.

Satzung der Evangelisch-lutherischen
Gesamtkirchengemeinde Wesermünde Nord-West

Vom 15. August 2023

KABl. 2023, S. 86

#
Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Regionalgesetzes vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 108) geändert worden ist, haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
#

Präambel

( 1 ) Unser kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen.1#
( 2 ) Die beteiligten Ortskirchengemeinden wollen durch die Gründung einer Gesamtkirchengemeinde ihre bisherige Zusammenarbeit in der Region vertiefen und gleichzeitig die Identität der jeweiligen Ortskirchengemeinde erhalten.
( 3 ) Das Ziel des Miteinanders in der Gesamtkirchengemeinde ist die Erhaltung und Weiterentwicklung einer vielfältigen Gemeindearbeit durch gegenseitige Ergänzung und Entlastung sowie die Schaffung von attraktiven Beschäftigungsverhältnissen.
###

§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Wesermünde Nord-West“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Geestland.
( 3 ) Die Evangelisch-lutherische St.-Dionysius-Kirchengemeinde Debstedt, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Hymendorf, die Evangelisch-lutherische St.-Petri-Kirchengemeinde Langen, die Evangelisch-lutherische Heilig-Kreuz-Kirchengemeinde Neuenwalde und die Evangelisch-lutherische Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Spaden in Schiffdorf sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
#

§ 2
Verantwortung der Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes für alle Angelegenheiten in ihr und in den beteiligten Ortskirchengemeinden verantwortlich. Die Ortskirchengemeinden nehmen die auf sie übertragenen Aufgaben nicht in eigener Verantwortung wahr, sondern kraft Delegation durch die Gesamtkirchengemeinde. Eine Aufgabenübertragung auf die Ortskirchengemeinden ist nur durch diese Satzung möglich.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist Träger des Debstedter Friedhofs und des Ev.-luth. Kindergartens „Arche Noah“ Langen.
#

§ 3
Gesamtkirchenvorstand

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden, soweit für deren Vertretung nicht nach § 5 Absatz 2 der Ortskirchenvorstand zuständig ist.
( 2 ) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
( 3 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
( 4 ) Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
#

§ 4
Aufgaben der Ortskirchengemeinden

( 1 ) Den Ortskirchengemeinden sind die folgenden Aufgaben übertragen:
  1. Entscheidungen über die Verpachtung des Grundbesitzes der Ortskirchengemeinde sowie über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Ortskirchengemeinde,
  2. Entscheidungen über die Gebäudeunterhaltung der Gebäude im Besitz der Ortskirchengemeinden im Rahmen der Bau-Grundzuweisung,
  3. Stellungnahmen zur Pfarrstellenbesetzung und zur Abgrenzung der Pfarrbezirke (§ 6),
  4. Bestimmung über Zweck und Verwendung von Spenden und freiwilligem Kirchgeld der jeweiligen Ortskirchengemeinde sowie der freien Kollekten für Gottesdienste in der jeweiligen Ortskirchengemeinde mit Ausnahme der gemeinsamen Gottesdienste.
( 2 ) Der Ortskirchengemeinde Debstedt ist die Verwaltung und Bauunterhaltung des örtlichen Friedhofes übertragen.
( 3 ) Der Ortskirchengemeinde Langen ist die Verwaltung des Ev.-luth. Kindergartens „Arche Noah“ übertragen.
( 4 ) Der Ortskirchengemeinde Spaden ist die Verwaltung des Vermögens aus der Erbschaft Prang übertragen.
( 5 ) Der Ortskirchengemeinde Spaden ist die Bauunterhaltung und die Verwaltung der Mietwohnung Am Westerfeld 18, Spaden übertragen.
( 6 ) Die Ortskirchengemeinde Neuenwalde ist erster Ansprechpartner der Ritterschaft, Kirche und Pfarrhaus betreffend.
#

§ 5
Ortskirchenvorstand

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand bildet für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenvorstand. Diesem gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, an. Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Mitglieder in den Ortskirchenvorstand berufen, soweit diese Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind.
( 2 ) Der Ortskirchenvorstand vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit dieser nach dieser Satzung Aufgaben übertragen sind. § 3 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Ortskirchenvorstand berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben.
( 3 ) Die Ortskirchenvorstände führen die Siegel der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden weiter.
#

§ 6
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. Bei der Besetzung einer Pfarrstelle ist das Benehmen mit den Ortskirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden herzustellen, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
( 2 ) Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke entscheidet der Gesamtkirchenvorstand nach Anhörung der Ortskirchenvorstände der betroffenen Ortskirchengemeinden.
#

§ 7
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen.
( 2 ) Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
( 3 ) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinden gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden.
#

§ 8
Satzungsänderung

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#

§ 9
Aufhebung, Ausgliederung

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortskirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben, Ortskirchengemeinden zusammenlegen oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
( 2 ) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und das Kapitalvermögen der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
( 3 ) Bei der Ausgliederung einer einzelnen Ortskirchengemeinde gilt Absatz 2 entsprechend.
( 4 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
#

§ 10
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.

#
1 ↑ Redaktionelle Anmerkung: Der Satzfehler aus dem Abdruck der Präambel, Absatz 1, im KABl. 2023, S. 86, wurde für die Rechtssammlung getilgt.