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Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Rotenburg

Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 16. Mai 2024

In Kraft getreten am 1. Juli 2024

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Teil 1: Grundlegende Bestimmungen

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§ 1
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis

( 1 ) Der Kirchenkreis berichtet regelmäßig (drei- bis viermal im Jahr) nach den Kirchenkreissynoden auf der Homepage des Kirchenkreises über das kirchliche Leben im Kirchenkreis. Die Beratungen der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sind dabei fester Bestandteil der Berichterstattung.
( 2 ) Der jährliche Ephoralbericht des Superintendenten vor der Kirchenkreissynode wird an die Mitglieder der Kirchenvorstände und der Kirchenkreiskonferenz per Mail verschickt.
( 3 ) Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme. Wichtige Entscheidungen sind insbesondere Entscheidungen über Einrichtungen des Kirchenkreises, über den Stellenrahmenplan, über die Gebäudebedarfsplanung, das Klimaschutzmanagementkonzept und über die Konzepte für die Handlungsfelder, die nach dem Recht der Landeskirche in der Finanzplanung als Grundstandards berücksichtigt werden sollen.
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Teil 2: Leitung des Kirchenkreises

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§ 2
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode

( 1 ) Der Kirchenkreissynode gehören 42 gewählte und 10 berufene Mitglieder an. Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 KKO.
( 2 ) Anstelle einer persönlichen Vertretung der einzelnen gewählten Mitglieder wird in den Wahlbezirken für die Wahl zur Kirchenkreissynode eine regionale Vertretungsliste gewählt.
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§ 3
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode

( 1 ) Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden 5 Wahlbezirke gebildet.
( 2 ) Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden den Wahlbezirken wie folgt zugeordnet:
Wahlbezirk I:
St.-Marien-Kirchengemeinde Ahausen, Johannes-der-Täufer-Kirchengemeinde Horstedt und St.-Georgs-Kirchengemeinde Sottrum
Wahlbezirk II:
Heilig-Kreuz-Kirchengemeinde Brockel, St.-Bartholomäus-Kirchengemeinde Kirchwalsede und St.-Johannis-Kirchengemeinde Visselhövede
Wahlbezirk III:
St.-Antonius-Kirchengemeinde Fintel, Martin-Luther-Kirchengemeinde Lauenbrück und St.-Lucas-Kirchengemeinde Scheeßel
Wahlbezirk IV:
Friedenskirchengemeinde Heber, St.-Bartholomäus-Kirchengemeinde Neuenkirchen, Markus-Kirchengemeinde Schneverdingen und Peter-und-Pauls-Kirchengemeinde Schneverdingen
Wahlbezirk V:
Auferstehungs-Kirchengemeinde Rotenburg, Michaels-Kirchengemeinde Rotenburg, Stadt-Kirchengemeinde Rotenburg und Diakoniegemeinde Zum Guten Hirten Rotenburg (Personalgemeinde)
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§ 4
Präsidium der Kirchenkreissynode

Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode, einer Stellvertretung im Vorsitz und drei weiteren Mitgliedern.
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§ 5
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode

Folgende Aufgaben kann der Kirchenkreisvorstand anstelle der Kirchenkreissynode auch dann wahrnehmen, wenn kein dringender Fall im Sinne von § 27 Abs. 3 KKO vorliegt:
  1. Änderungen des Stellenrahmenplans nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes und des Stellenplans des Kirchenkreises im Umfang von bis zu einer Vollzeitstelle, sofern die Finanzierung gesichert ist,
  2. mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über die Besetzung der Organe eines Kirchenkreisverbandes, an dem der Kirchenkreis beteiligt ist (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 KKO).
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§ 6
Beauftragungen in Verwaltungsangelegenheiten

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand kann die Leitung des Kirchenamtes in Verden mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen beauftragen.
( 2 ) Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenamt in Verden damit beauftragen, über seine Aufgaben zur Unterstützung bei der Wahrnehmung von Leitungs- und Verwaltungsaufgaben hinaus für den Kirchenkreis Geschäfte der laufenden Verwaltung zu übernehmen.
( 3 ) Die konkrete Beauftragung und Übertragung erfolgt durch die Kirchenkreisvorstände der zum Amtsbereich des Kirchenamtes in Verden gehörenden Kirchenkreise per gleichlautendem Beschluss.
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§ 7
Superintendentur-Pfarrstelle

Die Superintendentur-Pfarrstelle des Kirchenkreises ist dem Kirchenkreis zugeordnet. Der Superintendentin oder dem Superintendenten ist eine Predigtstätte in der Stadt-Kirchengemeinde Rotenburg zugewiesen.
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§ 8
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz

Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
  1. alle Mitglieder des Pfarrkonventes,
  2. alle im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen und Diakone,
  3. die Kreiskantorin/der Kreiskantor,
  4. die oder der Öffentlichkeitsbeauftragte des Kirchenkreises,
  5. die Fundraiserin oder der Fundraiser des Kirchenkreises,
  6. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises.
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§ 9
Zuständiges Kirchenamt

Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenamt in Verden.