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Verordnung mit Gesetzeskraft zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Versorgungsbeziehende

Vom 2. Februar 2023

KABl. 2023, S. 2

Der Landessynodalausschuss hat aufgrund des Artikels 71 der Kirchenverfassung vom 16. Mai 2019 (Kirchl. Amtsbl. S. 31), geändert durch das 1. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenverfassung vom 28. Juni 2022, (Kirchl. Amtsbl. S. 22) die folgende Verordnung mit Gesetzeskraft beschlossen:
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Artikel 1
Einmalige Energiepreispauschale

( 1 ) Die Landeskirche gewährt
  1. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die für den Monat Dezember 2022 Anspruch auf Versorgungsbezüge haben, und
  2. Personen, die für den Monat Dezember 2022 Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld erhalten, eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, wenn sie am 1. April 2023 im Inland einen Wohnsitz haben.
( 2 ) Personen nach Absatz 1, die für den Monat Dezember 2022 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte erhalten, oder die im Jahr 2022 bereits eine Energiepreispauschale zu ihren Dienstbezügen oder zu Erwerbseinkommen erhalten haben, wird die Energiepreispauschale nicht gewährt.
( 3 ) Erhält eine Person nach Absatz 1 Nr. 1 frühere und neue Versorgungsbezüge, so wird die Energiepreispauschale nur von dem Versorgungsträger gewährt, von dem die Person die neuen Versorgungsbezüge erhält. Erhält eine Person nach Absatz 1 Nr. 2 neben dem Altersgeld oder dem Hinterbliebenenaltersgeld Versorgungsbezüge, so wird die Energiepreispauschale nur von dem Versorgungsträger gewährt, von dem die Person das Altersgeld oder das Hinterbliebenenaltersgeld erhält.
( 4 ) Ist eine Energiepreispauschale zu Unrecht gewährt worden, so kann der Rückforderungsbetrag mit den Versorgungsbezügen, dem Altersgeld oder dem Hinterbliebenenaltersgeld verrechnet werden.
( 5 ) Vor Erhebung einer Klage wegen der Energiepreispauschale findet eine Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht statt.
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Artikel 2

Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 1. April 2023 in Kraft.