.Hauptsatzung
#§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
#§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
#§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
#§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises
Lüchow-Dannenberg
Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 7. Mai 2024
In Kraft getreten am 1. Juli 2024
##Inhaltsübersicht | |
V. | |
Teil 1: Grundlegende Bestimmungen
##§ 1
Pilotkirchenkreis
(
1
)
Der Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg versteht sich weiterhin als Pilotkirchenkreis.
(
2
)
Der Kirchenkreis setzt sich als Erprobungsraum für aktuelle und künftige Problemstellungen so ein, dass es der Transformation von Kirche in Gegenwart und Zukunft dient.
(
3
)
1 Der Kirchenkreis richtet sein Handeln an folgender Frage aus:
3 Dabei gilt: Eine Kirche, die sich selbst nicht gut tut, kann anderen nicht gut tun.
4 Anderen gut tun, kann nur eine Kirche, die sich auch selbst gut tut (Mt. 22,39 Doppelgebot der Liebe).
5 Daraus leiten wir folgende Grundsätze ab:
- Flexible Werkzeuge statt langfristig bindende Strukturen.
- Wir suchen eigene Lösungen, wenn externe Lösungen nicht angeboten werden.
- Wir investieren Zeit, auch wenn wir sie nicht haben: Qualität vor Schnelligkeit.
- Ungleiches wird ungleich behandelt.
- Was alleine nicht mehr zu schaffen ist, kann zusammen geschafft werden.
§ 2
Kirchenkreispfarramt
(§ 8 KKO)
(
1
)
Im Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg und seinen Kirchengemeinden besteht seit dem 01.01.2017 ein Kirchenkreispfarramt.2#
(
2
)
Das Kirchenkreispfarramt fördert die Entwicklung eines multiprofessionellen Pfarramts.
(
3
)
Für die Pfarrstellen in diesem Kirchenkreispfarramt sind die orts- und aufgabenbezogenen Dienste an die Personalressource angepasst und aufeinander bezogen beschrieben.
(
4
)
1 Für die Ausstattung und Unterbringung der Pastor/innen ist der Kirchenkreis zuständig. 2 Näheres regelt die Finanzsatzung.
#§ 3
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis
(§ 5 KKO)
(
1
)
1 Der Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg legt einen Schwerpunkt auf eine breite und transparente Kommunikation unter allen, die von einer entscheidenden Frage betroffen sind. 2 Er richtet danach seine Beteiligungsformen, Methoden, Strukturen und Werkzeuge aus.
(
2
)
1 Die Öffentlichkeitsarbeit im Kirchenkreis ist Leitungsaufgabe und unterliegt damit dem Kirchenkreisvorstand und den Inhabenden des geistlichen Aufsichtsamtes. 2 Die Kirchengemeinden und selbständigen Einrichtungen verantworten ihre Öffentlichkeitsarbeit durch ihre Leitungsgremien. 3 Dafür gelten die Grundsätze der evangelischen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und die Grundsätze nach den geltenden Notfallplänen für besondere Ereignisse in Abstimmung mit den zuständigen Organen in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers.
(
3
)
Der Kirchenkreis beschäftigt eine/n Kommunikationsunterstützer/in als Öffentlichkeitsbeauftragte/n, um die Haupt- und Ehrenamtlichen bei medialen Aufgaben und dem Ausbau digitaler Angebote und Informationsformate zu unterstützen sowie Planungs- und Entwicklungsprozesse zu moderieren.
(
4
)
1 Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den Einrichtungen des Kirchenkreises über einen von dem oder der Kommunikationsunterstützer/in des Kirchenkreises herausgegebenen Newsletter mindestens viermal im Jahr über das kirchliche Leben im Kirchenkreis und den Austausch mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen. 2 Er berücksichtigt dabei auch die Arbeit in anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis und in selbständigen diakonischen Einrichtungen. 3 Alle Medien des Kirchenkreises stehen für alle Formen kirchlichen Lebens im Kirchenkreis offen.
(
5
)
Die Beratungen der Kirchenkreissynode und die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sind dabei fester Bestandteil der Berichterstattung im Rahmen des Newsletters.
(
6
)
1 Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme. 2 Er kann auch andere Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis, selbständige diakonische Einrichtungen, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder eine Einrichtung unterhalten, und andere zivilgesellschaftliche Organisationen und Initiativen sowie die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften im Gebiet des Kirchenkreises zu Stellungnahmen einladen. 3 Wichtige Entscheidungen sind insbesondere Entscheidungen über Einrichtungen des Kirchenkreises, über den Stellenrahmenplan, über die Gebäudebedarfsplanung und über die Konzepte für die Handlungsfelder, die nach dem Recht der Landeskirche in der Finanzplanung als Handlungskonzepte berücksichtigt werden sollen.
(
7
)
Der Kirchenkreis kann Gesprächsrunden3# organisieren, um die Kirche vor Ort von innen heraus anhand geistlicher, theologischer und sozialraumbezogener Themen weiterzuentwickeln.
(
8
)
Der Kirchenkreis wendet sich gegen alle rassistischen, religiös und sexistisch diskriminierenden, antisemitischen Haltungen und alle Äußerungen, die Hass und Demokratiefeindlichkeit schüren sowie jene, die mit dem christlichen Menschenbild nicht vereinbar sind.
#Teil 2: Innere Verfassung des Kirchenkreises
##§ 4
Organe des Kirchenkreises
(§ 9 KKO)
Organe des Kirchenkreises sind die Kirchenkreissynode, der Kirchenkreisvorstand und der/die Superintendent/in.
#I. Die Kirchenkreissynode
#§ 5
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode
(§ 11 KKO)
(
1
)
1 Der Kirchenkreissynode gehören 48 gewählte und 12 berufene Mitglieder an. 2 Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 KKO.
(
2
)
Anstelle einer persönlichen Vertretung der einzelnen Mitglieder wird in den Wahlbezirken für die Wahl zur Kirchenkreissynode eine Vertretungsliste gewählt.
#§ 6
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode
(§ 12 KKO)
(
1
)
Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden 3 Wahlbezirke gebildet.
(
2
)
Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden den Wahlbezirken wie folgt zugeordnet:
Wahlbezirk 1: Gesamtkirchengemeinde Nord im Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg, Kirchengemeinde Dannenberg und Gesamtkirchengemeinde Damnatz-Langendorf-Quickborn
Wahlbezirk 2: Gesamtkirchengemeinde West im Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg und Gesamtkirchengemeinde Lüchow-Plate
Wahlbezirk 3: Gesamtkirchengemeinde Kirchspiel Elbe-Heide-Seege und Kirchengemeinden Woltersdorf, Lanze, Prezelle, Lemgow, Rebenstorf und Bösel
#§ 7
Präsidium der Kirchenkreissynode
(§ 19 KKO)
1 Das Präsidium der Kirchenkreissynode soll aus fünf Mitgliedern bestehen: aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode, bis zu zwei Stellvertretungen im Vorsitz und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. 2 Die Reihenfolge der Stellvertretungen wird bei deren Wahl durch die Kirchenkreissynode festgelegt. 3 Falls sich keine fünf Mitglieder finden, besteht das Präsidium aus mindestens drei Mitgliedern.
#§ 8
Zuständigkeit der Kirchenkreissynode
(§ 10 KKO)
(
1
)
1 Die Kirchenkreissynode entscheidet über die Grundsätze der Arbeit des Kirchenkreises. 2 Sie beschließt im Rahmen des geltenden Rechts auch über die Grundsätze für die Beteiligung der Personenkreise, Funktionsvertretenden und Kirchengemeinden in Besetzungsverfahren von Pfarrstellen. 3 Zu diesem Zweck erlässt sie Ausführungsbestimmungen.
(
2
)
1 Der Kirchenkreisvorstand kann unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 27 KKO Aufgaben der Kirchenkreissynode übernehmen. 2 Näheres regelt § 12.
#§ 9
Tagungen der Kirchenkreissynode
(§§ 21, 22 KKO)
(
1
)
Die Kirchenkreissynode tritt so oft zusammen, wie es die Erfüllung ihrer Aufgaben erfordert, mindestens aber zweimal im Jahr.
(
2
)
1 Alle von der Kirchenkreissynode aufgerufenen Themen sind im Zuge ihrer Bearbeitung vom Präsidium dem Kirchenkreisjugendkonvent zur Kenntnis zu geben, um die Möglichkeit zu eröffnen, die eigene Sichtweise in die Kirchenkreissynode einzubringen. 2 Ein Mal im Jahr sollen allgemein relevante Themen gemeinsam mit Jugendlichen und Kindern betrachtet werden. 3 Diese Kirchenkreissynode wird gemeinsam durch das Präsidium, den Kirchenkreisjugendkonventvorstand und dem Kirchenkreisjugenddienst vorbereitet. 4 Über die Regelung des § 21 Abs. 4 KKO zur Festlegung der Tagesordnung hinaus ist der Kirchenkreisjugendkonvent antragsberechtigt.
(
3
)
1 Die Tagungen der Kirchenkreissynode sind öffentlich. 2 Die Kirchenkreissynode kann nicht öffentliche Tagungen beschließen oder bei einzelnen Beratungsgegenständen die Öffentlichkeit ausschließen.
(
4
)
Die Kirchenkreissynode kann zu einer digitalen Tagung zusammentreten.
#§ 10
Ausschüsse der Kirchenkreissynode
(§ 20 KKO)
(
1
)
Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte die folgenden ständigen Ausschüsse:
- Finanz- und Bauausschuss
- Ausschuss für Struktur- und Stellenplanung (SUSA)
(
2
)
1 Die Kirchenkreissynode kann weitere zeitlich begrenzte Ausschüsse für die Beantwortung konkreter Fragestellungen bilden. 2 Die Kirchenkreissynode nimmt die Ergebnisse entgegen und beschließt zugleich die Beendigung oder die Fortführung der Arbeit des Ausschusses. 3 Falls sich eine weitere Bearbeitung der Ergebnisse oder neue Fragestellungen ergeben, kann ein neuer Ausschuss gem. Satz 1 eingesetzt werden.
(
3
)
1 Die Ausschüsse werden ausschließlich im Rahmen eines klar definierten Auftrages durch die Kirchenkreissynode tätig. 2 Sie bereiten die Entscheidungen der Kirchenkreissynode vor und nach und sichern eine vertiefte Beratung ihrer Verhandlungsgegenstände.
(
4
)
Die Ausschüsse berichten der Kirchenkreissynode regelmäßig über ihre Arbeit.
#II. Der Kirchenkreisvorstand
#§ 11
Zusammensetzung des Kirchenkreisvorstandes
(§ 28 KKO)
1 Dem Kirchenkreisvorstand gehören an:
- der/die Superintendent/in,
- zwei Pastor/innen und
- mindestens vier und maximal sechs Mitglieder, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zum (Gesamt-)Kirchenvorstand wählbar sind. 2 Über die Anzahl entscheidet die Kirchenkreissynode.
§ 12
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode durch den Kirchenkreisvorstand
(§ 27 IV KKO)
(
1
)
1 In dringenden Fällen kann der Kirchenkreisvorstand die Aufgaben der Kirchenkreissynode wahrnehmen, wenn diese nicht rechtzeitig zusammentreten kann. 2 Das gilt auch für die definierte Beauftragung von Ausschüssen gem. § 10 Abs. 3 dieser Satzung. 3 Der Kirchenkreisvorstand ist verpflichtet, der Kirchenkreissynode in ihrer nächsten Tagung darüber zu berichten.
(
2
)
Folgende Aufgaben kann der Kirchenkreisvorstand anstelle der Kirchenkreissynode auch dann wahrnehmen, wenn kein dringender Fall im Sinne von § 27 Absatz 3 KKO vorliegt:
- Änderungen des Stellenrahmenplans nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes und des Stellenplans des Kirchenkreises im Umfang von bis zu einer Vollzeitstelle, mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode im Umfang von bis zu zwei Vollzeitstellen
- Änderungen des Haushaltsplans und des Gebäudebedarfsplans in Höhe von bis zu 100.000 Euro, mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode in Höhe von bis zu 250.000 Euro sowie
- Abweichungen vom Gebäudebedarfsplan mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über nichtrechtsfähige Stiftungen des Kirchenkreises (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 KKO)
- mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über die Besetzung der Organe eines Verbandes im Kirchenkreis und weiterer kirchenkreisbezogener Einrichtungen und Geschäftsbereiche, an dem der Kirchenkreis beteiligt ist (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 KKO)
(
3
)
Zur Wahrnehmung der Aufgaben in Absatz 2 kann der Kirchenkreisvorstand Kirchenkreissynodalausschüsse beauftragen.
#§ 13
Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes
(§ 39 KKO)
(
1
)
Der Kirchenkreisvorstand tagt in der Regel monatlich.
(
2
)
Jährlich soll ein Kirchenkreisvorstandskonvent mit Sitzungsanteil stattfinden.
(
3
)
Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes können digital durchgeführt werden.
(
4
)
Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes sind nicht öffentlich.
(
5
)
1 Die Teilnahme von (beratenden) Gästen ist möglich, ihre Verschwiegenheit ist sicherzustellen. 2 Regelmäßige Gäste sind der/die KKS-Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/in, die/der Gleichstellungsbeauftragte, die Landessynodalen, der/die MAV-Vorsitzende, die Amtsleitung des Kirchenamtes und die Stellvertretenden im Aufsichtsamt, soweit nicht selbst Mitglied.
#§ 14
Verfahren für vereinfachte digitale Beschlussfassung
(§ 40 Abs. 2 KKO)
(
1
)
Der Kirchenkreisvorstand kann per E-Mail im Umlaufverfahren beschließen.
(
2
)
1 Spätestens 14 Tage vor der nächsten Sitzung des Kirchenkreisvorstandes werden Tagesordnungspunkte zur Vorbereitung auf die Sitzung als Umlaufbeschluss versendet, die voraussichtlich unstrittig und nicht als wesentliche Leitungsaufgaben/Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung eingestuft werden. 2 Ebenso können vertagte Tagesordnungspunkte im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn es beispielsweise noch weiteren Informationsbedarf gab und die Informationen beigebracht werden.
(
3
)
Die Frist für die Rückmeldung soll 14 Tage betragen.
(
4
)
Zu den Aufgaben, die sich für das Umlaufverfahren eignen, gehören insbesondere:
- Anträge auf Arbeitsplatzausstattung (Technisch oder medizinisch)
- Kostenübernahmen bei Fortbildungen
- Genehmigungen von Friedhofsordnungen/Friedhofsgebührenordnungen
- Beauftragung von Handwerkerleistungen
- Förderung von Konzerten, Konzertreisen, Freizeiten
- Höhergruppierungen/Umgruppierungen
(
5
)
Über wesentliche, in der Kirchenkreisordnung definierte, Leitungsaufgaben kann ohne vorherige Behandlung des Themas in einem Sitzungsverlauf nicht im Umlaufverfahren beschlossen werden.
(
6
)
Falls ein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes der Beschlussfassung im Umlaufverfahren widerspricht, wird der Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung genommen.
(
7
)
1 Mindestens die Hälfte der Kirchenkreisvorstandsmitglieder muss sich am Umlaufverfahren beteiligen. 2 Sollte dieses Quorum nicht erfüllt werden, wird der Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kirchenkreisvorstandes genommen.
(
8
)
In der auf das Umlaufverfahren folgenden Sitzung sind die Umlaufbeschlüsse dem Protokoll beizufügen.
#III. Das Superintendentenamt
#§ 15
Superintendentur-Pfarrstelle
(§ 47 KKO)
(
1
)
Die Superintendentur-Pfarrstelle führt nach der Bestimmung durch die Landeskirche aus dem Jahr 2017 die „überkommene Bezeichnung Propst/Pröpstin“.
(
2
)
Seit 2016 ist die Superintendentur-Pfarrstelle als „Ephorale Kirchenkreispfarrstelle“ ein gesondertes Pfarramt neben dem Kirchenkreispfarramt im Kirchenkreis.
(
3
)
Der Pröpstin/dem Propst ist eine Predigtstätte an St. Johannis in Lüchow zugewiesen.
#§ 16
Stellvertretung
(§ 48 KKO)
(
1
)
Die Pröpstin/der Propst hat eine erste und eine zweite Stellvertretung im Aufsichtsamt ohne Stellenanteil.
(
2
)
1 Sollen abweichend von Abs. 1 Stellenanteile ausgewiesen werden, sind sie nach Aufgaben den beiden Stellvertretungspersonen im Aufsichtsamt konkret zuzuweisen. 2 Stellenanteile können als Anteil der Stellvertretungsstelle direkt oder alternativ durch Entlastung innerhalb eines Stellenanteils im Kirchenkreispfarramt erbracht werden.
(
3
)
1 Die Stellvertretung bezieht sich auf alle geschäftsführenden Inhalte im Aufsichtsamt. 2 Ausgenommen sind personalrechtliche Streitfragen gegenüber den Pfarrstelleninhabenden im Kirchenkreispfarramt - es sei denn, sie sind explizit einer stellvertretenden Person im Aufsichtsamt zugewiesen.
#§ 17
Leitungsrunde
(
1
)
Die Bildung der Leitungsrunde erfolgt durch den/die Propst/Pröpstin und die Stellvertretenden im Aufsichtsamt.
(
2
)
1 Die Leitungsrunde ist kein beschlussfassendes oder weisungsberechtigtes Gremium. 2 Sie stellt die Dienstbesprechung der kirchenkreisleitenden Organe des Kirchenkreises Lüchow-Dannenberg dar. 3 Sie ersetzt keine gremienrelevanten Diskussionen.
(
3
)
In der Leitungsrunde beraten sich die Leitungspersonen aus Aufsichtsamt, Kirchenkreisvorstand, Kirchenkreissynode und Kirchenamt untereinander in allen Fragen kirchlichen Handelns.
(
4
)
Die Leitungsrunde kann bei ihrer Beratung geeignete Personen hinzuziehen.
(
5
)
Sie trifft sich in der Regel ein Mal pro Monat.
#IV. Die Kirchenkreiskonferenz
#§ 18
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz
(§ 51, 53 KKO)
(
1
)
Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
- alle Mitglieder des Pfarrkonventes,
- alle weiteren Pastor/innen und beruflichen Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst, die dem Kirchenkreis zugewiesen sind,
- alle im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen/Diakone und religionspädagogische Mitarbeitende,
- der/ die Kirchenkreiskantor/in,
- alle im Kirchenkreis tätigen Sozialarbeiter/innen,
- die Pädagogische Geschäftsführung der ev. Kindertageseinrichtungen im Kirchenkreis,
- die/der Öffentlichkeitsbeauftragte/Kommunikationsunterstützer/in des Kirchenkreises,
- der/die Fundraiser/in des Kirchenkreises,
- die/der Geschäftsführer/in des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises,
- die/der Leiter/in des Kirchenamtes Lüchow-Dannenberg,
- der/die Vorsitzende der Kirchenkreissynode,
- die/der Leiter/in des Altenheimes St. Georg.
(
2
)
Der Vorbereitungskreis (Abs. 5) lädt des Weiteren ein:
- die Prädikant/innen,
- mindestens alle zwei Jahre die Lektor/innen.
(
3
)
Der Vorbereitungskreis (Abs. 5) entscheidet über die Einladung von im Kirchenkreis lebenden Emeriti.
(
4
)
1 Die Mitglieder aus Nr. 1, 2, 3, 4, 7 und 10 sind verpflichtet, an den Kirchenkreiskonferenzen teilzunehmen, sofern ihre Dienstanweisung/Dienstbeschreibung keine Befreiung vorsieht. 2 Eine Abmeldung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
(
5
)
Die Einladung zur Kirchenkreiskonferenz und den Vorbereitungstreffen erfolgt ausschließlich über das Ephoralbüro durch den Propst/die Pröpstin gemeinsam mit einem Vorbereitungskreis.
(
6
)
Gäste können zur Teilnahme eingeladen werden.
(
7
)
Die Kirchenkreiskonferenz bestimmt aus ihrer Mitte die Mitglieder des jeweiligen Vorbereitungskreises und macht Themenvorschläge.
(
8
)
Der Propst/die Pröpstin berichtet in den Ephoralia über aktuelle Themen und geht mit der Kirchenkreiskonferenz darüber ins Gespräch.
(
9
)
Der Propst/die Pröpstin berichtet gem. § 53 KKO dem Kirchenkreisvorstand und der Kirchenkreissynode.
#§ 19
Pfarrkonvent
(§ 52 KKO)
(
1
)
Der Pfarrkonvent trifft sich zusätzlich zu den Kirchenkreiskonferenzen.
(
2
)
Die Aufnahme von neuen Mitgliedern wird in der Kirchenkreiskonferenz vollzogen.
(
3
)
Der Pfarrkonvent wird aufgrund eines Antrags aus seiner Mitte zusammengerufen.
(
4
)
Der unter § 52 Abs. 3 KKO und § 5 Abs. 2 Konventsordnung beschriebene Personenkreis wird in die Kirchenkreiskonferenz eingeladen.
#V. Das Kirchenamt
#§ 20
Zuständiges Kirchenamt
(§ 54 KKO)
Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenamt Lüchow-Dannenberg.
#§ 21
Kooperation/Fusion
Zur Sicherung der kirchlichen Verwaltung des Kirchenkreises Lüchow-Dannenberg ist der Kirchenkreis zu Kooperationen und Fusionen bereit.
#§ 22
Beauftragung in Verwaltungsangelegenheiten
(§ 35 KKO)
(
1
)
Der Kirchenkreisvorstand beauftragt die Leitung des Kirchenamtes Lüchow-Dannenberg für den Kirchenkreis Aufgaben des Verwaltungsvollzugs, regelmäßig wiederkehrende Rechtsgeschäfte und sonstige Vorgänge, die für den Kirchenkreis sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind, zu erledigen.
(
2
)
Die Leitung des Kirchenamtes übt im Rahmen einer Delegation durch den Kirchenkreisvorstand die Tätigkeit als Dienst- und Fachvorgesetzter oder -vorgesetzte der Mitarbeitenden des Kirchenamtes, die Anordnungsberechtigung im Rahmen der in der Geschäftsordnung des Kirchenamtes geltenden Grundsätze sowie die Sitzungsvorbereitung des Kirchenkreisvorstandes einschließlich Einladung und Protokollführung aus.
(
3
)
1 Die Leitung des Kirchenamtes wird mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen beauftragt. 2 Für diese Beauftragung gelten folgende Richtlinien:
- Die Amtsleitung darf nicht im Vorfeld mit den der Genehmigung unterliegenden Sachverhalten befasst gewesen sein.
- 1 Ergeben sich bei der Genehmigung Widersprüche, so verbleibt die Genehmigungsbefugnis beim Kirchenkreisvorstand. 2 Die Amtsleitung hat das Recht und die Pflicht, in Zweifelsfällen die Genehmigung dem Kirchenkreisvorstand zu überlassen.
- Über erteilte Genehmigungen, soweit diese nicht bereits beschlossen wurden, ist dem Kirchenkreisvorstand grundsätzlich auf der folgenden Sitzung - mindestens einmal jährlich – zu berichten.
(
4
)
1 Die Amtsleitung führt das Dienstsiegel (Ausfertigung für das Kirchenamt). 2 Sie ist zur Ausfertigung von beglaubigten Protokollauszügen von Kirchenkreisvorstands- und Kirchenkreissynodenprotokollen berechtigt.
(
5
)
1 Die Amtsleitung kann Untervollmachten erteilen. 2 Diese sind schriftlich zu fassen und dem Kirchenkreisvorstand in der nächsten Sitzung anzuzeigen.
(
6
)
Näheres, insbesondere die Grundsätze der Delegation gemäß Absatz 1, 2 und 3, regelt der Kirchenkreisvorstand in einer Geschäftsordnung für das Kirchenamt.
#§ 23
Ersetzendes Scannen
(
1
)
Das Kirchenamt soll ein elektronisches Dokumentenmanagement-System unterhalten.
(
2
)
1 Papiergebundene Dokumente können im Kirchenamt im Dokumentenmanagement-System erfasst und das Original anschließend vernichtet werden. 2 Es gibt eine Verfahrensdokumentation. 3 Das gescannte Dokument gilt als Original.
(
3
)
1 Von der Vernichtung ausgenommen sind die folgenden Dokumente:
- Jahresabschlüsse,
- Notariell beurkundete Verträge,
- Urkunden,
- Eröffnungsbilanzen,
- Dokumente mit Wasserzeichen,
- Zollanmeldungen.
2 Diese Dokumente müssen nach dem Scannen aufbewahrt werden.
(
4
)
Die gemeinsamen Gemeindebüros gem. § 24 dieser Satzung können von den vorstehenden Vorschriften Gebrauch machen, sofern sie dem Dokumenten-Managementsystem des Kirchenamtes angeschlossen sind.
#VI. Organisatorische Bestimmungen
#§ 24
Gemeinsame Gemeindebüros
(
1
)
Zur Entlastung der Haupt- und Ehrenamtlichen kann der Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg maximal vier „Gemeinsame Gemeindebüros“ einrichten und für sie einen Anschluss- und Benutzungszwang in der Finanzsatzung des Kirchenkreises festschreiben.
(
2
)
Zweck der „Gemeinsamen Gemeindebüros“ ist, dass kirchliche Verwaltung und Organisation auf der kirchengemeindlichen Ebene verlässlich, rechtssicher und qualifiziert geregelt werden.
(
3
)
Bei der Einrichtung von „Gemeinsamen Gemeindebüros“ ist zwingend ein Aufgabenkatalog für diese zu erstellen.
#§ 25
Verkündung und Bekanntmachung
(
1
)
1 Die
- Satzungen,
- Verordnungen, Ordnungen,
- Gebührenordnungen,
- anderen öffentlichen Bekanntmachungen
des Kirchenkreises Lüchow-Dannenberg werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, im Internet unter der Adresse
im vom Kirchenkreis bereitgestellten, elektronischen „Amtsblatt für den Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg“ verkündet bzw. bekannt gemacht. 2 Die Kirchengemeinden sowie weitere an dem Amtsblatt Interessierte werden per RSS-Feed oder eine vergleichbare technische Lösung kostenfrei auf das Erscheinen der neuesten Bekanntmachung hingewiesen. 3 Jede Person kann sich die auf der o.g. Internetseite veröffentlichten Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen. 4 Eine entsprechende Anforderung ist per E-Mail an ka.luechow-dannenberg@evlka.de oder schriftlich an folgende Adresse zu richten: Kirchenamt Lüchow-Dannenberg, Bahnhofstr. 26, 29451 Dannenberg. 5 Jede Person kann sich einzelne Bekanntmachungen sowie Textfassungen der Satzungen und Verordnungen auch im Kirchenamt ausdrucken lassen und mitnehmen.
(
2
)
1 Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Abs. 1 hinzuweisen. 2 Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. 3 Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(
3
)
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Abs. 1.
#§ 26
Dienstweg
(
1
)
Als Dienstweg wird der Versand von Schriftgut für das Landeskirchenamt über die Propstei bzw. das Ephoralbüro bezeichnet.
(
2
)
Der Dienstweg ist in den folgenden Fällen einzuhalten:
- für alle Schreiben, die eine landeskirchenaufsichtliche Genehmigung betreffen,
- alle Obliegenheiten, die Pfarrpersonen und Diakon/innen betreffen.
§ 27
Verarbeitung personenbezogener Daten
(Datenschutz-Grundverordnung, Landesdatenschutzgesetz)
(
1
)
1 Namen, Anschrift, Funktion und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sowie der sonstigen Ausschussmitglieder werden vom Kirchenkreis zu allen mit der Ausübung des Mandats und der Information von Ehrenamtlichen verbundenen Zwecken verarbeitet. 2 Die Daten werden in der Propstei und dem Kirchenamt gesammelt und verwaltet. 3 Die Daten nach Satz 1 werden auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiter verarbeitet.
(
2
)
1 Namen, Anschrift, Funktion und Tätigkeitsdauer der ehrenamtliche Tätigen in der Zuständigkeit eines gemeinsamen Gemeindebüros werden vom gemeinsamen Gemeindebüro zu allen mit der Ausübung des Mandats und der Information von Ehrenamtlichen verbundenen Zwecken verarbeitet. 2 Die Daten werden im gemeinsamen Gemeindebüro gesammelt und verwaltet. 3 Die Daten nach Satz 1 werden auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiter verarbeitet.
(
3
)
Das Ephoralbüro, das Kirchenkreispfarramt, Kirchenamt und die gemeinsamen Gemeindebüros greifen auf die Gesamtheit der Gemeindemitgliederdaten im Kirchenkreis in Mewis NT zu.
(
4
)
Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann der Kirchenkreis auch das Geburtsdatum und Zugehörigkeitsdaten (Jubiläen) der in Abs. 1 und 2 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.
(
5
)
Die Absätze 1 und 4 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen und Kandidierenden für die (Gesamt-)Kirchenvorstände.
#§ 28
Kommunikation mit Ehrenamtlichen
(
1
)
1 Die Kommunikation mit Ehrenamtlichen erfolgt grundsätzlich per E-Mail oder anderem elektronischen Wege. 2 Ausnahmsweise können auf Anfrage auch papiergebundene Unterlagen versendet werden.
(
2
)
Unterlagen sollen über einen Download-Link im Rahmen der jeweils aktuellen landeskirchlichen Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden.
#§ 29
Konfirmandenarbeit
(
1
)
Die an einem Konfirmandenmodell beteiligten (Gesamt-)Kirchenvorstände und das Kirchenkreispfarramt haben die Gesamtverantwortung für die Konfirmandenarbeit.
(
2
)
Der Kirchenkreisjugenddienst ist für Organisation, Durchführung und Abrechnung von Konfirmandenfreizeiten und -seminaren zuständig.
#§ 30
Freizeiten für Kinder und Jugendliche
(
1
)
Der Kirchenkreis ist Träger der Kinder- und Jugendfreizeiten.
(
2
)
Kinder- und Jugendfreizeiten finden auf Initiative aus den (Gesamt-) Kirchengemeinden und den Einrichtungen des Kirchenkreises statt.
(
3
)
Der Kirchenkreisjugenddienst ist für Organisation, Durchführung und Abrechnung von Kinder- und Jugendfreizeiten im Kirchenkreis zuständig.
#§ 31
Diakonisches Werk
(
1
)
1 Das Diakonische Werk des Kirchenkreises Lüchow-Dannenberg hat seinen Sitz in Lüchow und unterhält eine Außenstelle in Dannenberg. 2 Es nimmt Aufgaben der freien Wohlfahrtpflege wahr.
(
2
)
Die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises hat der/die Kirchenkreissozialarbeiter/in alleine oder im Team inne.
(
3
)
1 Das Diakonische Werk des Kirchenkreises Lüchow-Dannenberg gewährt Beihilfen für Privatpersonen nach Prüfung der Hilfebedürftigkeit (z.B. Bezug von Sozialleistungen) und unter der Vorrausetzung, das andere Leistungen (z.B. einmalige Beihilfen Jobcenter, Bildung- und Teilhabe usw.) nicht (im erforderlichen Maße) zur Verfügung stehen. 2 Beihilfen können insbesondere für die folgenden Zwecke gewährt werden:
- medizinische Hilfen nichtabrechenbarer Leistungen bei der medizinischen Versorgung; Beispiele: Eigenanteile, Untersuchungen, Zahnbehandlungen, Sehhilfen, Fahrtkosten zu Fachärzt*innen, Hörgeräte, Taschengeld Mutter-Kind-Kur, Arztgebühr f. Terminabsage, Beihilfe Familienerholung, Langfristige Verhütung
- Integrationsleistungen; Beispiele: Pässe, Visa, Reisekosten, Übersetzungen, Einbürgerung, Lernmaterial, Sprachkurse, Hortbetreuung, Kosten für die Kinderbetreuung
- Teilhabe am Arbeitsleben; Beispiele: Ausbildungsbedarfe, Fahrtkosten, Berufskleidung, Kosten Führerschein, Autoreparatur
- Hilfen bei fehlender Grundversorgung; Beispiele: Lebensmittel in finanzieller Notlage, Hygieneartikel Bekleidungsbeihilfe, Haushaltsgegenstände, Möbel, Telekomunikation
- Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben; Beispiele: Aufwendungen für Klassenfahrten/Freizeiten, Fahrräder, digitale Hilfsmittel, Schwimmbadkarten
- Zuschuss zu Mobilität; Beispiele: Fahrräder, Fahrtkosten, Kosten für öffentlichen Nahverkehr
- Aufwendungen für Kinder; Beispiele: Winterkleidung, Sportkleidung, Fahrräder, Weihnachtsgeschenke, Schulbedarf, Ferienfreizeiten, Mittagessen Mensa, Windeln
- Aufwendungen für Energiekosten; Beispiel: Nachzahlungen, Unterstützungsmaßnahmen wie „Wärmewinter“.
§ 32
Übertragung von Eigentum
(
1
)
1 Die Übertragung von Liegenschaften und Gebäuden an den Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg ist möglich, wenn Gesamtkirchenvorstand oder Kirchenvorstand und Kirchenkreisvorstand der Eigentumsübertragung zustimmen. 2 Die Kosten für die Eigentumsübertragung trägt der Kirchenkreis.
(
2
)
Bei einer Eigentumsübertragung sind die Zweckbestimmung und der territoriale Bezug zum Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg dauerhaft sicherzustellen.
(
3
)
Änderungen der Zweckbindung bedürfen eines Beschlusses des Kirchenkreisvorstandes Lüchow-Dannenberg.
#§ 33
Budgetierung
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes, der Verantwortungslast und zur Verbesserung der Finanzübersicht unterstützt der Kirchenkreis über das Kirchenamt die (Gesamt-) Kirchengemeinden bei Einführung von Budgets im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.
#§ 34
Rechenschaftsbericht
(
1
)
1 Den (Gesamt-)Kirchengemeinden werden die Jahresabschlüsse durch Rechenschaftsberichte erläutert. 2 Sie sind nicht Teil des Jahresabschlusses. 3 Sie sind transparent und kompakt.
(
2
)
1 Aufgabe des Rechenschaftsberichts ist es, über den Haushalt und die wirtschaftliche Lage der (Gesamt-)Kirchengemeinde Rechenschaft abzulegen. 2 Im Rechenschaftsbericht sollen die finanzielle Lage der (Gesamt-)Kirchengemeinde und die Erfüllung der Aufgaben dargestellt werden, um den Haushalt ergebnisorientiert zu steuern.
(
3
)
Zweck des Rechenschaftsberichtes ist, einen schnellen Überblick über die wirtschaftliche Situation der (Gesamt-)Kirchengemeinde im abgelaufenen Haushaltsjahr erlangen zu können.
(
4
)
Die Rechenschaftsberichte werden von den (Gesamt-) Kirchenvorständen beschlossen.
(
5
)
Die Rechenschaftsberichte sind vom Kirchenamt zu erstellen.
(
6
)
Die Rechenschaftsberichte sind zusammen mit dem Beschluss des (Gesamt-) Kirchenvorstandes zu den daraus abgeleiteten Zielen und Strategien dem Kirchenkreisvorstand vorzulegen.
#§ 35
Kindertageseinrichtungen
(
1
)
Der Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg ist Träger der Tageseinrichtungen für Kinder.
(
2
)
Zur näheren Ausgestaltung beschließt der Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg eine Satzung.
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1 ↑ Bericht des Kirchenkreisvorstandes an den neu gebildeten Kirchenkreistag 2019 - 2024 zu den Schwerpunkten der konzeptionellen und finanziellen Planung im Kirchenkreis vom 05.12.2024, S. 3
1 ↑ Bericht des Kirchenkreisvorstandes an den neu gebildeten Kirchenkreistag 2019 - 2024 zu den Schwerpunkten der konzeptionellen und finanziellen Planung im Kirchenkreis vom 05.12.2024, S. 3
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2 ↑ Grundlage zur Durchführung und Weiterentwicklung innerhalb des Kirchenkreispfarramtes bilden die Regelungen der „Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung des Kirchenkreispfarramtes im Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg“ vom 20.12.2016 und § 8 der KKO.
2 ↑ Grundlage zur Durchführung und Weiterentwicklung innerhalb des Kirchenkreispfarramtes bilden die Regelungen der „Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung des Kirchenkreispfarramtes im Kirchenkreis Lüchow-Dannenberg“ vom 20.12.2016 und § 8 der KKO.