dem Leiter des Kirchenamtes zusammen.
( 3 ) Die Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz kommen einmal im Jahr mit den Ehrenamtlichen im Verkündigungsdienst zu einer gemeinsamen Konferenz zusammen.
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§ 9
Zuständiges Kirchenamt

Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Ev.-luth. Kirchenamt Leer.
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Teil 3: Grundlegende Bestimmungen

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§ 10
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis

( 1 ) Der Kirchenkreis berichtet in digitaler Form den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den Einrichtungen des Kirchenkreises über einen von dem oder der Öffentlichkeitsbeauftragten des Kirchenkreises heraufgegebenen Newsletter mindestens zweimal im Jahr über das kirchliche Leben im Kirchenkreis und den Austausch mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen. Er berücksichtigt dabei auch die Arbeit in anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis und in den selbstständigen diakonischen Einrichtungen.
( 2 ) Die Beratungen der Kirchenkreissynode und die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sind dabei fester Bestandteil der Berichterstattung im Rahmen des Newsletters.
( 3 ) Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme. Er lädt auch andere Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis und die selbstständigen diakonischen Einrichtungen, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder eine Einrichtung unterhalten, zu Stellungnahmen ein. Wichtige Entscheidungen sind insbesondere Entscheidungen über die Einrichtungen des Kirchenkreises, über die Gebäudebedarfsplanung, das Klimaschutzmanagementkonzept und über die Konzepte für die Handlungsfelder, die nach dem Recht der Landeskirche in der Finanzplanung als Grundstandards berücksichtigt werden sollen.
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§ 11
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Hauptsatzung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
( 2 ) Die §§ 2 bis 4 gelten erstmalig für die Neubildung der ab dem 1. Januar 2025 amtierenden Kirchenkreissynode.
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Anlage

Graphische Darstellung der Wahlbezirke zur Bildung der Kirchenkreissynode
Grafik

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1 ↑ Red. Anm.: Änderung in Kraft getreten am 1. Dezember 2024