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Geltungszeitraum von: 01.01.2013

Geltungszeitraum bis: 31.05.2024

Satzung für den Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Uelzen

Vom 5. Februar 2013

KABl. 2013, S. 22

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Präambel

Seid allezeit bereit zur Verantwortung vor jedermann, der von euch Rechenschaft fordert über die Hoffnung, die in euch ist.
1. Petrus 3,15
1Die Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ist im Auftrag Jesu Christi begründet, den er seiner Kirche gegeben hat. 2Dieser wird konkret in einer Wertevermittlung, die ihre Grundlage im Evangelium und den Geboten als christliche Lebensorientierung hat. 3Daher versteht sich die Arbeit evangelischer Kindertagesstätten als Verkündigung und Diakonie für Kinder.
4Das biblisch-christliche Menschenbild verpflichtet zur Achtung und Wertschätzung des Nächsten. 5Das bedeutet, Kinder in ihrer Individualität und Einmaligkeit anzunehmen und ihnen gleichermaßen Respekt und Wertschätzung gegenüber anderen zu vermitteln. 6Darum sind Familien aus allen sozialen Schichten, Religionen und Nationalitäten, ebenso wie Kinder mit besonderem Unterstützungsbedarf in unseren evangelischen Kindergärten willkommen.
7Die evangelischen Kindertagesstätten mit ihren pädagogischen Kräften erfüllen einen von Kirche und Staat anerkannten eigenständigen Bildungs-, Erziehungs-, und Betreuungsauftrag. 8Auch im Verband bleiben sie wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden. 9Diese bieten einen Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder wie Eltern und ermöglichen generationsübergreifende Begegnungen.
10Die evangelischen Kindertagesstätten arbeiten mit den Eltern zum Wohl des Kindes partnerschaftlich zusammen und bieten Möglichkeiten zur Mitwirkung und Unterstützung. 11Sie orientieren sich an den Lebensverhältnissen der Kinder und Familien und reagieren auf den gesellschaftlichen Wandel und die damit verbundenen Herausforderungen an die Familien.
12Der Verband evangelischer Kindertagesstätten bündelt die administrative und finanzielle Verantwortung, sichert die Qualität der Arbeit und ermöglicht einen flexibleren Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitende). 13Die einrichtungsübergreifende Zusammenarbeit dient der Stärkung des evangelischen Profils der Arbeit nach innen und ermöglicht eine erkennbare Darstellung gemeinsamer evangelischer Arbeit in der Öffentlichkeit.
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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz des Verbandes

(1) 1Die folgenden Kirchengemeinden des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Uelzen, - nachfolgend Verbandsgemeinden genannt - bilden einen Kirchengemeindeverband gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung (KGO):
  • Dreikönigs-Kirchengemeinde, Pastorenstr. 1, 29549 Bad Bevensen
  • St. - Michaelis-Kirchengemeinde, Kirchplatz 6, 29553 Bienenbüttel
  • St. - Petri-Kirchengemeinde, Rosenweg 4, 29389 Bad Bodenteich
  • St. - Michaelis-Kirchengemeinde, Hauptstr. 14, 29581 Gerdau
  • St. - Bartholomäus-Kirchengemeinde, Göhrdestr. 5,
    29584 Himbergen
  • St. - Johannes des Täufers-Kirchengemeinde, Oldenstadt, Klosterstr. 10, 29525 Uelzen
  • St. - Johannis-Kirchengemeinde, Uelzen, Hagenskamp 4, 29525 Uelzen.
2Der Verband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Der Kirchengemeindeverband führt den Namen „Evangelisch- lutherischer Kindertagesstättenverband Uelzen“, nachfolgend Kindertagesstättenverband genannt.
(3) Der Kindertagesstättenverband hat seinen Sitz in Uelzen.
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§ 2
Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes

(1) Der Kindertagesstättenverband erfüllt die sich aus § 22 Abs. 2 und 3 des Kinder – und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII – und § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder, beide in der jeweils gültigen Fassung, ergebenden Verpflichtungen des Trägers von Kindertagesstätten.
(2) 1Zu diesem Zweck übertragen die Verbandsgemeinden die Trägerschaft folgender evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder, nachfolgend Kindertagesstätten genannt, auf den Kindertagesstättenverband:
  • Evangelische Kindertagesstätte, Röntgenstraße 1 und 1a, 29549 Bad Bevensen
  • Evangelische Kindertagesstätte „St. Michaelis“, Kirchplatz 6a, 29553 Bienenbüttel
  • Evangelische Kindertagesstätte, Burgplatz 4, 29389 Bad Bodenteich,
  • Evangelische Kindertagesstätte, „St. Michaelis“, In der Worth 2a, 29581 Gerdau
  • Evangelischer Kindergarten, „Unterm Regenbogen“, Zum Botterbusch 20, 29584 Himbergen
  • Evangelische Kindertagesstätte, Bindelkampweg 17, 29525 Uelzen
  • Evangelische Kindertagesstätte, „Weiße Taube“, Fritz-Reuter-Str. 15 a , 29525 Uelzen
  • Evangelische Kindertagesstätte, „Arche“, Fritz-Reuter-Str. 15, 29525 Uelzen.
2Der Kindertagesstättenverband kann Tageseinrichtungen für Kinder in den Kindertagesstättenverband aufnehmen, gründen, aus dem Kindertagesstättenverband abgeben und schließen.
(3) 1Die Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes sind alle die Tageseinrichtungen betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art sowie deren Umsetzung. 2Hierzu gehören insbesondere:
  1. Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
  2. Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
  3. Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommune, Landkreis, Kirchenkreis, Landeskirche, Sprengelfachberatung und anderen Stellen),
  4. Verabschiedung des Haushaltsplanes,
  5. Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
  6. Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit der Kommune und dem Land,
  7. Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
  8. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
(4) 1Dem Kindertagesstättenverband obliegt die einrichtungsübergreifende Kindertagesstättenbedarfsplanung. 2Er entscheidet über Einrichtung und Schließung von Gruppen. 3Vor der Schließung einer Kindertagesstätte ist das Einvernehmen mit der betroffenen Kirchengemeinde herzustellen.
(5) 1Der Kindertagesstättenverband gewährleistet, dass der ihm obliegende Auftrag in den Kindertagesstätten erfüllt wird. 2Er wird das klare evangelische Profil der Kindertagesstätten bewahren. 3Bei allen Entscheidungen und Maßnahmen wird er engen Kontakt zu den Verbandsgemeinden halten und die inhaltliche Einbindung der Kindertagesstätten in die Arbeit und das Leben der Verbandsgemeinden ständig im Auge behalten und nach Kräften fördern.
(6) Dem Kindertagesstättenverband können durch übereinstimmende Kirchenvorstandsbeschlüsse der Verbandsgemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Verbandsgemeinden, die den Kindergarten betreffen, übertragen werden.
(7) Die rechtliche Selbständigkeit der Verbandsgemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart ist.
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§ 3
Erfüllung der Aufgaben

(1) 1Sofern die Verbandsgemeinden Eigentümer der Kindertagesstättengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der Verbandsgemeinden. 2Zur Erfüllung der Aufgaben übertragen diese dem Kindertagesstättenverband die Nutzungsrechte an ihren Kindertagesstättengebäuden und -grundstücken einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Inventars. 3Einzelheiten werden in Übergabeverträgen geregelt.
(2) 1Der Kindertagesstättenverband übernimmt die sich aus den zwischen den Verbandsgemeinden und den jeweiligen Kommunen bestehenden Betriebsführungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten. 2Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Kindertagesstättenverband, den Verbandsgemeinden und den jeweiligen Kommunen abzuschließen. 3Der Kindertagesstättenverband übernimmt auch sämtliche Betreuungsverträge mit den Eltern. 4Entsprechende Überleitungsverträge sind zu schließen.
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§ 4
Mitarbeitende

(1) 1Der Kindertagesstättenverband übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bei den in den Kindertagesstätten der Verbandsgemeinden angestellten Mitarbeitenden zu den gleichen Bedingungen. 2Er wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeitenden in den Kindertagesstätten.
(2) 1Die Stelle der Leitung der Kindertagesstätte wird im Einvernehmen mit der Kirchengemeinde besetzt. 2Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, wird die Stelle neu ausgeschrieben. 3Kommt es auch nach einer Neuausschreibung nicht zu einem Einvernehmen, entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
(3) 1Bei einer Umsetzung auf die Stelle der Leitung ist ebenfalls das Einvernehmen mit der Kirchengemeinde herzustellen. 2Kommt dieses nicht zustande, entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
(4) Die Mitarbeitenden sollen grundsätzlich in den Kindertagesstätten eingesetzt werden, in denen sie bei Vertragsabschluss tätig waren.
(5) Auf den Kindertagesstättenverband sind die in der Landeskirche für die Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeitenden anzuwenden.
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§ 5
Aufgaben der Verbandsgemeinde

1Für die Verbandsgemeinden sind die Kindertagesstätten ein wichtiger Beitrag zum Gemeindeaufbau und Bestandteil des gemeindlichen Lebens der Kirchengemeinde. 2Aufgabe der Verbandsgemeinde ist die seelsorgerliche und religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Kindertagesstätte. 3Hierzu gehören insbesondere:
  1. regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in gemeindliche Aktivitäten (z. B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste etc.),
  2. regelmäßige Teilnahme der Kindertagesstättenleitung an den Dienstbesprechungen der Verbandsgemeinde,
  3. mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
  4. regelmäßige Besuche des Pfarramtes in der Kindertagesstätte,
  5. Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Verbandsgemeinde durch die Kindertagesstätte (z. B. Gemeindebrief),
  6. Vertretung des Kindertagesstättenverbandes im Beirat gemäß § 10 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG).
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§ 6
Verbandsvorstand

(1) Organ des Kindertagesstättenverbandes ist der Verbandsvorstand.
(2) 1Der Verbandsvorstand besteht aus:
  1. einem geistlichen oder nichtgeistlichen Mitglied je Verbandsgemeinde, das der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte wählt (§ 105 Absatz 2 Satz 1 KGO); es darf nicht dem Kirchenkreisvorstand angehören. 2Für dieses Mitglied ist für den Verhinderungsfall ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen; Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend,
  2. einem Kirchenkreisvorstandsmitglied ohne Stimmrecht, das auf Vorschlag des Kirchenkreisvorstandes vom Verbandsvorstand berufen wird sowie
  3. bis zu zwei Mitgliedern, davon eine Pastorin oder ein Pastor, die vom Verbandsvorstand berufen werden; der Kirchenkreistag kann hierzu Vorschläge machen.
(3) 1Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt ist. 2Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Buchstaben b und c. 4Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kindertagesstättenverbandes, des Kirchenkreises oder einer Verbandsgemeinde können nicht Mitglied des Verbandesvorstandes sein.
(4) 1Der Verbandsvorstand wird innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt, bis die neuen Mitglieder des neuen Verbandsvorstandes von den Kirchenvorständen gewählt worden sind.
(5) Der oder die Vorsitzende und sein oder ihr Vertreter werden aus der Mitte des Verbandsvorstandes gewählt.
(6) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind ehrenamtlich tätig.
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§ 7
Sitzungen des Verbandsvorstandes

(1) 1Der Verbandsvorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, zusammen. 2Zu Beginn jedes neuen Haushaltsjahres hat der oder die Vorsitzende den Verbandsvorstand innerhalb eines Monats einzuberufen. 3Der Verbandsvorstand ist ferner innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn es zwei Mitglieder des Verbandsvorstandes schriftlich verlangen. 4Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen.
(2) 1Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. 2Der oder die Vorsitzende kann die Ladungsfrist aus besonderem Anlass abkürzen. 3Mit der Ladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder und der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
(4) Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder gefasst.
(5) 1Die betriebswirtschaftliche Leitung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil. 2Gleiches gilt auch für die pädagogische Leitung. 3Kindergartenleitungen und fachkundige Personen können beratend ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dies beschließt. 4Die Landeskirchliche Fachberatung wird zu den Sitzungen eingeladen.
(6) 1Die Beschlüsse werden in ihrem Ergebnis im Protokoll des Verbandsvorstandes schriftlich festgehalten. 2Die Protokollführung obliegt einer vom Verbandsvorstand bestimmten Person. 3Das Protokoll ist vom Vorsitzenden sowie einem anderen Vorstandsmitglied zu genehmigen. 4Die Geschäftsführung (§ 9) verwahrt das Protokoll. 5Die Seiten des Protokolls sind jahrgangsweise zu nummerieren.
(7) 1Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 2Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
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§ 8
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) 1Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten. 2Dies umfasst insbesondere die strategische Planung, die Organisation, den Personaleinsatz, die Führung und die Kontrolle der Abläufe in den Kindertagesstätten.
(2) 1Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand in geeigneten Fällen durch Beschluss auf Kirchenvorstände der Verbandsgemeinden, auf die Geschäftsführung und auf Kindertagesstättenleitungen übertragen werden. 2Die Übertragung erfolgt in einem gesonderten Aufgabenverteilungsplan, der im Rahmen der Gründung des Kindertagesstättenverbandes von den Kirchenvorständen der Verbandsgemeinden beschlossen wird. 3Der Aufgabenverteilungsplan kann später vom Verbandsvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
(3) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kindertagesstättenverband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(4) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kindertagesstättenverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kindertagesstättenverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 9
Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung besteht aus
  1. der pädagogischen Leitung und
  2. der betriebswirtschaftlichen Leitung.
(2) 1Das Kirchenkreisamt übernimmt nach Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand für den Kindertagesstättenverband die Aufgaben der betriebswirtschaftlichen Leitung. 2Die betriebswirtschaftliche Leitung wird einem oder einer geeigneten Mitarbeitenden des Kirchenkreisamtes übertragen. 3Hierfür sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen. Die Aufgaben sind in einer Dienstanweisung festzulegen.
(3) 1Die pädagogische Leitung wird vom Verbandsvorstand im Benehmen mit der Landeskirchlichen Fachberatung einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft übertragen. 2Für die Aufgaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen. 3Anstellungsträger der pädagogischen Leitung ist der Kindertagesstättenverband. 4Sitz der pädagogischen Leitung soll das Kirchenkreisamt sein.
(4) 1Die Aufgaben der pädagogischen Leitung sind in einer Dienstanweisung festzulegen. 2Darin ist konkret und abschließend zu regeln, welche Aufgaben ihr obliegen. 3Dabei ist eine Abgrenzung zu den Aufgaben der betriebswirtschaftlichen Leitung, der örtlichen Einrichtungsleitung und der Landeskirchlichen Fachberatung zu beachten.
(5) 1Der Verbandsvorstand entscheidet, ob er für bestimmte Angelegenheiten des Kindertagesstättenverbandes einen „Geschäftsführenden Ausschuss“ bildet. 2Zusammensetzung, konkrete Aufgaben und Zuständigkeiten werden vom Verbandsvorstand festgelegt.
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§ 10
Finanzen, Vermögen und Bauunterhaltung

(1) Für den Kindertagesstättenverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird.
(2) 1Der finanzielle Aufwand des Kindertagesstättenverbandes wird durch Umlagen, die aus den Haushalten der Kindertagesstätten zu finanzieren sind, gedeckt. 2Der Umlageschlüssel wird vom Verbandsvorstand festgelegt.
(3) 1Sofern die Verbandsgemeinden Eigentümer der Kindertagesstättengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der Verbandsgemeinden (§ 3 Absatz 1). 2Diese stellen dem Kindertagesstättenverband Gebäude und den von der Kindertagesstätte genutzten Teil des Grundstücks zur Nutzung zur Verfügung. 3Im Gegenzug obliegen dem Kindertagesstättenverband die Bauunterhaltungsverpflichtung und die Kosten der Gebäudebewirtschaftung (einschließlich öffentlicher Lasten und Abgaben). 4Hierbei kann der Kindertagesstättenverband zur Deckung des kirchlichen Finanzierungsanteils etwaige vorhandene Rücklagen heranziehen.
5Der Kindertagesstättenverband übernimmt auch die Verkehrssicherungspflicht für den von den Kindertagesstätten genutzten Teil der Grundstücke und Gebäude und stellt die Verbandsgemeinden von allen Ansprüchen Dritter hierzu frei. 6Er ist für die Einhaltung der einschlägigen baurechtlichen und sonstigen Vorschriften (Berufsgenossenschaft, Versicherung usw.) verantwortlich.
(4) 1Bei mischgenutzten Gebäuden übernimmt der Kindertagesstättenverband die anteiligen Bewirtschaftungs- und Bauunterhaltungskosten für die Kindertagesstätte. 2Sofern keine eindeutige Zuordnung der Kosten zu den Gebäudeteilen möglich ist, werden sie entsprechend der anteiligen Nutzung des Gebäudes aufgeteilt.
(5) Die Verbandsgemeinden sind für die Überwachung des Gebäudezustandes verantwortlich. Dem Kindertagesstättenverband ist bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, das Ergebnis einer Baubegehung mitzuteilen.
(6) 1Die Entscheidung über die Durchführung von Baumaßnahmen obliegt dem Kindertagesstättenverband. Baumaßnahmen, die zur Substanzerhaltung des Gebäudes notwendig sind, hat der Kindertagesstättenverband in angemessener Frist durchzuführen. 2Bei baulichen Veränderungen ist das Einvernehmen mit der Verbandsgemeinde herzustellen. 3Die Verbandsgemeinde wird über alle Baumaßnahmen rechtzeitig unterrichtet und kann sich über die Durchführung einer Baumaßnahme informieren.
(7) Befinden sich die Kindertagesstättengebäude und -grundstücke im Eigentum der jeweiligen Kommune, gelten die Vereinbarungen zwischen Verbandsgemeinde und Kommune weiter.
(8) 1Vorhandene Rücklagen und Spenden der Kindertagesstätten gehen unter Beibehaltung bestehender Zweckbindungen zum Zeitpunkt der Übertragung auf den Kindertagesstättenverband über. 2Rücklagen und Spenden sind für die jeweilige Kindertagesstätte weiterhin zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Kindertagesstättenverbandes oder des Ausscheidens der Verbandsgemeinde aus dem Kindertagesstättenverband in der dann bestehenden Höhe an die Verbandsgemeinde zurückzuzahlen.
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§ 11
Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 12
Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen

(1) Für das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen gelten die Vorschriften der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen.
(2) 1Die Kassengeschäfte des Kindertagesstättenverbandes werden vom Kirchenkreisamt Uelzen in einem besonderen Haushalt geführt. 2Zahlungsanordnungen und Kassenanweisungen erteilt der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende. 3Der Leiter oder die Leiterin des Kirchenkreisamtes bzw. der Stellvertreter oder die Stellvertreterin kann vom Verbandsvorstand ermächtigt werden, Zahlungsanordnungen und Kassenanweisungen in Vollmacht des Verbandsvorstandes zu erteilen. 4Dem Verbandsvorstand muss jederzeit Einblick in die Kassenführung des Kindertagesstättenverbandes sowie Auskunft darüber gewährt werden.
(3) Die Rechnungsprüfung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers durchgeführt.
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§ 13
Aufhebung, Ausscheiden

(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag oder von Amts wegen aufheben. 2Die beteiligten Kirchenvorstände, der Verbandsvorstand und der Kirchenkreisvorstand sind zuvor anzuhören.
(2) 1Jede Verbandsgemeinde kann frühestens nach drei Jahren mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kindertagesstättenverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte vorzunehmen. 3Mit der Trägerschaft für die Kindertagesstätte übernimmt die Kirchengemeinde auch wieder die Anstellungsträgerschaft für die zum Zeitpunkt der Kündigung der Mitgliedschaft in der betroffenen Kindertagesstätte beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 4Für die Vermögensauseinandersetzungen gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend.
(3) Der Verbandsvorstand wickelt die Verpflichtungen des Kindertagesstättenverbandes ab.
(4) Das Vermögen des Kindertagesstättenverbandes ist nach seiner Aufhebung an denjenigen zurück zu übergeben, der es bei der Gründung des Verbandes diesem übertragen hatte.
(5) 1Ist Vermögen vom Kindertagesstättenverband hinzu erworben, fällt es, soweit keine Zweckbindung vorgesehen und es teilbar ist, den Verbandsgemeinden zu gleichen Teilen zu. 2Unteilbare Vermögensgegenstände werden Miteigentum der Verbandsgemeinden. 3Verzichten sie auf das Eigentum, fällt das Eigentum dem Kirchenkreis Uelzen zu. 4Das gleiche gilt für Vermögensgegenstände, bei denen die Eigentumsverhältnisse unbekannt und nicht aufzuklären sind.
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§ 14
Aufsicht

(1) Die Aufsicht über den Kindertagesstättenverband führt der Kirchenkreisvorstand.
(2) Die §§ 110 und 111 KGO in der jeweils geltenden Fassung gelten ergänzend.
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§ 15
Satzungsänderungen

(1) 1Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes sowie der Zahl der zu wählenden geistlichen und nichtgeistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 16
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Uelzen.
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§ 17
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Kindertagesstättenverbandes erfolgen in ortsüblicher Weise durch Aushang in den beteiligten Verbandsgemeinden. Amtliche Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt für den Landkreis Uelzen.
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§ 18
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
(2) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
Bad Bevensen, den 15. November 2012
Ev.-luth. Dreikönigs-Kirchengemeinde Bevensen
- Der Kirchenvorstand -
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Bienenbüttel, den 18. November 2012
Ev.-luth. St.-Michaelis-Kirchengemeinde Bienenbüttel
- Der Kirchenvorstand -
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Bad Bodenteich, den 9. Dezember 2012
Ev.-luth. St.-Petri-Kirchengemeinde Bodenteich
- Der Kirchenvorstand -
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Gerdau, den 14. Dezember 2012
Ev.-luth. St.-Michaelis-Kirchengemeinde Gerdau
- Der Kirchenvorstand -
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Himbergen
Ev.-luth. St.-Bartholomäus-Kirchengemeinde Himbergen
- Der Kirchenvorstand -
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Oldenstadt, den 8. November 2012
Ev.-luth. St.-Johannes des Täufers-Kirchengemeinde Oldenstadt
- Der Kirchenvorstand -
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Uelzen, den 14. November 2012
Ev.-luth. St.-Johannis-Kirchengemeinde Uelzen
- Der Kirchenvorstand -
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Die vorstehende Satzung des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Uelzen genehmigen wir gemäß § 101 Absatz 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 5. Februar 2013
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer

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