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Satzung der Evangelisch-lutherischen
Gesamtkirchengemeinde Oberharz

Vom 24. September 2024

KABl. 2024, S. 81

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Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
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Präambel

Unser kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Die beteiligten Kirchengemeinden wollen durch die Gründung einer Gesamtkirchengemeinde ihre bisherige Zusammenarbeit in der Region vertiefen und gleichzeitig die Identität ihrer örtlichen Gemeinden erhalten. Das Ziel des Miteinanders in der Gesamtkirchengemeinde ist die Weiterentwicklung einer vielfältigen Gemeindearbeit durch gegenseitige Ergänzung und Entlastung. Zugleich wollen wir attraktive Beschäftigungsverhältnisse für Haupt- und Nebenamtliche schaffen und Ehrenamtlichen und Engagierten weitreichende Mitgestaltungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten bieten.
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde (GKG) führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Oberharz“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Clausthal-Zellerfeld.
( 3 ) Die Ev.-luth. Kirchengemeinden Altenau, Bad Grund, Buntenbock, Clausthal, Lautenthal, Wildemann, St. Andreasberg und Zellerfeld sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
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§ 2
Verantwortung der Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes für alle Angelegenheiten in ihr und in den beteiligten Ortskirchengemeinden verantwortlich. Die Ortskirchengemeinden nehmen die auf sie übertragenen Aufgaben nicht in eigener Verantwortung wahr, sondern kraft Delegation durch die Gesamtkirchengemeinde. Eine Aufgabenübertragung auf die Ortskirchengemeinden ist nur durch diese Satzung möglich.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist Träger der Friedhöfe in den Ortskirchengemeinden.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand (GKV) vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden, soweit für deren Vertretung nicht nach § 5 der Ortskirchenvorstand zuständig ist.
( 2 ) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
( 3 ) Der GKV wird gewählt, indem zur Kirchenvorstandswahl in den Ortskirchengemeinden jeweils mindestens ein Wahlbezirk gebildet wird. Für die Ortskirchengemeinden Buntenbock, Lautenthal, St. Andreasberg und Wildemann sind im GKV mindestens jeweils 1 Sitz vorgesehen, für die Ortskirchengemeinden Altenau-Schulenberg, Bad Grund und Zellerfeld sind es mindestens jeweils 2 Sitze, für die Ortskirchengemeinde Clausthal sind es mindestens 3 Sitze.
( 4 ) Mitglieder im GKV sind die in den Wahlbezirken gewählten Mitglieder, die vom Kirchenkreisvorstand berufenen Mitglieder und die Mitglieder kraft Amtes. Die weiteren berufenen Mitglieder der Ortskirchenvorstände nach § 5 Absatz 1 Satz 3 können an den Sitzungen des Gesamtkirchenvorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen.
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§ 4
Aufgaben des Gesamtkirchenvorstandes

( 1 ) Beim Gesamtkirchenvorstand liegt alle Verantwortung, die nicht an die Ortskirchengemeinden delegiert ist. Dies gilt insbesondere für:
  1. Den Rhythmus der Gottesdienste und die Festlegung der Gottesdienstzeiten sowie des Kollektenplans. Auf Vorschlag der Ortskirchenvorstände an das Pfarramt erstellt das Pfarramt einen Plan für die Gottesdienste und Festveranstaltungen der Ortskirchengemeinden. Im Gesamtkirchenvorstand wird dieser abgestimmt und entschieden.
  2. Die Finanzverantwortung; näheres regelt § 8.
( 2 ) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Belange der Ortskirchenvorstände im Kirchengemeindeverband Oberharz. Dies gilt insbesondere für:
  1. Den Konfirmandenunterricht in allen Kirchengemeinden. Der kirchliche Unterricht wird gemeinsam angeboten und im Auftrag des Pfarramtes von einem Team aus Haupt- und Ehrenamtlichen gestaltet. Alle notwendigen Abstimmungen erfolgen zwischen Pfarramt und Gesamtkirchenvorstand.
  2. Den Kindergottesdienst und die kirchlichen Veranstaltungen mit Jugendlichen.
  3. die Organisation eines regionalen Gemeindebriefes.
  4. Die Organisation der weiteren Öffentlichkeitsarbeit (regionale Homepage, Social Media).
  5. Erwachsenenbildung.
  6. Regionale Gottesdienste.
  7. Regionales Sekretariat (auch die Dienstaufsicht).
  8. Entscheidungen, die die Pfarrstellen betreffen (§ 7).
( 3 ) Auf Vorschlag der Ortskirchenvorstände kann der Gesamtkirchenvorstand die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben nach Maßgabe des § 8 verändern, übertragen oder ergänzen. In diesem Fall ist auch § 6 anzupassen.
( 4 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann einen oder mehrere beschließende und/oder nicht beschließende Ausschüsse einrichten. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. Der Gesamtkirchenvorstand bildet einen Bauausschuss, dem auch Mitglieder auf Vorschlag der Ortskirchenvorstände angehören.
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§ 5
Ortskirchenvorstand

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenvorstand. Diesem gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, an. Der Gesamtkirchenvorstand beruft auf Vorschlag der Ortskirchenvorstände weitere Mitglieder in die Ortskirchenvorstände, soweit diese Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind.
( 2 ) Der Ortskirchenvorstand vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit ihm nach dieser Satzung Aufgaben übertragen sind. Für die Tätigkeit eines Ortskirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend. Der Ortskirchenvorstand berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben.
( 3 ) Die Ortskirchenvorstände führen die Siegel der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden weiter.
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§ 6
Aufgaben der Ortskirchenvorstände

( 1 ) Den Ortskirchenvorständen sind die folgenden Aufgaben übertragen:
a)
Präsenz vor Ort, insbesondere als Ansprechpartner für die Gemeindemitglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde.
b)
Sie fördern und pflegen den Kontakt unter den ehrenamtlich Mitarbeitenden und denen, die sich zeitlich begrenzt oder auch nur einmalig in einem Bereich des kirchlichen Lebens engagieren mögen.
c)
Mitgestaltung der örtlichen Gottesdienste und Andachten sowie Gestaltung der ortskirchlichen Unternehmungen, Feste und sonstiger Angebote in Abstimmung mit dem Pfarramt und unter Berücksichtigung der Jahresplanung der Gesamtkirchengemeinde.
d)
Vertretung der Belange der Ortskirchengemeinde im Gesamtkirchenvorstand.
e)
Festlegung der Verwendung des freiwilligen Kirchgeldes.
f)
Die Gebäude und Liegenschaften (Gebäude, verpachtete Grundstücke usw.) bleiben im Eigentum der Ortskirchengemeinde. Die Betreuung aller Liegenschaften und Werterhalt (Bewirtschaftung, laufende Bauunterhaltung) ist an den jeweiligen Ortskirchenvorstand übertragen – im Rahmen eines jeweils festgelegten Budgets für die laufende Bauunterhaltung / Bagatellreparaturen. Dies gilt auch für die Durchführung von Baubegehungen. Der Ortskirchenvorstand benennt Mitglieder für den Bauausschuss.
i)
Die Pflege der Kontakte zu den örtlichen Vereinen und der kommunalen Ortsgemeinde obliegt dem jeweiligen Ortskirchenvorstand gemeinsam mit dem Pfarramt.
j)
Die Festlegung der Verwendung von zweckgebundenen Spenden.
k)
Sie haben das Recht, Vorschläge für Satzungsänderungen einzureichen.
( 2 ) Dem Ortskirchenvorstand Zellerfeld wird die Aufgabe der Verantwortung und Verwaltung der Calvör-Wiechmann´schen Stiftung gemäß deren Stiftungssatzung übertragen. Der Ortskirchenvorstand Clausthal ist Ansprechpartner für die Marktkirchenstiftung und benennt die satzungsgemäßen kirchlichen Vertreterinnen und Vertreter.
( 3 ) Dem jeweiligen Ortskirchenvorstand wird die Vertretung der Ortskirchengemeinden Zellerfeld, St. Andreasberg und Clausthal im Ev.-luth. Kindertagesstättenverband Harzer Land übertragen.
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§ 7
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
( 2 ) Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke entscheidet der Gesamtkirchenvorstand nach Anhörung der Ortskirchenvorstände der betroffenen Ortskirchengemeinden.
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§ 8
Haushalt und Finanzen

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde stellt für einzelne Arbeitsbereiche Budgets auf der Grundlage der Zuweisungen zur Verfügung. Der Gesamtkirchenvorstand errechnet die für die Aufgaben der Ortskirchenvorstände nach § 6 erforderlichen Jahresbudgets. Diese Vorgaben sind für die Ortskirchenvorstände bindend; Abweichungen und Verschiebungen, die zu einer negativen Belastung führen, sind vorher mit dem Gesamtkirchenvorstand abzustimmen und bedürfen der Genehmigung durch den Gesamtkirchenvorstand.
( 2 ) Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten. Aus den Erträgen der vermieteten Gebäude sind die gesetzlich vorgesehenen Instandhaltungsrücklagen zu bilden.
( 3 ) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden. Entsprechendes gilt für Erträge der Ortskirchengemeinde aus zweckgebundenem Vermögen.
( 4 ) Die buchhalterische Darstellung der Gesamtkirchengemeinde erfolgt nach den geltenden Bestimmungen der Landeskirche.
( 5 ) Für die Calvör-Wiechmann’sche Stiftung ist eine Kostenstelle im Haushaltsplan der Gesamtkirchengemeinde einzurichten.
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§ 9
Satzungsänderung

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 10
Aufhebung, Ausgliederung

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortskirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
( 2 ) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
( 3 ) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
( 4 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
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§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 01.01.2025 in Kraft.