.Honorarordnung für die Tätigkeit der
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 01.01.2012
Geltungszeitraum bis: 31.03.2024
Honorarordnung für die Tätigkeit der
Orgelrevisoren und Orgelrevisorinnen in der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
Vom 5. Januar 2012
Aufgrund des § 5 der Rechtsverordnung über die Orgelpflege und den Orgelbau vom 17. Oktober 1988 (Kirchl. Amtsbl. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Rechtsverordnung zur Anpassung von Geldbeträgen nach der Währungsumstellung auf den Euro vom 29. August 2001 (Kirchl. Amtsbl. S. 175) und des Abschnitts IX Nr. 1 der Verwaltungsanordnung zur Rechtsverordnung über die Orgelpflege und den Orgelbau vom 17. Oktober 1988 (Kirchl. Amtsbl. S. 155), zuletzt geändert durch die Verwaltungsanordnung vom 14. Mai 1997 (Kirchl. Amtsbl. S. 181), erlassen wir für die vom Landeskirchenamt berufenen Orgelrevisoren und Orgelrevisorinnen folgende Honorarordnung:
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Honorarordnung gilt für die aufgrund des Abschnitts IX Nr. 1 der Verwaltungsanordnung zur Rechtsverordnung über die Orgelpflege und den Orgelbau vom Landeskirchenamt berufenen Orgelrevisoren und Orgelrevisorinnen.
#§ 2
Honorarsätze
(
1
)
Das Honorar beträgt für
Nr. | Tätigkeit | Honorar |
1 | 120 € 160 € 200 € | |
| ||
2 | ||
| 70 € | |
3 | ||
| 70 € | |
4 | jedes weitere Ergänzungsgutachten | 60 € |
5 | jede weitere Aufstellung der Disposition und des Leistungsverzeichnisses, Prüfung der Angebote sowie Beratung der zuständigen Stellen | 70 € |
6 | die Bauaufsicht und Werkstattprüfung, Prüfung der Schlussrechnung und Überwachung der Mängelbeseitigung | 0,6 % der Herstellungskosten (ausschließlich Mehrwertsteuer) |
7 | Beratung der am Orgelbau beteiligten Stellen per E-Mail oder Telefon je Stunde | 25 € |
8 | jede weitere Beratung mit dem Kirchenvorstand und/oder dem Orgelbauer am Ort | 100 € |
9 | die Schlussabnahmeprüfung | 100 € |
10 | jede weitere Schlussabnahmeprüfung | 70 € |
11 | das Abnahmegutachten | 70 € |
12 | besonderen Aufwand, z. B. Archivarbeit (gemäß gesonderter Aufstellung) je Stunde | 25 € |
13 | Mitarbeit im Sachverständigenausschuss außerhalb des Zuständigkeitsbereiches, je Sitzungstag | 75 € |
(
2
)
Für Leistungen, die über die Nummern 1 bis 13 des Absatzes 1 hinausgehen, und für Leistungen bei Orgelbauvorhaben von besonderer Bedeutung und Größe können auf Antrag des Orgelrevisoren oder der Orgelrevisorin vor Beginn der Tätigkeit für den Einzelfall abweichende Honorarsätze vom Landeskirchenamt festgelegt werden.
#§ 3
Erstattung von Auslagen
Entstandene Auslagen (z. B. für Porto, Material) werden auf Nachweis erstattet. Erstattungen für Telefongespräche sind mit dem Honorarsatz nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 abgegolten.
#§ 4
Reisekosten
Die Gewährung von Reisekostenvergütung richtet sich nach den landeskirchlichen Reisekostenbestimmungen.
#§ 5
Kostenübernahme
(
1
)
Das Landeskirchenamt zahlt das Honorar, die Auslagen sowie die Reisekosten gemäß §§ 2 bis 4 an die Orgelrevisoren und Orgelrevisorinnen.
(
2
)
Zieht ein Kirchenvorstand im Einzelfall zu seiner Beratung besondere Fachleute heran, so geschieht dieses auf Kosten der Kirchengemeinde.
#§ 6
Versteuerung
Für die Versteuerung des Honorars hat der Orgelrevisor oder die Orgelrevisorin im Rahmen seiner oder ihrer Einkommensteuererklärung selbst Sorge zu tragen.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Honorarordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.