.Hauptsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
#§ 12
Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Wesermünde
Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 13. März 2024
In Kraft getreten am 1. Juli 2024
###Teil 1: Grundlegende Bestimmungen
#§ 1
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis
(
1
)
1 Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den Einrichtungen des Kirchenkreises über einen von dem Öffentlichkeitsbeauftragten (w/m/d) des Kirchenkreises herausgegebenen Newsletter mindestens zweimal im Jahr über das kirchliche Leben im Kirchenkreis und den Austausch mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen. 2 Er berücksichtigt dabei auch die Arbeit in anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis und in selbständigen diakonischen Einrichtungen.
(
2
)
Die Beratungen der Kirchenkreissynode und die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sind dabei fester Bestandteil der Berichterstattung im Rahmen des Newsletters.
(
3
)
1 Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme. 2 Er lädt auch andere Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis, selbständige diakonische Einrichtungen, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder eine Einrichtung unterhalten, und andere zivilgesellschaftliche Organisationen und Initiativen sowie die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften im Gebiet des Kirchenkreises zu Stellungnahmen ein.
#§ 2
Regionen
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises Wesermünde bilden Regionen. 2 Die Regionen nehmen Aufgaben gemeinsam wahr. 3 Über den Umfang und den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit bestimmen die Regionen selbständig.
(
2
)
1 Zuweisungen des Kirchenkreises erfolgen in die Regionen. 2 Die Regionen bestimmen über die Verwendung der Mittel selbständig. 3 Näheres regelt die Finanzsatzung des Kirchenkreises.
(
3
)
Die Regionen sind: Region Nord, Region Nordost, Region Nordwest, Region Süd, Region Südost, Region Südwest.
(
4
)
1 Der Region Nord gehören die ev.-luth. Kirchengemeinden Cappel, Dorum, Midlum, Misselwarden, Mulsum, Nordholz, Padingbüttel, Spieka und Wremen an. 2 Der Region Nordost gehören die ev.-luth. Kirchengemeinden Bad Bederkesa, Drangstedt-Elmlohe, Flögeln und Ringstedt an. 3 Der Region Nordwest gehört die ev.-luth. Gesamtkirchengemeinde Wesermünde Nordwest an. 4 Der Region Süd gehören die ev.-luth. Kirchengemeinden Bramstedt, Hagen, Sandstedt, Uthlede-Wulsbüttel und Wersabe an. 5 Der Region Südost gehört die ev.-luth. Dreieinigkeitsgesamtkirchengemeinde Altluneberg, Beverstedt, Lunestedt an. 6 Der Region Südwest gehören die ev.-luth. Kirchengemeinden Bexhövede, Bramel, Büttel, Loxstedt und Stotel an.
(
5
)
Der Stellenrahmenplan des Kirchenkreises berücksichtigt die Region als Planungsraum.
#§ 3
Zusammenarbeit mit der Ev.-ref. Kirche
(
1
)
Der Kirchenkreis Wesermünde arbeitet mit den ev.-ref. Kirchengemeinden im Gebiet des Kirchenkreises (Holßel und Ringstedt) zusammen.
(
2
)
1 In Ringstedt werden das Kirchengebäude und die damit verbundenen Anlagen gemeinsam mit der ev.-ref. Kirchengemeinde genutzt und unterhalten (Simultankirche). 2 Näheres regelt eine gesonderte Vereinbarung.
(
3
)
Die Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst der ev.-ref. Kirchengemeinden Holßel und Ringstedt werden regelmäßig zu Pfarrkonferenzen und Kirchenkreiskonferenzen eingeladen.
#Teil 2: Leitung des Kirchenkreises
#§ 4
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode
(
1
)
1 Der Kirchenkreissynode gehören 40 gewählte und 10 berufene Mitglieder an. 2 Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 KKO.
(
2
)
Anstelle einer persönlichen Vertretung der einzelnen gewählten Mitglieder wird in den Wahlbezirken für die Wahl zur Kirchenkreissynode eine regionale Vertretungsliste gewählt.
(
3
)
Die Zahl der Stellvertretenden beträgt mindestens 3 für nichtordinierte Mitglieder und mindestens 1 für ordinierte Mitglieder der Kirchenkreissynode.
#§ 5
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode
(
1
)
Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden 6 Wahlbezirke gebildet.
(
2
)
Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden den Wahlbezirken wie folgt zugeordnet:
Wahlbezirk 1 – Region Nord
Wahlbezirk 2 – Region Nordost
Wahlbezirk 3 – Region Nordwest
Wahlbezirk 4 – Region Süd
Wahlbezirk 5 – Region Südost
Wahlbezirk 6 – Region Südwest
#§ 6
Berufungen in die Kirchenkreissynode
(
1
)
Für die Berufung in die Kirchenkreissynode schlägt der Kirchenkreisjugendkonvent zwei Personen unter 27 Jahren vor.
(
2
)
Für die Berufung in die Kirchenkreissynode schlägt der Vorstand der Diakonie Cuxland zwei Personen vor.
(
3
)
Für die Berufung in die Kirchenkreissynode schlägt die Mitarbeitervertretung für den Kirchenkreis Wesermünde zwei Personen vor.
#§ 7
Präsidium der Kirchenkreissynode
1 Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode, zwei Stellvertretungen im Vorsitz und zwei weiteren Mitgliedern. 2 Die Reihenfolge der Stellvertretungen wird bei deren Wahl durch die Kirchenkreissynode festgelegt.
#§ 8
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode
(
1
)
1 Der Kirchenkreisvorstand kann gemäß § 22 Absatz 1 Finanzausgleichsgesetz Veränderungen/Verschiebungen im beschlossenen Stellenrahmenplan, die keine Ausweitung oder Verminderung des Gesamtstellenrahmens beinhalten, vornehmen. 2 Die Kirchenkreissynode ist über entsprechende Beschlüsse auf der nächsten Tagung der Synode davon in Kenntnis zu setzen.
(
2
)
1 Der Kirchenkreisvorstand kann mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über die Besetzung der Organe eines Kirchenkreisverbandes, an dem der Kirchenkreis beteiligt ist (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 KKO), treffen. 2 Die Kirchenkreissynode ist über entsprechende Beschlüsse auf der nächsten Tagung der Synode davon in Kenntnis zu setzen.
#§ 9
Verwaltungsausschuss des Kirchenkreisvorstandes
(
1
)
Der Kirchenkreisvorstand bildet einen Verwaltungsausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht.
(
2
)
Der Verwaltungsausschuss entscheidet anstelle des Kirchenkreisvorstandes über folgende Angelegenheiten:
- Bewilligung von Ergänzungszuweisungen für Freizeiten der Kirchengemeinden
- Genehmigung von Finanzierungsplänen für Freizeiten des Kirchenkreises einschl. Festsetzung des Zuschusses des Kirchenkreises
- Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Teilnehmerbeiträgen für Kirchenkreisfreizeiten
- Bewilligung von Ergänzungszuweisungen für Schönheitsreparaturen in Dienstwohnungen
- Bewilligung von vom Bauausschuss empfohlenen Bauergänzungszuweisungen
- Genehmigung von Grabpflegeverträgen
- Genehmigung von Miet- und Pachtverträgen, einschl. Änderungen
- Genehmigung von Nutzungsverträgen
- Genehmigung von Erbbaurechtsverträgen, einschl. Änderungen
- Abschluss von vom KKV beschlossenen Dienstverträgen
§ 10
Superintendentur-Pfarrstelle
1 Die Superintendentur-Pfarrstelle des Kirchenkreises ist dem Kirchenkreis zugeordnet. 2 Dem Superintendenten (w/m/d) ist eine Predigtstätte in der Kirchengemeinde St. Jakobi Bederkesa zugewiesen.
#§ 11
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz
Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
- alle Mitglieder des Pfarrkonventes,
- alle im Kirchenkreis tätigen Diakone (w/m/d),
- der Kreiskantor (w/m/d),
- alle im Verkündigungsdienst stehenden Mitarbeitenden der ev.-ref. Kirchengemeinden Holßel und Ringstedt,
- der Kirchenkreissozialarbeiter (w/m/d) der Diakonie Cuxland mit der Zuständigkeit für den Kirchenkreis Wesermünde,
- die Pädagogische Geschäftsführung des Kindertagesstättenverbandes Wesermünde,
- der Fundraiser (w/m/d) und Öffentlichkeitsbeauftragte (w/m/d) des Kirchenkreises,
- der Geschäftsführer (w/m/d) der Diakonie Cuxland,
- der Leiter (w/m/d) des Kirchenamtes Elbe-Weser, Bremerhaven,
- Gäste mit Zustimmung der Kirchenkreiskonferenz.
§ 12
Zuständiges Kirchenamt
Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenamt Elbe-Weser, Bremerhaven.