.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Satzung der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Engerhafe / Forlitz-Blaukirchen / Wiegboldsbur mit den Ortskirchengemeinden Engerhafe, Forlitz-Blaukirchen und Wiegboldsbur
Vom 20. Dezember 2022
KABl. 2022, S. 188
####Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
#Präambel
1 Unser kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. 2 Die Freude und der Trost durch das Evangelium von Jesus Christus prägen das Leben der Kirchengemeinden St. Johannis des Täufers Engerhafe, Forlitz-Blaukirchen und Wibadi Wiegboldsbur. 3 Die drei evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden St. Johannis des Täufers Engerhafe, Forlitz-Blaukirchen und Wibadi Wiegboldsbur wollen durch die Gründung einer Gesamtkirchengemeinde ihre bisherige Zusammenarbeit in der Region vertiefen und gleichzeitig die Identität ihrer örtlichen Gemeinden erhalten. 4 Das Ziel des Miteinanders in einer Gesamtkirchengemeinde ist die Erhaltung und Weiterentwicklung einer vielfältigen Gemeindearbeit durch gegenseitige Ergänzung und Entlastung sowie die Schaffung von attraktiven Beschäftigungsverhältnissen.
###§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Engerhafe / Forlitz-Blaukirchen / Wiegboldsbur“. 2 Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
(
2
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie hat ihren Sitz in Engerhafe.
(
3
)
1 Die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden St. Johannis des Täufers Engerhafe, Forlitz- Blaukirchen und Wibadi Wiegboldsbur sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. 2 Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3 Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
#§ 2
Gesamtkirchenvorstand
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand vertritt sowohl die Gesamtkirchengemeinde als auch die Ortskirchengemeinden.
(
2
)
Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(
3
)
In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
4
)
Die Bildung des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt ab dem ersten regulären Wahltermin nach der Bildung der Gesamtkirchengemeinde nach den dann geltenden Bestimmungen über die Bildung von Kirchenvorständen.
(
5
)
Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
#§ 3
Ortskirchenvorstand
1 Es werden keine Aufgaben auf die Ortskirchengemeinden übertragen. 2 Ortskirchenvorstände werden nicht gebildet.
#§ 4
Haushalt und Finanzierung
(
1
)
Die zum Zeitpunkt der Bildung der Gesamtkirchengemeinde im Eigentum der Ortskirchengemeinden befindlichen Grundstücke und Immobilien bleiben Eigentum der Ortskirchengemeinden, soweit nicht im Einzelfall gegenteiliges beschlossen wird.
(
2
)
1 Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. 2 Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
(
3
)
1 Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinden gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. 2 Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden.
#§ 5
Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse
1 Zum Zeitpunkt der Bildung der Gesamtkirchengemeinde in den Ortskirchengemeinden bestehende Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse gehen im Rahmen eines Betriebsübergangs in die Trägerschaft der Gesamtkirchengemeinde über. 2 Die Dienstbeschreibungen und Tätigkeitsfelder der betroffenen Mitarbeitenden bleiben davon unberührt, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
#§ 6
Satzungsänderung
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 7
Aufhebung
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(
2
)
1 Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, wieder auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2 Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(
3
)
Bei der Ausgliederung einer einzelner Ortskirchengemeinde gilt Absatz 2 entsprechend.
#§ 8
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2023 in Kraft.