.Satzung der Evangelisch-lutherischen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Satzung der Evangelisch-lutherischen
Gesamtkirchengemeinde Hoya-Hilgermissen
Vom 30. November 2023
KABl. 2023, S. 136
Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Regionalgesetzes vom 15. Dezember 2015 (KABl. S. 107), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (KABl. S. 108) geändert worden ist, haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
#####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Hoya-Hilgermissen“. 2 Die Gesamtkirchengemeinde ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts. 3 Sie hat ihren Sitz in Hoya.
(
2
)
1 Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinden Eitzendorf, Hoya und Wechold sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. 2 Die Ortskirchengemeinden bleiben als rechtlich selbständige Körperschaften des Kirchenrechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehen. 3 Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
#§ 2
Verantwortung der Gesamtkirchengemeinde
(
1
)
Die Gesamtkirchengemeinde ist nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes für alle Angelegenheiten in ihr und in den beteiligten Ortskirchengemeinden verantwortlich.
(
2
)
Die Gesamtkirchengemeinde ist Träger der unselbständigen Anstalten, Stiftungen und sonstigen unselbständigen Einrichtungen der Ortskirchengemeinden.
(
3
)
Zur dauernden gemeinsamen Wahrnehmung einer einzelnen Aufgabe oder mehrerer Aufgaben kann die Gesamtkirchengemeinde einem Kirchengemeindeverband beitreten.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde wird durch den Gesamtkirchenvorstand vertreten. 2 Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden. 3 Es werden keine Ortskirchenvorstände gebildet.
(
2
)
Der Gesamtkirchenvorstand wird gemäß den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände gebildet.
(
3
)
1 Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde ein Wahlbezirk zu bilden. 2 Die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder soll gleichmäßig auf die Wahlbezirke aufgeteilt werden.
(
4
)
1 Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist. 2 Der Gesamtkirchenvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der Einzelheiten zur Aufgabenverteilung geregelt werden können.
(
5
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende, wobei jede der Ortskirchengemeinden im Vorsitz vertreten sein sollte. 2 Sofern das Pfarramt im Vorsitz vertreten ist, kann der Gesamtkirchenvorstand einen dritten stellvertretenden Vorsitzenden oder eine dritte stellvertretende Vorsitzende wählen. 3 Soweit nach kirchlichem Recht Aufgaben dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden eines Kirchenvorstandes obliegen, obliegen sie in der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Hoya-Hilgermissen den stellvertretenden Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Stellvertretung.
(
6
)
In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei dessen oder deren Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
7
)
In Angelegenheiten, die ausschließlich eine der beteiligten Ortskirchengemeinden betreffen, kann ein Beschluss nicht gegen das einstimmige Votum der Gesamtkirchenvorstandsmitglieder des entsprechenden Ortes gefasst werden.
#§ 4
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke
(
1
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. 2 Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke entscheidet der Gesamtkirchenvorstand.
(
2
)
Soweit die Gesamtkirchengemeinde einem Kirchengemeindeverband beitritt, kann der Gesamtkirchenvorstand diese Aufgaben und Befugnisse auf den Kirchengemeindeverband übertragen.
#§ 5
Haushalt und Finanzierung
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche und Ausschüsse Budgets zur Verfügung stellen. 2 Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
(
2
)
1 Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. 2 Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
(
3
)
1 Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. 2 Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden.
(
4
)
1 Allgemeine Rücklagen werden im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde zusammengeführt. 2 Stiftungs-, zweck- oder gemeindebestimmte Rücklagen werden im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde gesondert erfasst.
(
5
)
Für die Verwendung von außerordentlichen Erträgen der Ortskirchengemeinden (z.B. Verkaufserlöse o.ä.) ist, soweit diese Erträge nicht in der die Erträge erzielenden Ortskirchengemeinde verwendet werden sollen, abweichend von den allgemeinen Regelungen der Kirchengemeindeordnung ein Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich.
(
6
)
Ordentliche Erträge (z.B. Zinsen, Mieten, Pachteinnahmen etc.) werden, soweit sie nicht zweckbestimmt sind, dem gemeinsamen Haushalt zugeführt und vom Gesamtkirchenvorstand verwaltet.
(
7
)
Die Grundstücke verbleiben bei der jeweiligen Ortskirchengemeinde.
(
8
)
1 Es wird eine gemeinsame Bilanz der Gesamtkirchengemeinde und der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden aufgestellt. 2 Auch dort wo die Ortskirchengemeinden Eigentümer etwa ihrer Kirchengebäude, ihres Grundbesitzes oder ihres Kapitalvermögens bleiben, geht die Verwaltung des gesamten Vermögens auf die Gesamtkirchengemeinde über und wird als wirtschaftliches Eigentum ausschließlich in der Bilanz der Gesamtkirchengemeinde nachgewiesen. 3 Eigenständige, einzelne Bilanzen für die Ortskirchengemeinden werden fortan nicht mehr dargestellt.
#§ 6
Zweck- und ortsgebundene Spenden
Erträge aus zweckgebundenen Sammlungen und anderen ortsüblichen Spendenaktionen sind für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit sie nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben werden.
#§ 7
Satzungsänderung
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 8
Auflösung, Ausscheiden
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben, Ortskirchengemeinden zusammenlegen oder anders begrenzen.
(
2
)
1 Im Fall der Auflösung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2 Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(
3
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den Gesamtkirchenvorstandsmitgliedern der betroffenen Ortskirchengemeinde von Absatz 2 abweichende Regelungen treffen.
#§ 9
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft.