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Geltungszeitraum von: 01.05.2014

Geltungszeitraum bis: 08.06.2023

Ordnung für das Zentrum für Seelsorge in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (ZfS)

Vom 14. Januar 2014

KABl. 2014, S. 64

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Präambel

Mit dem Zentrum für Seelsorge in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (ZfS) qualifiziert die Landeskirche beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende für die seelsorgliche Arbeit in den Kirchengemeinden und in anderen kirchlichen Handlungsfeldern. Zugleich werden die Seelsorgefelder konzeptionell weiterentwickelt und miteinander vernetzt.
Dadurch wird Seelsorge als Grunddimension kirchlichen Handelns gestärkt und profiliert.
Zur Erfüllung seiner Aufgabe sucht das ZfS das interdisziplinäre Gespräch mit Einrichtungen, Verbänden und Forschungsstätten, die in Praxis und Theorie mit seelsorgerelevanten Fragestellungen der Human-, Sozial- und Lebenswissenschaften befasst sind.
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§ 1
Rechtsstellung

Das ZfS ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Landeskirche. Es wird geleitet durch den Direktor oder die Direktorin und durch das Kuratorium. Es untersteht der Aufsicht des Landeskirchenamtes.
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§ 2
Einrichtungen und Arbeitsfelder


Arbeitsfelder
( 1 ) Zum ZfS gehören folgende Einrichtungen und Arbeitsfelder der Seelsorge und deren leitende Mitarbeitende und Beauftragte:
  1. Arbeitsgemeinschaft Aus-, Fort- und Weiterbildung in Seelsorge und Beratung,
  2. Ehrenamtlicher Seelsorgedienst im Krankenhaus (ESDK),
  3. Pastoralklinikum,
  4. Pastoralpsychologischer Dienst,
  5. Koordinationsstelle für Supervision,
  6. Aidsseelsorge,
  7. Altenseelsorge,
  8. Hospizseelsorge,
  9. Notfallseelsorge,
  10. Krankenhausseelsorge,
  11. Telefonseelsorge,
  12. Gefängnisseelsorge,
  13. Seelsorge an Menschen mit Behinderungen (Blinden- und Taubblindenseelsorge, gebärdensprachliche Seelsorge, Schwerhörigenseelsorge),
  14. Seemannsmission.
( 2 ) Für die Einrichtungen und Arbeitsfelder des Absatzes 1 Nummern 1 bis 9 wird dem ZfS die Fachberatung und die Haushaltsführung übertragen; die Nummern 10 bis 14 werden dem Zentrum fachberaterisch zugeordnet. Die Haushaltsführung bleibt beim zuständigen Referat Sonderseelsorge im Landeskirchenamt.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann dem ZfS weitere Einrichtungen, Arbeitsbereiche und Beauftragte zuweisen.
( 4 ) Das ZfS arbeitet mit dem Kirchlichen Dienst in Polizei und Zoll, der Evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr, der Evangelischen Seelsorge in der Bundespolizei und anderen Einrichtungen der Seelsorge im Bereich der Landeskirche zusammen, die nicht unter der Trägerschaft der Landeskirche stehen.
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§ 3
Aufgaben

Das ZfS hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Es entwickelt und organisiert auf dem Gebiet der verschiedenen seelsorglichen Arbeitsfelder Qualifizierungsangebote für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
  2. Es fördert die Zusammenarbeit der seelsorglichen und supervisorischen Arbeitsbereiche in der Landeskirche.
  3. Es bietet Kirche, Diakonie und Gesellschaft fachliche Beratung in Fragen von Seelsorge und Supervision.
  4. Es beobachtet für die Seelsorge relevante gesellschaftliche Veränderungsprozesse, reflektiert sie im Austausch mit angrenzenden Fachgebieten und nutzt Impulse aus dem interdisziplinären Gespräch für die konzeptionelle Weiterentwicklung auf dem Gebiet von Seelsorge, Beratung und Supervision.
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§ 4
Direktor, Direktorin

( 1 ) Das Landeskirchenamt bestellt einen Pastor oder eine Pastorin als Direktor oder Direktorin für das ZfS.
( 2 ) Der Direktor oder die Direktorin leitet das ZfS und führt die Geschäfte.
( 3 ) Dem Direktor oder der Direktorin obliegt insbesondere:
  1. die Entwicklung von Konzepten für Seelsorge, Beratung und Supervision,
  2. die Organisation, Koordination und Bedarfsplanung der Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote nach Maßgabe der Beschlüsse des Kuratoriums,
  3. die Erstellung eines Haushaltsplanentwurfs nach Maßgabe des landeskirchlichen Rechts,
  4. die Erstellung von Entwürfen für Honorar- und Entgeltregelungen für Ausbilder und Ausbilderinnen sowie Supervisoren und Supervisorinnen und die Nutzer und Nutzerinnen der Angebote des ZfS unter Beachtung der landeskirchlichen Bestimmungen und unter Vorlage entsprechender Kalkulationen,
  5. die Wahrnehmung der Dienstaufsicht über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des ZfS und über die landeskirchlichen Seelsorgebeauftragten,
  6. die Begründung und die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, soweit dies nicht dem Kuratorium oder dem Landeskirchenamt vorbehalten ist,
  7. die Führung der Jahresgespräche mit den Mitarbeitenden des Zentrums und den zugewiesenen Beauftragten.
( 4 ) Der Direktor oder die Direktorin legt dem Kuratorium einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.
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§ 5
Geschäftsstelle

Das ZfS unterhält eine Geschäftsstelle. Das Landeskirchenamt kann eine andere kirchliche Verwaltungsstelle mit der Geschäftsführung beauftragen.
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§ 6
Kuratorium

( 1 ) Das Kuratorium nimmt im Auftrag des Landeskirchenamtes die Befugnisse der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers als Träger des ZfS wahr, soweit sich das Landeskirchenamt diese nicht vorbehält.
( 2 ) Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere die Beratung und Beschlussfassung über
  1. die Grundsätze der Arbeit des ZfS,
  2. Regelungen für die Abläufe und Zuständigkeiten bei der inhaltlichen, personellen und finanziellen Planung und Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten, einschließlich eines internen Kontrollsystems zur Absicherung von vermögens- und zahlungsrelevanten Prozessen und zur Überwachung von deren ordnungsgemäßer und wirtschaftlicher Bearbeitung,
  3. den Haushaltsplan aufgrund der Vorlage der Direktorin oder des Direktors,
  4. den Tätigkeitsbericht der Direktorin oder des Direktors,
  5. die Begründung und die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, soweit sich das Kuratorium dies vorbehalten hat.
( 3 ) Das Kuratorium erlässt eine Dienstanweisung für den Direktor oder die Direktorin. Der zuständige Referent oder die zuständige Referentin im Landeskirchenamt führt mit ihm oder ihr das Jahresgespräch nach Maßgabe der landeskirchlichen Bestimmungen.
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§ 7
Wissenschaftlicher Beirat

( 1 ) Zur Anregung und Begleitung der Arbeit des ZfS kann ein wissenschaftlicher Beirat gebildet werden. Er besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern.
( 2 ) Die Mitglieder werden vom Kuratorium für die Dauer von vier Jahren berufen. In den Beirat sollen Personen berufen werden, die in Fragen der Seelsorge und Beratung sachkundig sind.
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§ 8
Zusammensetzung und Sitzungen des Kuratoriums

( 1 ) Dem Kuratorium gehören an:
  1. ein geistlicher Vertreter oder eine geistliche Vertreterin des Landeskirchenamtes als Vorsitzender oder Vorsitzende,
  2. ein rechtskundiger Vertreter oder eine rechtskundige Vertreterin des Landeskirchenamtes als stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende,
  3. ein Mitglied der Landessynode,
  4. ein Mitglied des Bischofsrats,
  5. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Diakonischen Werkes in Niedersachsen e.V. (DWiN) und
  6. fünf weitere Mitglieder.
Für jedes stimmberechtigte Mitglied mit Ausnahme der Mitglieder nach Satz 1 Nummern 1 und 2 wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin benannt. Die Mitglieder nach Satz 1 Nummern 1 und 2 beruft das Landeskirchenamt auf unbestimmte Zeit. Das Mitglied nach Satz 1 Nummer 3 wird auf Vorschlag der Landessynode aus der Mitte der Synode für die Dauer von vier Jahren berufen. Das Mitglied nach Satz 1 Nummer 4 beruft das Landeskirchenamt auf Vorschlag des Bischofsrates für die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder nach Satz 1 Nummern 5 und 6 beruft das Landeskirchenamt (z.B. auf Vorschlag anderer Gremien oder Personen) für die Dauer von vier Jahren. Eine erneute Berufung ist zulässig.
( 2 ) An den Sitzungen des Kuratoriums nimmt der Direktor oder die Direktorin beratend teil; das Kuratorium kann dessen oder deren Teilnahme für einzelne Beratungsgegenstände ausschließen. Weitere Personen können mit beratender Funktion zu bestimmten Sitzungen oder bestimmten Tagesordnungspunkten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kuratoriums eingeladen werden.
( 3 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder zur Sitzung anwesend ist, darunter ein Mitglied nach Absatz 1 Nummern 1 und 2. Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
( 4 ) Das Kuratorium kann Ausschüsse bilden.
( 5 ) Die Beschlüsse des Kuratoriums sind in einer Niederschrift festzuhalten.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2014 in Kraft.