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Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises
Grafschaft Diepholz
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 6. März 2024

In Kraft getreten am 1. Juli 2024

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Aufgrund § 59 der Kirchenkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2023 (KABl. 2023 S. 28,29) hat die Kirchenkreissynode des Ev.-luth. Kirchenkreises Grafschaft Diepholz auf ihrer Tagung am 6. März 2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:
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§ 1
Name und Sitz des Kirchenkreises, Superintendentur

( 1 ) Der Kirchenkreis ist Teil der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und führt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchenkreis Grafschaft Diepholz“ (nachfolgend Kirchenkreis). Er ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Amtsbereich ist der Kirchenkreis Grafschaft Diepholz. Er hat seinen Sitz in der Superintendentur in Diepholz.
( 3 ) Das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten ist als Pfarrstelle dem Kirchenkreis zugeordnet (Superintendentur-Pfarrstelle). Predigtstätte der Superintendentur-Pfarrstelle ist die St. Nicolaikirche der Ev.-luth. Gesamtkirchengemeinde Diepholz in Diepholz. Die Aufgaben der Superintendentur-Pfarrstelle richten sich nach der Kirchenkreisordnung.
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§ 2
Zugehörigkeit zum Kirchenkreis

Das Gebiet des Kirchenkreises umfasst die
  1. Ev.-luth. Kirchengemeinde Barenburg,
  2. Ev.-luth. Kirchengemeinde Barnstorf,
  3. Ev.-luth. Kirchengemeinde Barver,
  4. Ev.-luth. Kirchengemeinde Brockum,
  5. Ev.-luth. Kirchengemeinde Burlage,
  6. Ev.-luth. Gesamtkirchengemeinde Diepholz einschließlich
    der Ev.-luth. Ortskirchengemeinde Diepholz/St. Michaelis,
    der Ev.-luth. Ortskirchengemeinde Diepholz/St. Nicolai und
    der Ev.-luth. Ortskirchengemeinde St. Hülfe-Heede,
  7. Ev.-luth. Kirchengemeinde Jacobidrebber,
  8. Ev.-luth. Kirchengemeinde Kirchdorf,
  9. Ev.-luth. Kirchengemeinde Lemförde,
  10. Ev.-luth. Kirchengemeinde Mariendrebber,
  11. Ev.-luth. Kirchengemeinde Mellinghausen einschließlich
    der Ev.-luth. Kapellengemeinde Siedenburg,
  12. Ev.-luth. Kirchengemeinde Neuenkirchen-Schmalförden,
  13. Ev.-luth. Kirchengemeinde Rehden-Hemsloh,
  14. Ev.-luth. Kirchengemeinde Schwaförden-Scholen,
  15. Ev.-luth. Gesamtkirchengemeinde Ströhen-Wagenfeld einschließlich
    der Ev.-luth. Ortskirchengemeinde Ströhen und
    der Ev.-luth. Ortskirchengemeinde Wagenfeld,
  16. Ev.-luth. Kirchengemeinde Sulingen,
  17. Ev.-luth. Kirchengemeinde Varrel,
  18. Ev.-luth. Kirchengemeinde Wetschen
    sowie den
  19. Ev.-luth. Kindertagesstättenverband Grafschaft Diepholz,
  20. Ev.-luth. Kirchengemeindeverband Dümmer-Region,
  21. Ev.-luth. Kirchengemeindeverband Sulinger Land
samt ihren unselbständigen Anstalten, Stiftungen und Einrichtungen sowie den anderen Formen des kirchlichen Lebens der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 Satz 1 der Kirchenverfassung.
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§ 3
Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Zusammensetzung der Kirchenkreissynode richtet sich nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Kirchenkreisordnung in der jeweils gültigen Fassung.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode besteht aus gewählten, berufenen und Mitgliedern kraft Gesetzes. Der Kirchenkreissynode gehören 46 gewählte und berufene Mitglieder an, davon 35 gewählte und 11 berufene Mitglieder.
( 3 ) Bei der Wahl der ordinierten und nichtordinierten Mitglieder sind folgende Wahlbezirke zu berücksichtigen:
Wahlbezirk-Nr.
Umfang des Wahlbezirkes:
Gesamt-/Kirchengemeinden
Wahlbezirk 1
Barnstorf, Gesamtkirchengemeinde Diepholz, Jacobidrebber, Mariendrebber
Wahlbezirk 2
Brockum, Burlage, Lemförde, Barver, Rehden-Hemsloh, Gesamtkirchengemeinde Ströhen-Wagenfeld, Wetschen
Wahlbezirk 3
Barenburg, Kirchdorf, Mellinghausen, Neuenkirchen-Schmalförden, Schwaförden-Scholen, Sulingen, Varrel
Die Wahl kommt durch übereinstimmende Beschlüsse der Kirchenvorstände im Wahlbezirk zustande, soweit kein beteiligter Kirchenvorstand widerspricht. Der Widerspruch ist gegenüber dem Präsidium der Kirchenkreissynode zu erklären. Im Falle eines Widerspruchs ist eine Wahlversammlung durchzuführen. Bei der Wahl soll innerhalb der Wahlbezirke darauf geachtet werden, dass jede Kirchengemeinde auf Wunsch durch ein nichtordiniertes Mitglied in der Kirchenkreissynode vertreten sein kann.
( 4 ) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, das im Fall der Verhinderung an die Stelle des Mitgliedes tritt. Abweichend hiervon kann ein Wahlbezirk bei Neubildung der Kirchenkreissynode durch übereinstimmende Beschlüsse der Kirchenvorstände im Wahlbezirk für die Dauer einer Legislaturperiode entscheiden, dass für die ordinierten und nichtordinierten gewählten Mitglieder anstelle eines persönlichen stellvertretenden Mitgliedes eine gemeinsame regionale Vertretungsliste gebildet wird. Im Verhinderungsfall eines ordinierten oder nichtordinierten Mitgliedes bestimmt sich die Stellvertretung dann nach der regionalen Vertretungsliste, und zwar in der vom Wahlbezirk festgelegten Reihenfolge der dort genannten vertretungsberechtigten Personen.
( 5 ) Soweit im Kirchenkreis kein Kirchenkreisjugendkonvent gebildet oder dieser nicht arbeitsfähig ist, obliegt das Vorschlagsrecht für eine Berufung von Mitgliedern der Kirchenkreissynode nach § 13 Absatz 2 Nr. 1 Kirchenkreisordnung der Kirchenkreisjugendwartin oder dem Kirchenkreisjugendwart. Soweit mehreren Personen diese Funktion obliegt, entscheiden alle gemeinsam. Ist auch diese Stelle nicht besetzt, beruft der Kirchenkreisvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
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§ 4
Ausschüsse der Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode kann aus ihrer Mitte für bestimmte Sachgebiete oder Aufgaben Ausschüsse bilden. Näheres kann die Geschäftsordnung der Kirchenkreissynode regeln.
( 2 ) Über die Ausschusssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches dem Präsidium der Kirchenkreissynode und dem Kirchenkreisvorstand zeitnah nach Erstellung zur Kenntnis zu geben ist.
( 3 ) Zur Ausführung von Beschlüssen der Ausschüsse ist ein Beschluss der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes erforderlich.
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§ 5
Geschäftsordnung

Die Kirchenkreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung, die weiteres zu den Tagungen der Kirchenkreissynode und seinen Ausschüssen regelt.
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§ 6
Kirchenkreisvorstand

( 1 ) Dem Kirchenkreisvorstand gehören an:
  1. die Superintendentin oder der Superintendent,
  2. drei Pastorinnen oder Pastoren, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf Lebenszeit stehen und dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises als Mitglied angehören,
  3. sechs Mitglieder, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zum Kirchenvorstand wählbar sind.
( 2 ) Die Wahl richtet sich nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Kirchenkreisordnung in der jeweils gültigen Fassung.
( 3 ) Ein Verwaltungsausschuss wird nicht gebildet.
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§ 7
Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes

( 1 ) Die Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes richten sich nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Kirchenkreisordnung in der jeweils gültigen Fassung.
( 2 ) Neben den gesetzlichen Aufgaben wird der Kirchenkreisvorstand mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Kirchenkreissynode beauftragt:
  1. Änderungen des Stellenrahmenplanes (Pfarrstellen, Diakonenstellen und A und B-Stellen für Kirchenmusik) und des Stellenplanes (sonstige Mitarbeitendenstellen).
    Änderungen des Stellenrahmenplanes bedürfen der Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode sowie eines positiven Votums des Finanz- und Stellenplanungsausschusses der Kirchenkreissynode. Soweit Änderungen des Stellenrahmenplans in der Summe zu einer Stellenausweitung oder -reduzierung im Umfang von mehr als einer Vollzeitstelle führen, bleiben diese der Kirchenkreissynode vorbehalten.
  2. Bewilligung von überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben, soweit die Finanzierung gesichert ist. Hierbei darf der Kirchenkreisvorstand Bezug auf vorhandene Rücklagen des Kirchenkreises tätigen.
  3. Errichtung, Übernahme, Zulegung oder Zusammenlegung und Auflösung nichtrechtsfähiger Stiftungen des Kirchenkreises, soweit das Stiftungsvermögen einen Betrag von 250.000 Euro nicht überschreitet,
  4. Antragstellung an die Landessynode sowie an andere Stellen,
  5. Entscheidungen über die Besetzung der Organe eines Kirchenkreisverbandes, an dem der Kirchenkreis beteiligt ist.
Daneben nimmt der Kirchenkreisvorstand auch die Protokolle der Ausschüsse der Kirchenkreissynode entgegen und nimmt in dringenden Fällen die Aufgaben der Kirchenkreissynode wahr, wenn diese nicht zusammengetreten ist.
( 3 ) Darüber hinaus kann die Kirchenkreissynode dem Kirchenkreisvorstand weitere Aufgaben über die Finanzsatzung, den Haushaltsplan oder in sonstiger Weise übertragen.
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§ 8
Dialog

( 1 ) Die Kirchenkreissynode, der Kirchenkreisvorstand und die Kirchenkreiskonferenz unterrichten die Kirchengemeinden, ihre Verbände und die anderen Formen kirchlichen Lebens in ihrem Bereich regelmäßig über ihre Arbeit. Soweit in den Gremien Beschlüsse gefasst oder Sitzungsinhalte beraten werden, die für die Kirchengemeinden, ihre Verbände und die anderen Formen kirchlichen Lebens im Kirchenkreis von Bedeutung sind, soll im Anschluss an die jeweilige Sitzung oder Tagung eine Information in digitaler Form erfolgen.
( 2 ) Die Einladungen der Kirchenkreissynode sind den kirchlichen Körperschaften des Kirchenkreises in Textform mit dem Hinweis zu übersenden, dass die Tagungen öffentlich sind. Ebenfalls sollen sie im Nachgang zu den Tagungen die genehmigten Niederschriften erhalten. Über die Tagungen selber sollen die Mitglieder der Kirchenkreissynode oder deren Stellvertretungen in ihren Wahlbezirken berichten.
( 3 ) Im Weiteren können das Präsidium und der Kirchenkreisvorstand die Kirchengemeinden, ihre Verbände und die anderen Formen kirchlichen Lebens je nach konkretem Anlass über wichtige Angelegenheiten des kirchlichen Lebens in geeigneter Form informieren und diese nach Bedarf einbinden. In Angelegenheiten, die sie in besonderer Weise betreffen, sind sie im Vorfeld über Anhörungen, Konsultationen oder andere Formen der Beteiligung einzubinden.
( 4 ) Das Präsidium der Kirchenkreissynode und der Kirchenkreisvorstand laden bei Bedarf, mindestens aber zweimal pro Legislaturperiode, gemeinsam die Vorstandsvorsitzenden der Kirchengemeinden und ihrer Verbände zu einem allgemeinen Informationsaustausch ein. Den Vorsitzenden der Vorstände soll im Vorfeld die Möglichkeit gegeben werden, Punkte für eine Tagesordnung zu benennen.
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§ 9
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz

Die Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz richtet sich nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Kirchenkreisordnung in der jeweils gültigen Fassung. Danach sind neben den Mitgliedern des Pfarrkonventes Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz
  1. beruflich Mitarbeitende, die im Kirchenkreis oder in einer kirchlichen Körperschaft, die zum Kirchenkreis zugehörig ist, eingesetzt und tätig sind, die eine A oder B-Kirchenmusikerstelle oder eine Diakonenstelle versehen,
  2. die Pädagogische Leitung des Kindertagesstättenverbandes Grafschaft Diepholz,
  3. die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes des Kirchenkreisverbandes Diepholz – Syke-Hoya,
  4. die Leitung des Kirchenamtes in Sulingen.
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§ 10
Kirchenamt und Beauftragungen in Verwaltungsangelegenheiten

( 1 ) Das in der Trägerschaft des Kirchenkreisverbandes Diepholz – Syke-Hoya stehende Kirchenamt in Sulingen unterstützt die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie die Kirchenvorstände und die Vertretungsorgane der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben.
( 2 ) Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenamt über diese Aufgaben hinaus mit der Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten dauerhaft beauftragen. Dieses gilt insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Rechtsgeschäfte, Verwaltungsaufgaben nach dem kirchlichen Arbeits- und Haushaltsrecht sowie der Vermögensverwaltung und des sonstigen kirchlichen Verwaltungsvollzuges sowie für Aufgaben, die für den Kirchenkreis sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung). Die Beauftragungen sind durch Beschluss des Kirchenkreisvorstandes zu konkretisieren.
( 3 ) Die Leitung des Kirchenamtes kann darüber hinaus vom Kirchenkreisvorstand im Einzelfall mit weiteren Aufgaben sowie mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen beauftragt werden. Die Beauftragungen sind durch Beschluss des Kirchenkreisvorstandes zu konkretisieren.
( 4 ) Der Kirchenkreisvorstand kann Bevollmächtigungen mit bestimmten Auflagen oder Bedingungen verbinden, insbesondere bestimmte Wertgrenzen festlegen. Die Übertragungen sind jederzeit, auch für den Einzelfall, widerrufbar. Mit der Bevollmächtigung kann die Leitung des Kirchenamtes die im Rechtsverkehr erforderlichen Erklärungen für den Kirchenkreis abgeben. Die Vollmacht kann von ihr auf andere Mitarbeitende des Kirchenamtes in Sulingen übertragen werden.
( 5 ) Nicht übertragen werden dürfen wesentliche Leitungsaufgaben, insbesondere
  1. Beschlüsse, die einer Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen,
  2. Vorgänge, die ansonsten von besonderer Bedeutung und Tragweite sind.
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§ 11
Bekanntmachung von Satzungen

Die Bekanntmachung der Satzungen des Kirchenkreises richten sich nach den Bestimmungen der Kirchenkreisordnung.
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§ 12
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung oder Änderungen dieser bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Sie tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung am 1. Juli 2024 in Kraft.