.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Geltungszeitraum von: 20.12.1999
Geltungszeitraum bis: 30.12.2023
Satzung für den Diakonieverband der Ev.-luth. Kirchenkreise Buxtehude und Stade
Vom 20. Dezember 1999
KABl. 2000, S. 10
#Präambel
1 In der Diakonie wird Gottes Liebe zur Welt sichtbar. 2 Kirche soll diese Liebe in der heutigen Zeit zeigen und Diakonie ermöglichen. 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemühen sich um das Wohl und Heil ihrer Mitmenschen und nehmen sich ihrer in Not- und Konfliktsituationen an, gewähren Beratung und Hilfe und suchen die Ursachen von Notständen zu beheben. 4 Der Diakonieverband der beiden Kirchenkreise ist diesem Auftrag verpflichtet.
####§ 1
Ziel und Zweck
- Die diakonische Arbeit der beiden Ev.-luth. Kirchenkreise im Landkreis Stade ist aufeinander bezogen.
- 1 Die diakonische Arbeit dieser Kirchenkreise und ihrer Gemeinden erfordert eine Zusammenfassung der Aktivitäten und deren Vertretung, insbesondere gegenüber Gebietskörperschaften, Behörden und den freien Wohlfahrtsverbänden sowie deren Arbeitsgemeinschaften. 2 Zu diesem Zweck bilden die Kirchenkreise einen Kirchenkreisverband (Diakonieverband).
§ 2
Name und Sitz
- 1 Der Verband trägt den Namen „Diakonieverband der Ev.-luth. Kirchenkreise Buxtehude und Stade“ und hat seinen Sitz in Stade. 2 Er ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- Der Diakonieverband ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche Hannover.
- In dieser Eigenschaft nimmt er gemäß § 5 Abs. 1 des Diakoniegesetzes für den Bereich der Ev.-luth. Kirchenkreise Buxtehude und Stade Aufgaben des Diakonischen Werkes als eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege wahr.
§ 3
Verbandsmitglieder
Verbandsmitglieder sind die Ev.-luth. Kirchenkreise Buxtehude und Stade.
#§ 4
Aufgaben des Verbandes
- Der Diakonieverband hat gemäß § 5 Abs. 1 Diakoniegesetz folgende Aufgaben:
- 1.1.
- Die Koordinierung der diakonischen Dienste, die Planung diakonischer Vorhaben der Kirchenkreise und die Förderung diakonischer Aufgaben in den Gemeinden.
- 1.2.
- Die Vertretung der diakonischen Dienste der Kirchenkreise gegenüber allen kommunalen und staatlichen Stellen, öffentlichen Sozialleistungsträgern, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und in der Öffentlichkeit.
- 1.3.
- Das Beantragen und Abrechnen der Mittel öffentlicher Sozialleistungsträger zugunsten des Verbandes.
- 1.4.
- Die Zusammenarbeit zum Zwecke gemeinsamen diakonischen Handelns mit den Kirchengemeinden und den selbstständigen diakonischen Einrichtungen in den beiden Kirchenkreisen.
- Der Diakonieverband ist zur Zeit Träger folgender Arbeitsgebiete und Einrichtungen:
- 2.1.
- - Kirchenkreissozialarbeit Buxtehude;
- 2.2.
- - Kirchenkreissozialarbeit Stade;
- 2.3.
- - Suchtkrankenhilfe;
- 2.4.
- - Straffälligenhilfe;
- 2.5.
- - Sozialpädagogische Familienhilfe;
- 2.6.
- - Ehe- und Lebensberatung;
- 2.7.
- - Erziehungsberatung;
- 2.8.
- - Schuldnerberatung;
- 2.9.
- - Jugendhilfe Freiburg.
- Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben richtet der Diakonieverband eine Geschäftsstelle gem. § 5 Abs. 2 des Diakoniegesetzes ein.
§ 5
Verbandsvorstand
- 1 Organ des Verbandes ist der Verbandsvorstand. 2 Er besteht aus insgesamt acht Mitgliedern, und zwar aus den Vorsitzenden der Kirchenkreisvorstände und je zwei nicht geistlichen Mitgliedern, die aus den Kirchenkreistagen gewählt werden. 3 Diese berufen aus den Kirchenkreisen je ein weiteres Mitglied. 4 Die zu Berufenden müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Kirchenkreistag im Bereich des Verbandes erfüllen.
- Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenkreistag ausscheidet, aus dem es gewählt wurde.
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verbandes und der vom Verband getragenen Einrichtungen können nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
- Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin, ein Vertreter/eine Vertreterin des Kirchenkreisamtes Stade sowie der oder die Diakoniebeauftragte der Kirchenkreise nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
- Der Vorstand wählt für seine Amtszeit, in geheimer Wahl, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende, von denen einer Vorsitzender eines Kirchenkreisvorstandes sein muss.
- 1 Die Amtszeit des Verbandsvorstandes beträgt 6 Jahre und beginnt jeweils am 1. Januar des auf die Bildung der Kirchenvorstände folgenden Jahres. 2 Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der Neubildung der Kirchenkreistage neu gebildet; der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt, bis die Mitglieder des neuen Verbandsvorstandes von den Kirchenkreistagen gewählt worden sind.
- 1 Jeder Kirchenkreisvorstand kann den gewählten Vertretern und Vertreterinnen seines Kirchenkreises sowie dem Vorsitzenden der Kirchenkreisvorstände im Verbandsvorstand im Rahmen der Beschlüsse des Kirchenkreistages Weisungen erteilen. 2 Die Weisungsbefugnis gilt nicht für Wahlen.
- 1 Für die Wirksamkeit des Verbandsvorstandes gelten im Übrigen die Bestimmungen der Kirchenkreisordnung über die Wirksamkeit des Kirchenkreisvorstandes (§§ 30 bis 42) entsprechend. 2 Jedoch müssen bei den Sitzungen des Vorstandes mindestens zwei Mitglieder aus jedem Kirchenkreis anwesend sein (abweichend vom § 33 KKO).
- Entscheidungen über die Aufnahme neuer oder die Abgabe bestehender Arbeitsgebiete bedürfen 3/4 der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder.
- Die Protokolle des Verbandsvorstandes werden nachrichtlich den Kirchenkreisvorständen zugeleitet.
§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes
- 1 Der Vorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Verbandes im Sinne der in § 4 beschriebenen Aufgaben. 2 Er ist insbesondere zuständig für.
- 1.1.
- die Aufsicht über die Tätigkeit der Diakoniegeschäftsstelle,
- 1.2.
- die Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 1.3.
- die Aufsicht über die im Verband tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die Erstellung von Dienstanweisungen,
- 1.4.
- die Übernahme weiterer diakonischer Aufgaben,
- 1.5.
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan einschließlich Stellenplan,
- 1.6.
- die Abnahme der Jahresrechnungen und die Entlastung des Kirchenkreisamtes,
- 1.7.
- die Entlastung des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin,
- 1.8.
- die Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte von erheblicher Bedeutung.
- Der Vorstand kann Aufgaben an den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin delegieren.
- 1 Der Vorstand kann zur Begleitung der Arbeit der einzelnen Einrichtungen und zur Beratung Kuratorien bzw. Beiräte bilden. 2 Bestehende Satzungen, Vereinbarungen, Verträge u. ä. sind hierbei zu berücksichtigen.
- 1 Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. 2 Für die Vertretung gelten die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 bis 5 der Kirchenkreisordnung entsprechend. 3 In Einzelfällen kann der Vorstand den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin zur Vertretung des Verbandes nach außen bevollmächtigen.
- Näheres wird in einer Geschäftsordnung bestimmt.
§ 7
Geschäftsführung
- 1 Die Diakoniegeschäftsstelle wird von einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin geleitet. 2 Er/Sie führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung, nimmt nach außen die Vertretung des Verbandes in Wahrung der Rechte des Vorstandes wahr und arbeitet mit dem Kirchenkreisamt Stade zusammen.
- Näheres regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung.
- 1 Das Kirchenkreisamt Stade nimmt für den Verband Aufgaben gemäß § 67 der KKO wahr. 2 Den Haushaltsplan und den Jahresabschluss erstellt der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin unter Mithilfe des Kirchenkreisamtes.
§ 8
Verbandsaufwand
- Der Aufwand des Verbandes wird finanziert:
- 1.1.
- durch landeskirchliche Zuweisungen nach der Zuweisungsordnung in der jeweils geltenden Fassung,
- 1.2.
- durch eine nach Zahl der Gemeindeglieder auf die beteiligten Kirchenkreise zu verteilende Umlage,
- 1.3.
- durch Zuwendungen Dritter.
- Die Bereitstellung von Mitteln der Kirchenkreise beantragt der Verbandsvorstand rechtzeitig vor Aufstellung der Haushaltspläne bei den Kirchenkreistagen.
- Um die Erfüllung seiner Rechtsverpflichtungen sicherzustellen und Einnahmeschwankungen auszugleichen, bildet der Verband eine allgemeine Diakonierücklage und, soweit nötig, besondere Rücklagen für Einzeleinrichtungen.
§ 9
Satzungsänderungen
- 1 Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner Mitglieder ändern. 2 Die Änderung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
- Satzungsänderungen, durch die die Aufgaben oder die Finanzierung des Verbandes oder die Zusammensetzung des Verbandsvorstandes geändert werden, bedürfen zusätzlich einer Zustimmung durch die Kirchenkreisvorstände der Verbandsmitglieder.
- 1 Das Landeskirchenamt kann die Satzung auf Antrag oder von Amts wegen ändern. 2 Die Kirchenkreisvorstände der beteiligten Kirchenkreise und der Verbandsvorstand sind anzuhören. 3 Widerspricht ein Beteiligter, der anzuhören ist, so bedarf es der Zustimmung des Kirchensenats.
- Die Satzungsänderung und der Vermerk über die Genehmigung der Satzungsänderung werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
- Im Falle der Ein- oder Ausgliederung einzelner Kirchenkreise wird die Satzung hinsichtlich § 3 von Amts wegen berichtigt.
§ 10
Auflösung
1 Die Diakonieverband ist aufzulösen, wenn der Kirchenkreistag eines Mitgliedes seinen Austritt oder der Verbandsvorstand mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Auflösung beschließt. 2 Bei der Auflösung vereinbaren die Kirchenkreise, wer die Einrichtung übernimmt. 3 Zweckbestimmte Vermögenswerte sind den jeweiligen Einrichtungen zuzuordnen. 4 Evtl. vorhandene allgemeine Vermögenswerte und Schulden fallen im Verhältnis zur Zahl der Gemeindeglieder an die Kirchenkreise.
Beschlossen vom Kirchenkreistag Buxtehude am 8. Juli 1999
(Vorsitzender) | (Superintendent) |
Beschlossen vom Kirchenkreistag Stade am 15. Juli 1999
(Vorsitzende) | (Superintendent) |
Vorstehende Satzung des Diakonieverbandes der Ev.-luth. Kirchenkreise Buxtehude und Stade wird gemäß § 81 Abs. 1 der Kirchenkreisordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hannover, den 20. Dezember 1999
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Grüneklee |