.Durchführungsbestimmungen zur Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 22a
Geltungszeitraum von: 01.08.2023
Geltungszeitraum bis: 30.10.2024
Durchführungsbestimmungen zur Rechtsverordnung
für die kirchliche Bau-, Kunst- und Denkmalpflege
Vom 15. Dezember 2006
KABl. 2006, S. 222, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Mai 2023, KABl. 2023, S. 83
Zur Durchführung der Rechtsverordnung für die kirchliche Bau-, Kunst- und Denkmalpflege (RechtsVOBau) vom 15. Dezember 2006 erlassen wir folgende Durchführungsbestimmungen:
####§ 1
(zu § 1 RechtsVOBau)
(
1
)
Die Baupflege umfasst die Bauunterhaltung und die Durchführung von Baumaßnahmen.
(
2
)
Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(
3
)
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.
(
4
)
Bei Gebäuden und Räumen, die nicht im Eigentum einer kirchlichen Körperschaft stehen, sind die denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen des jeweils zuständigen Bundeslandes zu beachten.
#§ 2
(zu § 2 RechtsVOBau)
(
1
)
1 Die Landeskirche und ihre Körperschaften besitzen nach Artikel 140 des Grundgesetzes i. V. m. Artikel 137 Abs. 5 der Weimarer Reichsverfassung die Befugnis, die genannten Gebäude und Räume mit Wirkung für die staatliche Rechtsordnung zu öffentlichen Sachen zu widmen. 2 Mit der Widmung zur kirchlichen öffentlichen Sache ist ein besonderer Schutz innerhalb des staatlichen Rechtsverkehrs verbunden.
(
2
)
1 Kirchliche öffentliche Sachen im Gemeingebrauch sind die gottesdienstlichen Gebäude und Räume. 2 Als wesentliche Bestandteile eines gottesdienstlichen Gebäudes oder Raumes haben auch Altäre, Taufbecken, fest eingebaute Kirchenbänke, fest eingebaute Orgeln und Kirchenglocken an dem besonderen Schutz kirchlicher öffentlicher Sachen teil.
(
3
)
Gottesdienstliche Gebäude sind freistehende Kirchen, Kapellen und Glockentürme sowie Räume innerhalb eines anderen Zwecken dienenden Gebäudes, die ganz oder überwiegend für Gottesdienste genutzt werden.
(
4
)
1 Kirchliche öffentliche Sachen im Anstaltsgebrauch sind die Gemeindehäuser, die Gebäude auf kirchlichen Friedhöfen und die Gebäude und Räume kirchlicher Kindergärten sowie die Gebäude und Räume von Beratungsstellen, Diakoniestationen, Alten- und Pflegeheimen und anderen diakonischen Einrichtungen, soweit sie in der Trägerschaft einer kirchlichen Körperschaft stehen. 2 Kirchliche öffentliche Sachen im Anstaltsgebrauch sind ferner die Gebäude und Räume kirchlicher Archive, Museen, Bibliotheken und Tagungsstätten sowie von kirchlichen Einrichtungen der Aus- und Fortbildung und die Gebäude der Evangelischen Akademie Loccum.
(
5
)
Kirchliche öffentliche Sachen im Verwaltungsgebrauch sind die Abendmahls- und Taufgeräte, die kirchlichen Verwaltungsgebäude und die Amtsräume der Pfarrhäuser.
#§ 3
(zu § 3 RechtsVOBau)
Einweihungshandlungen sind nach Band IV der Agende für Ev.-luth. Kirchen und Gemeinden vorzunehmen.
#§ 4
(zu § 4 RechtsVOBau)
(
1
)
Für die Finanzierung ihrer Aufgaben im Bereich der Baupflege erhalten die Kirchengemeinden nach dem landeskirchlichen Zuweisungsrecht Zuweisungen des Kirchenkreises und der Landeskirche.
(
2
)
Gebäude, die nicht für die allgemeine kirchliche Arbeit erforderlich sind, müssen so bewirtschaftet werden, dass die Ausgaben für die Baupflege einschließlich angemessener Rücklagen aus den Einnahmen des Gebäudes aufgebracht werden können.
(
3
)
Bei der Bauunterhaltung und der Denkmalpflege von Gebäuden, die als gottesdienstliche Gebäude, Gemeinde- oder Pfarrhäuser genutzt werden, werden die Kirchengemeinden kostenlos durch das zuständige Amt für Bau- und Kunstpflege beraten.
(
4
)
Soweit keine kostenlose Beratung nach Absatz 3 erfolgt, kann das zuständige Amt für Bau- und Kunstpflege die Beratung bei der Bauunterhaltung und Denkmalpflege gegen Entgelt übernehmen.
(
5
)
Die Beratung durch das zuständige Amt für Bau- und Kunstpflege lässt die Verantwortung der Kirchengemeinden für die Bau- und Denkmalpflege unberührt.
(
6
)
Abendmahls- und Taufgeräte und die Ausstattungsgegenstände gottesdienstlicher Gebäude sind ausreichend gegen Diebstahl zu sichern.
(
7
)
Ausstattungsgegenstände sind die Bestandteile und das Zubehör eines kirchlichen Gebäudes oder Raumes.
(
8
)
1 Baudenkmale sind Gebäude, Teile von Gebäuden und Grünanlagen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. 2 Baudenkmale sind ferner Friedhöfe und andere Gruppen baulicher Anlagen, die aus den genannten Gründen erhaltenswert sind, unabhängig davon, ob die einzelnen Gebäude oder baulichen Anlagen für sich Baudenkmale sind (denkmalpflegerisches Ensemble). 3 Pflanzen, Frei- und Wasserflächen in der Umgebung eines Baudenkmals und Zubehör eines Baudenkmals gelten als Teile des Baudenkmals, wenn sie mit diesem eine Einheit bilden, die aus den genannten Gründen erhaltenswert ist. 4 Ob ein Baudenkmal vorliegt, entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 5
(zu § 5 RechtsVOBau)
(
1
)
1 Die Baubegehung nach § 5 Abs. 1 RechtsVOBau obliegt dem Kirchenvorstand. 2 Der oder die Baubeauftragte ist zu beteiligen. 3 Die Durchführung der Baubegehung kann dem oder der Baubeauftragten ganz oder teilweise übertragen werden.
(
2
)
1 Die Baubegehung nach § 5 Abs. 2 RechtsVOBau obliegt dem zuständigen Amt für Bau- und Kunstpflege, soweit dieses für die Beratung in Angelegenheiten der Bauunterhaltung und der Denkmalpflege zuständig ist. 2 Die Baubegehung soll auch bei den übrigen kirchlichen Gebäuden dem Amt für Bau- und Kunstpflege übertragen werden, das seine Leistungen insoweit in der Regel nur gegen Entgelt erbringen kann.
(
3
)
1 Über das Ergebnis der Baubegehung ist für jedes Gebäude ein Bericht zu erstellen, der zu den Akten der Kirchengemeinde und des Baubeauftragten oder der Baubeauftragten zu nehmen ist. 2 Der Bericht über die Begehung nach § 5 Abs. 1 RechtsVOBau ist zusätzlich dem zuständigen Amt für Bau- und Kunstpflege, der Bericht über die Begehung nach § 5 Abs. 2 RechtsVOBau ist zusätzlich dem Kirchenkreisvorstand vorzulegen.
(
4
)
Bei der Baubegehung nach § 5 Abs. 2 RechtsVOBau sollen auch Vorschläge für energieeinsparende Maßnahmen unterbreitet werden.
(
5
)
Fachkundige Personen sind Personen, die über einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss in den Fachrichtungen Architektur oder Bauingenieurwesen oder über einen Abschluss als staatlich geprüfter Techniker oder staatlich geprüfte Technikerin der Fachrichtung Bautechnik verfügen.
#§ 6
(zu § 6 RechtsVOBau)
(
1
)
Neubau ist die Neuerrichtung eines kirchlichen Gebäudes einschließlich des Wiederaufbaus eines zerstörten Gebäudes.
(
2
)
1 Erweiterung ist die Ergänzung eines vorhandenen kirchlichen Gebäudes, z.B. durch Aufstockung oder Anbau. 2 Eine Erweiterung gilt als Neubau im Sinne von § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 KGO.
(
3
)
1 Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung eines Gebäudes. 2 Ein Abbruch liegt auch dann vor, wenn ein Gebäude von seinem Platz in der Absicht entfernt wird, es anderswo wieder aufzustellen.
(
4
)
1 Änderung ist jede Baumaßnahme, bei der ein vorhandenes Gebäude oder Grundstück umgestaltet wird. 2 Eine Veränderung im Sinne von § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 15 KGO steht der Änderung gleich. 3 Eine Änderung liegt auch dann vor, wenn
- das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes verändert wird (z.B. durch Änderungen des Verputzes, der Farbgebung, der Schornsteinführung oder durch Veränderung von Fenstern und ihrer Verglasung),
- in oder an kirchlichen Gebäuden oder auf kirchlichen Grundstücken archäologische Untersuchungen durchgeführt werden,
- die Außenanlagen eines kirchlichen Grundstücks umgestaltet werden,
- die Ausmalung eines gottesdienstlichen Gebäudes oder Raumes erneuert oder verändert wird,
- in einem gottesdienstlichen Gebäude oder Raum Heizungs- oder Beleuchtungsanlagen verändert werden,
- in gottesdienstlichen Gebäuden das Gestühl auf Dauer verändert oder entfernt wird,
- in einem gottesdienstlichen Gebäude Ausstattungsgegenstände nicht nur vorübergehend entfernt, neue aufgestellt oder der Standort vorhandener Ausstattungsgegenstände verändert wird,
- die Akustik eines gottesdienstlichen Gebäudes oder Raumes z.B. durch eine veränderte Deckenverkleidung beeinträchtigt wird.
(
5
)
Instandsetzung ist eine Baumaßnahme, bei der Gebäude oder einzelne Bauteile wieder hergestellt werden.
(
6
)
Modernisierung ist eine Baumaßnahme zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Gebäudes, soweit es sich nicht um eine Erweiterung, eine Änderung oder eine Instandsetzung handelt.
(
7
)
1 Restaurierung ist die Änderung einschließlich der Instandsetzung von Ausstattungsgegenständen, die geschichtlichen, Kunst- oder Denkmalswert besitzen. 2 Das ist immer dann der Fall, wenn Ausstattungsgegenstände aus geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen erhaltenswert sind. 3 Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 7
(zu § 7 RechtsVOBau)
(
1
)
1 Die Betreuung einer Baumaßnahme ist in der Regel dem zuständigen Amt für Bau- und Kunstpflege zu übertragen, wenn die Baumaßnahme gottesdienstliche Gebäude betrifft und es sich nicht um einen Neubau handelt. 2 Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Landeskirchenamtes zulässig.
(
2
)
1 Dem zuständigen Amt für Bau- und Kunstpflege obliegen ferner die Vorbereitung, Planung, Überwachung und Betreuung der Restaurierung von Ausstattungsgegenständen. 2 Der Kunstreferent oder die Kunstreferentin des Landeskirchenamtes kann eine Restaurierung ganz oder teilweise an sich ziehen.
(
3
)
Das zuständige Amt für Bau- und Kunstpflege kann die Betreuung von Baumaßnahmen an Pfarr- oder Gemeindehäusern übernehmen, soweit es sich nicht um Neubauten handelt.
(
4
)
Die Betreuung von Neubauten und von Baumaßnahmen an allen anderen Gebäuden als den in den Absätzen 1 und 3 genannten soll einem Architekten oder einer Architektin oder einem Technischen Mitarbeiter oder einer Technischen Mitarbeiterin des Kirchenkreises übertragen werden, soweit die Baumaßnahme der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedarf.
(
5
)
Wird ein Wettbewerb ausgeschrieben, so bedürfen die Bedingungen dafür und die Zusammensetzung der Jury der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
(
6
)
Wird eine Baumaßnahme durch das zuständige Amt für Bau- und Kunstpflege betreut, so können die Kirchengemeinden es zur selbstständigen Auftragsvergabe ermächtigen.
(
7
)
1 Die Betreuung einer Baumaßnahme umfasst die Erbringung sämtlicher Architektenleistungen. 2 Art und Umfang möglicher Architektenleistungen ergeben sich aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung.
(
8
)
1 Im Übrigen können die Kirchengemeinden bei der Durchführung einer Baumaßnahme nach § 64 KGO die Verwaltungshilfe des Kirchenamtes/Kirchenkreisamtes in Anspruch nehmen. 2 Nach § 50 a KGO können sie einzelne Aufgaben auf das Kirchenamtes/Kirchenkreisamt übertragen.
#§ 8
(zu § 8 RechtsVOBau)
(
1
)
Zum öffentlichen Baurecht gehören die Bauordnungen der jeweils zuständigen Bundesländer, die Vorschriften aufgrund dieser Bauordnungen, das städtebauliche Planungsrecht und die sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, die Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte oder Baumaßnahmen stellen oder die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln.
(
2
)
1 Neubauten und Erweiterungen von gottesdienstlichen Gebäuden, Pfarrhäusern, Gemeindehäusern und Verwaltungsgebäuden dürfen nur durchgeführt werden, wenn
- sie für die kirchliche Arbeit zwingend erforderlich sind und die entsprechenden Räume wirtschaftlich nicht in vorhandenen Gebäuden untergebracht werden können oder
- es sich um Ersatzbauten für vorhandene Gebäude handelt, die wegen eines unwirtschaftlich hohen Unterhaltungs- oder Betriebsaufwandes aufgegeben werden sollen.
2 Bei Erweiterungen müssen die entsprechenden Gebäude in einem langfristigen Gebäudebedarfsplan nachgewiesen werden.
(
3
)
1 Bedarf eine Baumaßnahme der kirchenaufsichtlichen Genehmigung, so darf die Ausschreibung erst erfolgen und dürfen Aufträge erst vergeben werden, wenn die Genehmigung vorliegt. 2 Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Genehmigungsbehörde.
(
4
)
Die Bestätigung der baufachlichen oder denkmalpflegerischen Unbedenklichkeit der Baumaßnahme ist vor der Beschlussfassung des Kirchenvorstandes über den Finanzierungsplan zu beantragen.
#§ 9
(zu § 9 RechtsVOBau)
(
1
)
§ 9 RechtsVOBau gilt auch für Baumaßnahmen an und in Baudenkmalen.
(
2
)
1 Schönheitsreparaturen sind Maßnahmen der Bauunterhaltung im Inneren anderer als gottesdienstlicher Gebäude, bei denen ohne Veränderung von Bauteilen oder Baumaterialien Veränderungen an der Ausstattung, insbesondere am Wand- oder am Deckenanstrich oder den Fußbodenbelägen vorgenommen werden. 2 Die landeskirchlichen Bestimmungen des Haushaltsrechts, insbesondere die Bestimmungen über Ausschreibungen, sind auch bei Schönheitsreparaturen zu beachten.
(
3
)
Reparaturen sind Maßnahmen der Bauunterhaltung, deren Leistungen nach dem Haushaltsrecht keiner Ausschreibung bedürfen und bei denen ohne Veränderung von Baumaterialien oder des äußeren Erscheinungsbildes eines Gebäudes Ausbesserungen vorgenommen oder funktionsunfähige Bauteile durch neue ersetzt werden (z.B. Austausch eines defekten Wasserhahns oder einer defekten Dachrinne).
(
4
)
Eine Baumaßnahme berührt denkmalpflegerische Belange, wenn
- in oder an Baudenkmalen Bauteile, Baumaterialien oder das Aussehen verändert werden,
- in einem als Baudenkmal anzusehenden gottesdienstlichen Gebäude oder Raum Ausstattungsgegenstände nicht nur vorübergehend entfernt, neue aufgestellt oder der Standort vorhandener Ausstattungsgegenstände verändert wird,
- Teile eines denkmalpflegerischen Ensembles in ihrem äußeren Erscheinungsbild verändert werden oder innerhalb eines denkmalpflegerischen Ensembles ein neues Gebäude errichtet wird,
- in oder an kirchlichen Gebäuden oder auf kirchlichen Grundstücken archäologische Untersuchungen durchgeführt werden,
- die Außenanlagen in der Umgebung eines Baudenkmals umgestaltet werden,
- es sich um die Restaurierung von Ausstattungsgegenständen handelt.
(
5
)
Ob eine Baumaßnahme denkmalpflegerische Belange berührt, entscheidet das Landeskirchenamt.
(
6
)
1 Bausumme ist der Gesamtbetrag aller Baukosten, wie er sich aus der Kostenberechnung (Finanzierungsplan Nr. 2) nach § 20 Abs. 2 RechtsVOBau ergibt. 2 Wird eine Baumaßnahme in mehrere Bauabschnitte aufgeteilt, so ist für die Bestimmung der Bausumme der Gesamtbetrag der Baukosten aus allen Bauabschnitten maßgebend.
(
7
)
Bei den in § 9 Nr. 3 RechtsVOBau genannten Gebäuden, die durch Gebühren oder privatrechtliche Entgelte zu finanzieren sind, handelt es sich insbesondere um Friedhofskapellen und Tageseinrichtungen für Kinder.
#§ 10
(zu § 10 RechtsVOBau)
(
1
)
1 Baumaßnahmen, die die Beseitigung eines Kulturdenkmals bewirken können, werden nicht genehmigt, wenn die zuständigen Denkmalschutzbehörden des Landes Niedersachsen im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Artikel 20 des Vertrages der evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Lande Niedersachsen begründete Einwendungen erheben. 2 Das gilt nicht, wenn der für die Erhaltung des Kulturdenkmals erforderliche Aufwand, auch nach Einbeziehung staatlicher Förderungsmittel, unzumutbar ist. 3 Für Kulturdenkmale im Zuständigkeitsbereich anderer Bundesländer sind die Bestimmungen der jeweils maßgeblichen Staatskirchenverträge zu beachten.
(
2
)
1 Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 KGO bedürfen auch der Erwerb, die Veräußerung und die Vernichtung von Gegenständen, die geschichtlichen, Kunst- oder Denkmalswert besitzen, der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt. 2 Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, in diesen Fällen das zuständige Amt für Bau- und Kunstpflege frühzeitig zu beteiligen.
(
3
)
Zu den Kulturdenkmalen gehören Baudenkmale und Gegenstände, die geschichtlichen, Kunst- oder Denkmalswert besitzen.
#§ 11
(zu § 11 RechtsVOBau)
1 Macht das zuständige Amt für Bau- und Kunstpflege gegen die Baumaßnahme baufachliche Bedenken geltend, so ist eine Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes über die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung erforderlich. 2 Bei denkmalpflegerischen Bedenken obliegt die Entscheidung über die Genehmigung nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 RechtsVOBau dem Landeskirchenamt.
#§ 12
(zu § 13 RechtsVOBau)
(
1
)
1 Baubeauftragte sind Beauftragte des Kirchenvorstandes im Sinne von § 50 Abs. 1 KGO. 2 Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und sich laufend fortzubilden.
(
2
)
Baubeauftragte sind in der Regel ehrenamtlich tätig.
(
3
)
Als Baubeauftragte kommen neben den unter § 5 Abs. 5 genannten fachkundigen Personen insbesondere Handwerker und Handwerkerinnen des Maurer-, des Beton- und Stahlbetonbauer- oder des Zimmererhandwerks in Betracht.
(
4
)
Baubeauftragte können insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut werden:
#- Mitwirkung bei den jährlichen Baubegehungen nach § 5 Abs. 1 RechtsVOBau,
- Koordination der Bauunterhaltung an den kirchlichen Gebäuden,
- Kontrolle der betriebstechnischen Anlagen,
- Vergabe von Baumaßnahmen, die weder durch das zuständige Amt für Bau- und Kunstpflege noch durch einen Technischen Mitarbeiter oder eine Technische Mitarbeiterin des Kirchenkreises, einen Architekten oder eine Architektin betreut werden.
§ 13
(zu § 14 RechtsVOBau)
(
1
)
Wird ein Technischer Mitarbeiter oder eine Technische Mitarbeiterin für mehrere Kirchenkreise tätig, so regeln diese untereinander die Anstellungsträgerschaft und die Finanzierung der Stelle.
(
2
)
1 Werden Technische Mitarbeiter oder Technische Mitarbeiterinnen der Kirchenkreise dem zuständigen Amt für Bau- und Kunstpflege zugeordnet, so unterstehen sie der Fachaufsicht des Amtsleiters oder der Amtsleiterin und des zuständigen Abteilungsleiters oder der zuständigen Abteilungsleiterin. 2 Die genannten Personen können sich jederzeit über alle von dem Technischen Mitarbeiter oder der Technischen Mitarbeiterin erledigten Arbeitsvorgänge unterrichten und Weisungen erteilen. 3 Die Einzelheiten der Zuordnung sind in einer Vereinbarung zwischen der Landeskirche und dem Anstellungsträger zu regeln.
(
3
)
Vor der Anstellung eines Technischen Mitarbeiters oder einer Technischen Mitarbeiterin, der oder die dem zuständigen Amt für Bau- und Kunstpflege zugeordnet werden soll, hat der Anstellungsträger eine Stellungnahme des Amtes für Bau- und Kunstpflege einzuholen.
#§ 14
(zu § 15 RechtsVOBau)
(
1
)
1 Architektenverträge können auch durch mündliche Abreden und schlüssiges Handeln, z.B. durch das stillschweigende Einverständnis mit der Erbringung von Planungsleistungen, zustande kommen. 2 Zur Vermeidung solcher möglicherweise gar nicht gewollter Architektenverträge dürfen Architekten und Architektinnen bei einer Baumaßnahme erst eingeschaltet werden, wenn ein schriftlicher Architektenvertrag abgeschlossen oder aufgrund eines bestehenden Rahmenvertrages ein schriftlicher Auftrag erteilt wurde.
(
2
)
1 Architektenverträge sind zunächst nur über die Vorplanung abzuschließen. 2 Bei Übertragung weiterer Architektenleistungen muss der Vertrag ergänzt werden; diese Ergänzung bedarf wiederum der kirchenaufsichtlichen Genehmigung, soweit nicht die Genehmigungsfiktion nach § 16 Abs. 1 RechtsVOBau eintritt.
(
3
)
Bei der Auswahl von Architekten und Architektinnen können sich die Kirchengemeinden durch das zuständige Amt für Bau- und Kunstpflege beraten lassen.
(
4
)
Für seine Stellungnahme kann das zuständige Amt für Bau- und Kunstpflege von einem Architekten oder einer Architektin die Vorlage von Referenzen verlangen.
(
5
)
Die Abnahme der einzelnen Gewerke einer Baumaßnahme gehört zu den Aufgaben des Architekten oder der Architektin.
#§ 15
(zu § 16 RechtsVOBau)
1 Den schriftlichen Architektenverträgen ist grundsätzlich das von der Landeskirche erstellte Vertragsmuster zugrunde zu legen. 2 Das Honorar darf höchstens nach Honorarzone III Mindestsatz gewährt werden. 3 Ausnahmen von diesen Grundsätzen bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenamtes.
#§ 16
(zu § 17 RechtsVOBau)
Sonderingenieure und Sonderingenieurinnen dürfen nur eingeschaltet werden, soweit dies zur Betreuung einer Baumaßnahme zwingend erforderlich ist.
#§ 17
(zu § 18 RechtsVOBau)
(
1
)
Zuweisungen für Instandsetzungen können nur gewährt werden, wenn die Bausumme einer Baumaßnahme 50 000 Euro übersteigt.
(
2
)
1 Die Kirchenkreise sind verpflichtet, sich innerhalb eines Haushaltsjahres an der Finanzierung mindestens einer Instandsetzung in ihrem Zuständigkeitsbereich mit mindestens 50 000 Euro zu beteiligen. 2 Wird eine Instandsetzung abschnittsweise durchgeführt, so gilt jeder Bauabschnitt in diesem Sinne als selbstständige Baumaßnahme. 3 Auf die Beteiligung nach Satz 1 können Zuschüsse, Zuwendungen und Spenden Dritter ganz oder teilweise angerechnet werden.
(
3
)
Bei der Bewilligung von Einzelzuweisungen werden Baumaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung gefährdeter Bausubstanzen vorrangig berücksichtigt.
(
4
)
1 Die Kirchenkreise sollen Instandsetzungen, die für die Mitfinanzierung durch eine landeskirchliche Einzelzuweisung in Betracht kommen, rechtzeitig vor Beginn eines Haushaltszeitraumes dem Landeskirchenamt melden. 2 Die Baukosten sind dabei jeweils mit Hilfe von Kostenschätzungen zu beziffern.
(
5
)
Für Neubauten, Erweiterungen und Ersatzneubauten kann das Landeskirchenamt im Rahmen des landeskirchlichen Haushaltes eine Einzelzuweisung von maximal 35 % der Bausumme bewilligen.
(
6
)
Die Bewilligung einer Einzelzuweisung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
#§ 18
(zu § 20 RechtsVOBau)
(
1
)
1 Vor Beginn einer geplanten Baumaßnahme sind die zu erwartenden Kosten in einer Kostenschätzung (Finanzierungsplan Nr. 1) nachzuweisen. 2 Auf der Grundlage der Kostenschätzung ist rechtzeitig die Finanzierung sicherzustellen. 3 Bei Bedarf sind Anträge auf Mitfinanzierung (Zuweisungen Landeskirche, Kirchenkreis oder Zuschüsse Dritter) zu stellen.
(
2
)
1 Soweit die Durchführung der Baumaßnahme beschlossen wird, sind der Zeitpunkt der Bauausführung und die Kosten in der Kostenberechnung (Finanzierungsplan Nr. 2) zu konkretisieren und zusammen mit der voraussichtlichen Finanzierung nachzuweisen. 2 Mit dem Finanzierungsplan Nr. 2 sind, soweit erforderlich, die Bewilligung der zur Mitfinanzierung benötigten Mittel und die kirchenaufsichtliche Genehmigung zu beantragen.
(
3
)
Die Titelblätter der Finanzierungspläne müssen neben der Erklärung des Kirchenvorstandes auch die baufachliche und denkmalpflegerische Bestätigung des zuständigen Amtes für Bau- und Kunstpflege und Vermerke zu Genehmigung, Genehmigungsfreiheit oder Genehmigungsfiktion enthalten.
#§ 19
(zu § 21 RechtsVOBau)
(
1
)
Als Beginn einer Baumaßnahme im Sinne von § 21 Abs. 1 RechtsVOBau ist die Versendung der Ausschreibungsunterlagen anzusehen. In den Fällen, in denen keine Ausschreibung erforderlich ist, gilt die Auftragsvergabe als Maßnahmebeginn.
(
2
)
1 Im Falle einer Kostenüber- oder -unterschreitung gegenüber der Kostenberechnung (Finanzierungsplan Nr. 2) ist das Ausschreibungsergebnis durch einen Finanzierungsplan Nr. 3 zu dokumentieren und vom Kirchenvorstand zu beschließen. 2 Eine erneute baufachliche und denkmalpflegerische Stellungnahme des zuständigen Amtes für Bau- und Kunstpflege muss nur in den Fällen des § 21 Abs. 3 RechtsVOBau eingeholt werden. 3 Eine Vorlage des Finanzierungsplans Nr. 3 bei der zuständigen Genehmigungsbehörde ist außer in den Fällen des § 21 Abs. 3 RechtsVOBau nur erforderlich, wenn zur Nachfinanzierung eine zusätzliche Ergänzungs- oder Einzelzuweisung beantragt wird.
#§ 20
(zu § 22 RechtsVOBau)
(
1
)
Nach § 8 RechtsVOBau dürfen Baumaßnahmen u. a. nur dann fortgesetzt werden, wenn ihre Finanzierung gesichert ist.
(
2
)
1 Macht das zuständige Amt für Bau- und Kunstpflege in den Fällen des § 22 Abs. 3 und 6 RechtsVOBau baufachliche Bedenken geltend, so entscheidet die zuständige Genehmigungsbehörde über die Erteilung der Genehmigung. 2 Bei denkmalpflegerischen Bedenken bleibt die Entscheidung nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 RechtsVOBau dem Landeskirchenamt vorbehalten.
(
3
)
1 Bei einer Erweiterung der Baumaßnahme oder im Falle von Mehr- oder Minderkosten im Rahmen der Baudurchführung ist zur Kostenkontrolle ein neuer Finanzierungsplan Nr. 4 (und bei Bedarf weitere Finanzierungspläne Nr. 4a, 4b usw.) zu erstellen und vom Kirchenvorstand zu beschließen. 2 Einer Vorlage des Finanzierungsplans bei der zuständigen Genehmigungsbehörde bedarf es nur, wenn in den Fällen des § 22 Abs. 3, 5 und 6 RechtsVOBau eine Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung erforderlich ist oder wenn zur Nachfinanzierung eine zusätzliche Ergänzungs- oder Einzelzuweisung beantragt wird.
#§ 21
(zu 23 RechtsVOBau)
(
1
)
Der Abschließende Finanzierungsplan ist vom Kirchenvorstand zu beschließen und zusammen mit den vorangegangenen Finanzierungsplänen, einer Bestätigung über die Durchführung der Baumaßnahme und der baufachlichen und denkmalpflegerischen Bestätigung des zuständigen Amtes für Bau- und Kunstpflege der zuständigen Genehmigungsbehörde vorzulegen.
(
2
)
1 Nicht benötigte Ergänzungs- oder Einzelzuweisungen verfallen. 2 Soweit sie bereits ausgezahlt wurden, können sie nach dem Zuweisungsrecht zurückgefordert werden.
#§ 22
(zu § 24 RechtsVOBau)
1 Maßgebend für die Durchführung von Baumaßnahmen sind außerdem die Vergaberichtlinien und die Pfarrhausbauvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. 2 Die zu diesen Durchführungsbestimmungen herausgegebenen Muster und Vordrucke (u. a. Finanzierungspläne, Architektenvertragsmuster, Formblattsammlung, Baubegehungsberichte) sind zu verwenden. 3 Die jeweils geltende Fassung steht in ständig aktualisierter Form im landeskirchlichen Intranet zur Verfügung.
#§ 22a
(zu § 24a RechtsVOBau)
Diese Durchführungsbestimmungen gelten gleichermaßen für die regionalen Baufachzentren.
#§ 23
Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2007 in Kraft.