.Hauptsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Verden
Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 13. Juni 2024
In Kraft getreten am 1. Juli 2024
###Teil 1: Grundlegende Bestimmungen
#§ 1
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis
(
1
)
1 Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den Einrichtungen des Kirchenkreises über das kirchliche Leben im Kirchenkreis und den Austausch mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen. 2 Er berücksichtigt dabei auch die Arbeit in anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis und in selbständigen diakonischen Einrichtungen.
(
2
)
Die Beratungen der Kirchenkreissynode und die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sind dabei fester Bestandteil der Berichterstattung.
(
3
)
1 Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme. 2 Er lädt auch andere Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis, selbständige diakonische Einrichtungen, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder eine Einrichtung unterhalten und andere zivilgesellschaftliche Organisationen und Initiativen sowie die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften im Gebiet des Kirchenkreises zu Stellungnahmen ein. 3 Wichtige Entscheidungen sind insbesondere Entscheidungen über Einrichtungen des Kirchenkreis, über den Stellenrahmenplan, über die Gebäudebedarfsplanung und über die Konzepte für die Handlungsfelder, die nach dem Recht der Landeskirche in der Finanzplanung als Grundstandards berücksichtigt werden sollen.
#Teil 2: Leitung des Kirchenkreises
#§ 2
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode
(
1
)
1 Der Kirchenkreissynode gehören 55 gewählte und 10 berufene Mitglieder an. 2 Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 KKO.
(
2
)
Anstelle einer persönlichen Vertretung der einzelnen gewählten Mitglieder wird in den Wahlbezirken für die Wahl zur Kirchenkreissynode eine regionale Vertretungsliste gewählt.
#§ 3
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode
(
1
)
Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden 6 Wahlbezirke gebildet.
(
2
)
Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden den Wahlbezirken wie folgt zugeordnet:
Wahlbezirk 1: | Region Nord (KG Fischerhude, Ottersberg, Otterstedt, Oyten und Posthausen) |
Wahlbezirk 2: | Region Rechts der Weser (KG Achim, Baden, Daverden und Etelsen) |
Wahlbezirk 3: | Region Verden (KG St. Andreas, Dom, St. Johannis und St. Nikolai) |
Wahlbezirk 4: | Region Im Westen der Weser (KG Blender, Intschede, Lunsen, Oiste, Riede und Thedinghausen) |
Wahlbezirk 5: | Region Kiwi (KG Kirchlinteln und Wittlohe) |
Wahlbezirk 6: | Region Süd (KG Dörverden und Westen) |
§ 4
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode
Folgende Aufgaben kann der Kirchenkreisvorstand anstelle der Kirchenkreissynode auch dann wahrnehmen, wenn kein dringender Fall im Sinne von § 27 Abs. 3 KKO vorliegt:
- 1 Änderungen des Stellenplans, die einen Umfang von 10 Wochenstunden (je Stelle) nicht überschreiten. 2 Die gesicherte Finanzierung, im Falle einer Stellenerhöhung, muss entweder durch Drittmittel oder zur Verfügung stehende Mittel des Kirchenkreises Verden nachgewiesen werden.
- Errichtung und Änderung von projektbezogenen befristeten Personalstellen im Stellenplan mit einer zeitlichen Befristung von maximal vier Jahren, deren Finanzierung ausschließlich auf Drittmitteln basiert.
- Mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über die Besetzung der Organe eines Kirchenkreisverbandes, an dem der Kirchenkreis beteiligt ist (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 KKO).
§ 5
Beauftragungen in Verwaltungsangelegenheiten
(
1
)
Der Kirchenkreisvorstand kann die Leitung des Kirchenamtes in Verden mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen beauftragen.
(
2
)
Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenamt in Verden damit beauftragen, über seine Aufgaben zur Unterstützung bei der Wahrnehmung von Leitungs- und Verwaltungsaufgaben hinaus für den Kirchenkreis Geschäfte der laufenden Verwaltung zu übernehmen.
(
3
)
Die konkrete Beauftragung und Übertragung erfolgt durch die Kirchenkreisvorstände der zum Amtsbereich des Kirchenamtes in Verden gehörenden Kirchenkreise per gleichlautendem Beschluss.
#§ 6
Superintendentur-Pfarrstelle
1 Die Superintendentur-Pfarrstelle des Kirchenkreises ist dem Kirchenkreis zugeordnet. 2 Der Superintendentin oder dem Superintendenten ist eine Predigtstätte in der Dom-Kirchengemeinde Maria und Caecilien Verden in Zusammenhang mit den weiteren Predigtstellen in der Region Verden zugewiesen.
#§ 7
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz
1 Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
- alle Mitglieder des Pfarrkonventes,
- alle im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen und Diakone,
- die Kantorinnen und Kantoren und die Kirchenmusikdirektorin oder der Kirchenmusikdirektor
2 Als Gäste sind willkommen alle anderen Mitarbeitenden im Kirchenkreis.
#§ 8
Zuständiges Kirchenamt
Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenamt in Verden.
#§ 9
Salvatorische Klausel
1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. 2 Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Bestimmung, die dem verfolgten Sinn und Zweck im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen so weit wie möglich entspricht.