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§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 28.06.2013
Geltungszeitraum bis: 24.10.2023
Ordnung für die Schulseelsorge in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
Vom 14. Mai 2013
#Präambel
1Seelsorge ist aus dem christlichen Glauben motivierte und im Bewusstsein der Gegenwart Gottes vollzogene Zuwendung zum Menschen. 2Sie gilt dem einzelnen Menschen, der Rat, Beistand und Trost in Lebens- und Glaubensfragen in Anspruch nehmen möchte, unabhängig von dessen Religions- und Konfessionszugehörigkeit.
3Durch die Schulseelsorge wird Kindern und Jugendlichen sowie allen anderen Menschen, die im schulischen Kontext leben und arbeiten, das Angebot gemacht, seelsorglich begleitet zu werden, um vom Evangelium her Orientierung und Sinn für die konkrete Gestaltung ihres Lebens und Handelns zu finden. 4Im Zentrum der Schulseelsorge steht das seelsorgliche Gespräch.
###§ 1
Beauftragung zur Schulseelsorge
(1) 1Auf Antrag können mit der Wahrnehmung der Aufgabe der Schulseelsorge staatliche Lehrkräfte, die nach den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die kirchliche Bestätigung von Religionslehrkräften vom 17. Juni 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 94), zuletzt geändert durch die Verordnung mit Gesetzeskraft vom 12. Dezember 2012 (Kirchl. Amtsbl. S. 260), evangelischen Religionsunterricht erteilen sowie katechetische Lehrkräfte im Sinne des § 2 des Gestellungsvertrags zwischen dem Land Niedersachsen und den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen über die Abstellung katechetischer Lehrkräfte für den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen vom 29. Juni 2012 (Kirchl. Amtsbl. S. 218) (Schulseelsorger und Schulseelsorgerinnen), durch das Landeskirchenamt schriftlich beauftragt werden, wenn
- im Vikariat eine Seelsorgeausbildung absolviert wurde oder
- die landeskirchliche Weiterbildung der evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zur Schulseelsorge oder eine durch die Landeskirche anerkannte Ausbildung in einer anderen Gliedkirche der EKD erfolgreich abgeschlossen wurde und
- eine Verschwiegenheitserklärung über die Tätigkeit in der Schulseelsorge der Antragstellerin oder des Antragstellers vorliegt.
2Bei staatlichen Lehrkräften müssen die Schulleitung und der Schulvorstand der Beauftragung zustimmen. 3Bei katechetischen Lehrkräften erfolgt die Beauftragung im Benehmen mit der Schulleitung. 4Die kirchliche Beauftragung wird im Rahmen eines Gottesdienstes vorgenommen, in dem der Schulseelsorger oder die Schulseelsorgerin für seinen oder ihren Dienst eingesegnet wird.
(2) In besonderen Fällen können auch Pastoren und Pastorinnen und Diakone und Diakoninnen, die nicht aufgrund des Gestellungsvertrags zwischen dem Land Niedersachen und den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen über die Abstellung katechetischer Lehrkräfte für den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen evangelischen Religionsunterricht erteilen, im Benehmen mit der Schulleitung mit der Aufgabe der Schulseelsorge beauftragt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 vorliegen.
(3) 1Die Beauftragung wird für sechs Jahre erteilt. 2Sie kann jederzeit widerrufen werden. 3Sie ist zu widerrufen, wenn die Schulleitung und der Schulvorstand ihre Zustimmung zu der Beauftragung aufheben oder erhebliche Pflichtverstöße durch einen Schulseelsorger oder eine Schulseelsorgerin begangen wurden. 4Die Beauftragung gilt bei einem Schulwechsel als widerrufen.
(4) 1Schulseelsorger und Schulseelsorgerinnen können erneut beauftragt werden, wenn
- sie zumindest an einem Fortbildungsangebot für Schulseelsorger und Schulseelsorgerinnen am Religionspädagogischen Institut Loccum erfolgreich teilgenommen haben,
- sie in der Zeit ihrer Beauftragung an den von den Beauftragten für Schulfragen organisierten Treffen von Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorgern teilgenommen haben,
- eine Verschwiegenheitserklärung über die Tätigkeit in der Schulseelsorge der Antragstellerin oder des Antragstellers vorliegt und
- der zuständige Superintendent oder die zuständige Superintendentin der Beauftragung zustimmt.
2Bei staatlichen Lehrkräften müssen die Schulleitung und der Schulvorstand der weiteren Beauftragung zustimmen. 3Bei katechetischen Lehrkräften erfolgt die weitere Beauftragung im Benehmen mit der Schulleitung.
(5) Soweit die Aufgabe nicht im Rahmen des kirchlichen Dienstauftrags wahrgenommen wird, erfolgt sie ehrenamtlich.
#§ 2
Ausübung der Beauftragung
(1) 1Schulseelsorger und Schulseelsorgerinnen sind in Ausübung des seelsorglichen Dienstes unabhängig und im Einzelfall keinen Weisungen unterworfen. 2Sie nehmen einen bestimmten Seelsorgeauftrag im Sinne von § 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses der Evangelischen Kirche in Deutschland (Seelsorgegeheimnisgesetz – SeelGG) vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD 2009, S. 352) wahr und sind in Ausübung der Seelsorge zur uneingeschränkten Wahrung des Seelsorgegeheimnisses verpflichtet.
(2) 1In der Ausübung der Beauftragung sind Schulseelsorger und Schulseelsorgerinnen an Schrift und Bekenntnis sowie die kirchliche Ordnung gebunden. 2Sie stehen unter dem besonderen Schutz und der besonderen Fürsorge der Kirche.
#§ 3
Fachaufsicht
1Die fachliche Begleitung für Schulseelsorger und Schulseelsorgerinnen wird durch den Dozenten oder die Dozentin für Schulseelsorge am Religionspädagogischen Institut wahrgenommen. 2Die Aufsicht liegt im Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
#§ 4
Visitation
1Der Superintendent oder die Superintendentin visitiert die staatlichen Lehrkräfte, die mit der Wahrnehmung der Aufgabe der Schulseelsorge kirchlich beauftragt sind. 2Er oder sie kann dabei die regionalen Schulbeauftragten beteiligen.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.