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Geltungszeitraum von: 25.10.2023

Geltungszeitraum bis: 15.10.2024

Ordnung für die Schulseelsorge in der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

Vom 27. Juni 2023

KABl. 2023, S. 82

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Präambel

1Seelsorge ist aus dem christlichen Glauben motivierte und im Bewusstsein der Gegenwart Gottes vollzogene Zuwendung zum Menschen. 2Sie gilt dem einzelnen Menschen, der Rat, Beistand und Trost in Lebens- und Glaubensfragen in Anspruch nehmen möchte, unabhängig von dessen Religions- und Konfessionszugehörigkeit. 3Durch die Schulseelsorge wird Kindern und Jugendlichen sowie allen anderen Menschen, die im schulischen Kontext leben und arbeiten, das Angebot gemacht, seelsorglich begleitet zu werden, um vom Evangelium her Orientierung und Sinn für die konkrete Gestaltung ihres Lebens und Handelns zu finden. 4Im Zentrum der Schulseelsorge steht das seelsorgliche Gespräch, das besonders zu schützen ist.
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§ 1
Beauftragung zur Schulseelsorge

(1) 1Auf Antrag können staatliche oder katechetische Lehrkräfte, die Mitglied der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers sind, mit der Wahrnehmung der Aufgabe der Schulseelsorge durch die Landeskirche beauftragt werden, wenn sie nach dem Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen in der jeweils geltenden Fassung über die kirchliche Bestätigung von Religionslehrkräften voziert sind oder eine Vokation als erteilt gilt. 2Vorausgesetzt wird eine Qualifikation zur Seelsorge, die erreicht wurde durch
  1. eine Seelsorgeausbildung im Vikariat oder
  2. den erfolgreichen Abschluss der Langzeitfortbildung Schulseelsorge der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers oder
  3. den Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung in einer anderen Gliedkirche der EKD, die von der Landeskirche anerkannt wird.
3Wer einen Antrag stellt, muss eine Verschwiegenheitserklärung über die Tätigkeit in der Schulseelsorge vorlegen. 4Staatliche Lehrkräfte benötigen eine schriftliche Zustimmung der Schulleitung und des Schulvorstandes zur Schweigepflicht, die mit der Beauftragung verbunden ist. 5Bei katechetischen Lehrkräften erfolgt die Beauftragung im Benehmen mit der Schulleitung. 6Eine Beauftragung ist nicht möglich bei Wahrnehmung eines schulleitenden Amtes. 7Die kirchliche Beauftragung mit Einsegnung in den Dienst wird im Rahmen eines Gottesdienstes vorgenommen.
(2) 1Die Beauftragung wird für sechs Jahre erteilt. 2Die Beauftragung kann durch das Landeskirchenamt widerrufen oder durch die Schulseelsorgerin oder den Schulseelsorger niedergelegt werden. 3Die Beauftragung wird widerrufen, wenn die Schulleitung und der Schulvorstand ihre Zustimmung zu der Beauftragung aufheben oder erhebliche Pflichtverstöße durch eine Schulseelsorgerin oder einen Schulseelsorger begangen wurden. 4Bei einem Schulwechsel oder dem Eintritt in den Ruhestand gilt die Beauftragung als widerrufen.
(3) 1Eine erneute Beauftragung einer Schulseelsorgerin oder eines Schulseelsorgers kann auf Antrag erfolgen. 2Sie setzt die Teilnahme an zumindest einem Fortbildungsangebot für Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger am Religionspädagogischen Institut Loccum voraus und eine regelmäßige Teilnahme an den von den Beauftragten für Kirche und Schule organisierten Schulseelsorge-Fortbildungen in der Region. 3Die Regelungen des Absatzes 1 gelten entsprechend. 4Die zuständige Superintendentin oder der zuständige Superintendent muss der Beauftragung zustimmen.
(4) Soweit die Aufgabe nicht im Rahmen eines kirchlichen Dienstauftrages wahrgenommen wird, erfolgt sie ehrenamtlich.
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§ 2
Ausübung der Beauftragung

(1) 1Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger sind in Ausübung des seelsorglichen Dienstes unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. 2Sie nehmen einen bestimmten Seelsorgeauftrag im Sinne des Kirchengesetzes zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses der EKD in der jeweils geltenden Fassung wahr und sind in Ausübung der Seelsorge zur uneingeschränkten Wahrung des Seelsorgegeheimnisses verpflichtet.
(2) 1In der Ausübung der Beauftragung sind Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger an Schrift und Bekenntnis sowie die kirchliche Ordnung gebunden. 2Sie stehen unter dem besonderen Schutz und der besonderen Fürsorge der Kirche.
(3) Ausdruck dieser besonderen Fürsorge durch die Landeskirche ist die finanzielle Förderung von schulseelsorglichen Projekten, Angebote zur Fortbildung, die persönliche Beratung und eine Ermöglichung von Supervision auf Antrag.
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§ 3
Fachaufsicht

1Die fachliche Begleitung für Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger wird durch die Dozentin oder den Dozenten für Schulseelsorge am Religionspädagogischen Institut Loccum und die Beauftragten für Kirche und Schule in den Sprengeln wahrgenommen. 2Die fachliche Aufsicht führt das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
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§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Ordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Schulseelsorge in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vom 14. Mai 2013 (Kirchl. Amtsbl. S. 104) außer Kraft.

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