.Satzung der Evangelisch-lutherischen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung der Evangelisch-lutherischen
Gesamtkirchengemeinde Oberharz
Vom 24. September 2024
KABl. 2024, S. 81
#Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
###Präambel
1 Unser kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. 2 Die beteiligten Kirchengemeinden wollen durch die Gründung einer Gesamtkirchengemeinde ihre bisherige Zusammenarbeit in der Region vertiefen und gleichzeitig die Identität ihrer örtlichen Gemeinden erhalten. 3 Das Ziel des Miteinanders in der Gesamtkirchengemeinde ist die Weiterentwicklung einer vielfältigen Gemeindearbeit durch gegenseitige Ergänzung und Entlastung. 4 Zugleich wollen wir attraktive Beschäftigungsverhältnisse für Haupt- und Nebenamtliche schaffen und Ehrenamtlichen und Engagierten weitreichende Mitgestaltungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten bieten.
#§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde (GKG) führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Oberharz“. 2 Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
(
2
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie hat ihren Sitz in Clausthal-Zellerfeld.
(
3
)
1 Die Ev.-luth. Kirchengemeinden Altenau, Bad Grund, Buntenbock, Clausthal, Lautenthal, Wildemann, St. Andreasberg und Zellerfeld sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. 2 Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3 Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
#§ 2
Verantwortung der Gesamtkirchengemeinde
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde ist nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes für alle Angelegenheiten in ihr und in den beteiligten Ortskirchengemeinden verantwortlich. 2 Die Ortskirchengemeinden nehmen die auf sie übertragenen Aufgaben nicht in eigener Verantwortung wahr, sondern kraft Delegation durch die Gesamtkirchengemeinde. 3 Eine Aufgabenübertragung auf die Ortskirchengemeinden ist nur durch diese Satzung möglich.
(
2
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde ist Träger der Friedhöfe in den Ortskirchengemeinden.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(
1
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand (GKV) vertritt die Gesamtkirchengemeinde. 2 Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden, soweit für deren Vertretung nicht nach § 5 der Ortskirchenvorstand zuständig ist.
(
2
)
Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(
3
)
1 Der GKV wird gewählt, indem zur Kirchenvorstandswahl in den Ortskirchengemeinden jeweils mindestens ein Wahlbezirk gebildet wird. 2 Für die Ortskirchengemeinden Buntenbock, Lautenthal, St. Andreasberg und Wildemann sind im GKV mindestens jeweils 1 Sitz vorgesehen, für die Ortskirchengemeinden Altenau-Schulenberg, Bad Grund und Zellerfeld sind es mindestens jeweils 2 Sitze, für die Ortskirchengemeinde Clausthal sind es mindestens 3 Sitze.
(
4
)
1 Mitglieder im GKV sind die in den Wahlbezirken gewählten Mitglieder, die vom Kirchenkreisvorstand berufenen Mitglieder und die Mitglieder kraft Amtes. 2 Die weiteren berufenen Mitglieder der Ortskirchenvorstände nach § 5 Absatz 1 Satz 3 können an den Sitzungen des Gesamtkirchenvorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen.
#§ 4
Aufgaben des Gesamtkirchenvorstandes
(
1
)
1 Beim Gesamtkirchenvorstand liegt alle Verantwortung, die nicht an die Ortskirchengemeinden delegiert ist. 2 Dies gilt insbesondere für:
- 1 Den Rhythmus der Gottesdienste und die Festlegung der Gottesdienstzeiten sowie des Kollektenplans. 2 Auf Vorschlag der Ortskirchenvorstände an das Pfarramt erstellt das Pfarramt einen Plan für die Gottesdienste und Festveranstaltungen der Ortskirchengemeinden. 3 Im Gesamtkirchenvorstand wird dieser abgestimmt und entschieden.
- Die Finanzverantwortung; näheres regelt § 8.
(
2
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Belange der Ortskirchenvorstände im Kirchengemeindeverband Oberharz. 2 Dies gilt insbesondere für:
- 1 Den Konfirmandenunterricht in allen Kirchengemeinden. 2 Der kirchliche Unterricht wird gemeinsam angeboten und im Auftrag des Pfarramtes von einem Team aus Haupt- und Ehrenamtlichen gestaltet. 3 Alle notwendigen Abstimmungen erfolgen zwischen Pfarramt und Gesamtkirchenvorstand.
- Den Kindergottesdienst und die kirchlichen Veranstaltungen mit Jugendlichen.
- die Organisation eines regionalen Gemeindebriefes.
- Die Organisation der weiteren Öffentlichkeitsarbeit (regionale Homepage, Social Media).
- Erwachsenenbildung.
- Regionale Gottesdienste.
- Regionales Sekretariat (auch die Dienstaufsicht).
- Entscheidungen, die die Pfarrstellen betreffen (§ 7).
(
3
)
1 Auf Vorschlag der Ortskirchenvorstände kann der Gesamtkirchenvorstand die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben nach Maßgabe des § 8 verändern, übertragen oder ergänzen. 2 In diesem Fall ist auch § 6 anzupassen.
(
4
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand kann einen oder mehrere beschließende und/oder nicht beschließende Ausschüsse einrichten. 2 Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. 3 Der Gesamtkirchenvorstand bildet einen Bauausschuss, dem auch Mitglieder auf Vorschlag der Ortskirchenvorstände angehören.
#§ 5
Ortskirchenvorstand
(
1
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenvorstand. 2 Diesem gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, an. 3 Der Gesamtkirchenvorstand beruft auf Vorschlag der Ortskirchenvorstände weitere Mitglieder in die Ortskirchenvorstände, soweit diese Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind.
(
2
)
1 Der Ortskirchenvorstand vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit ihm nach dieser Satzung Aufgaben übertragen sind. 2 Für die Tätigkeit eines Ortskirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend. 3 Der Ortskirchenvorstand berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben.
(
3
)
Die Ortskirchenvorstände führen die Siegel der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden weiter.
#§ 6
Aufgaben der Ortskirchenvorstände
(
1
)
Den Ortskirchenvorständen sind die folgenden Aufgaben übertragen:
- a)
- Präsenz vor Ort, insbesondere als Ansprechpartner für die Gemeindemitglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde.
- b)
- Sie fördern und pflegen den Kontakt unter den ehrenamtlich Mitarbeitenden und denen, die sich zeitlich begrenzt oder auch nur einmalig in einem Bereich des kirchlichen Lebens engagieren mögen.
- c)
- Mitgestaltung der örtlichen Gottesdienste und Andachten sowie Gestaltung der ortskirchlichen Unternehmungen, Feste und sonstiger Angebote in Abstimmung mit dem Pfarramt und unter Berücksichtigung der Jahresplanung der Gesamtkirchengemeinde.
- d)
- Vertretung der Belange der Ortskirchengemeinde im Gesamtkirchenvorstand.
- e)
- Festlegung der Verwendung des freiwilligen Kirchgeldes.
- f)
- 1 Die Gebäude und Liegenschaften (Gebäude, verpachtete Grundstücke usw.) bleiben im Eigentum der Ortskirchengemeinde. 2 Die Betreuung aller Liegenschaften und Werterhalt (Bewirtschaftung, laufende Bauunterhaltung) ist an den jeweiligen Ortskirchenvorstand übertragen – im Rahmen eines jeweils festgelegten Budgets für die laufende Bauunterhaltung / Bagatellreparaturen. 3 Dies gilt auch für die Durchführung von Baubegehungen. 4 Der Ortskirchenvorstand benennt Mitglieder für den Bauausschuss.
- i)
- Die Pflege der Kontakte zu den örtlichen Vereinen und der kommunalen Ortsgemeinde obliegt dem jeweiligen Ortskirchenvorstand gemeinsam mit dem Pfarramt.
- j)
- Die Festlegung der Verwendung von zweckgebundenen Spenden.
- k)
- Sie haben das Recht, Vorschläge für Satzungsänderungen einzureichen.
(
2
)
1 Dem Ortskirchenvorstand Zellerfeld wird die Aufgabe der Verantwortung und Verwaltung der Calvör-Wiechmann´schen Stiftung gemäß deren Stiftungssatzung übertragen. 2 Der Ortskirchenvorstand Clausthal ist Ansprechpartner für die Marktkirchenstiftung und benennt die satzungsgemäßen kirchlichen Vertreterinnen und Vertreter.
(
3
)
Dem jeweiligen Ortskirchenvorstand wird die Vertretung der Ortskirchengemeinden Zellerfeld, St. Andreasberg und Clausthal im Ev.-luth. Kindertagesstättenverband Harzer Land übertragen.
#§ 7
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
(
2
)
Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke entscheidet der Gesamtkirchenvorstand nach Anhörung der Ortskirchenvorstände der betroffenen Ortskirchengemeinden.
#§ 8
Haushalt und Finanzen
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde stellt für einzelne Arbeitsbereiche Budgets auf der Grundlage der Zuweisungen zur Verfügung. 2 Der Gesamtkirchenvorstand errechnet die für die Aufgaben der Ortskirchenvorstände nach § 6 erforderlichen Jahresbudgets. 3 Diese Vorgaben sind für die Ortskirchenvorstände bindend; Abweichungen und Verschiebungen, die zu einer negativen Belastung führen, sind vorher mit dem Gesamtkirchenvorstand abzustimmen und bedürfen der Genehmigung durch den Gesamtkirchenvorstand.
(
2
)
1 Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. 2 Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten. 3 Aus den Erträgen der vermieteten Gebäude sind die gesetzlich vorgesehenen Instandhaltungsrücklagen zu bilden.
(
3
)
1 Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. 2 Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden. 3 Entsprechendes gilt für Erträge der Ortskirchengemeinde aus zweckgebundenem Vermögen.
(
4
)
Die buchhalterische Darstellung der Gesamtkirchengemeinde erfolgt nach den geltenden Bestimmungen der Landeskirche.
(
5
)
Für die Calvör-Wiechmann’sche Stiftung ist eine Kostenstelle im Haushaltsplan der Gesamtkirchengemeinde einzurichten.
#§ 9
Satzungsänderung
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 10
Aufhebung, Ausgliederung
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortskirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(
2
)
1 Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2 Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(
3
)
Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
(
4
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
#§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 01.01.2025 in Kraft.