.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Satzung der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde An der Ee
Vom 23. September 2022
KABl. 2022, S. 159
####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(
1
)
Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde An der Ee“ und ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
(
2
)
Sitz der Gesamtkirchengemeinde ist Westeraccum.
(
3
)
1 Zur Gesamtkirchengemeinde gehören die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Roggenstede, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Westeraccum und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Westerbur. 2 Sie sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde.
(
4
)
Sowohl die Gesamtkirchengemeinde als auch die Ortkirchengemeinden sind jeweils zugleich eine Körperschaft des Kirchenrechts und des öffentlichen Rechts.
(
5
)
1 Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. 2 Es wird ein gemeinsames Mitgliederverzeichnis geführt. 3 Dimissoriale innerhalb der Gesamtkirchengemeinde sind nicht erforderlich.
####§ 2
Gesamtkirchenvorstand
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand vertritt sowohl die Gesamtkirchengemeinde als auch die Ortskirchengemeinden.
(
2
)
1 Für die Tätigkeiten und Befugnisse des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend. 2 Dies gilt auch für die Aufgaben und Befugnisse im Rahmen des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes sowie für die Funktion als Anstellungsträger im Zusammenhang mit Dienst- und Beschäftigungsverhältnissen innerhalb der Gesamtkirchengemeinde.
(
3
)
Die Bildung des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt ab dem ersten regulären Wahltermin nach der Bildung der Gesamtkirchengemeinde nach den dann geltenden Bestimmungen über die Bildung von Kirchenvorständen.
(
4
)
Bei einer Kirchenvorstandswahl bildet jede Ortskirchengemeinde einen Wahlbezirk, für den ein Wahlaufsatz aufzustellen ist.
####§ 3
Aufgaben der Ortskirchengemeinden, Ortskirchenvorstände
1 Es werden keine Aufgaben generell an die Ortskirchengemeinden verwiesen. 2 Ortskirchenvorstände werden nicht gebildet.
####§ 4
Haushalt, Finanzen und Eigentum
(
1
)
Die zum Zeitpunkt der Bildung der Gesamtkirchengemeinde im Besitz der Ortskirchengemeinden befindlichen Grundstücke und Immobilien bleiben Eigentum der Ortskirchengemeinden, soweit nicht im Einzelfall gegenteiliges beschlossen wird.
(
2
)
1 Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. 2 Sie sind für Zwecke der Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit dieses rechtlich vorgeschrieben ist oder soweit der Gesamtkirchenvorstand nicht einstimmig etwas Abweichendes beschließt.
(
3
)
1 Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. 2 Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
(
4
)
1 Der Kollektenplan wird gemeinsam für alle Gottesdienste der Gesamtkirchengemeinde erstellt und Kollekteneinnahmen sowie nicht zweckgebundene Spenden und Einnahmen gemeinsam verbucht. 2 Gleiches gilt für das Freiwillige Kirchgeld.
(
5
)
Zweckgebundene Spenden und Einnahmen, die sich ausdrücklich auf eine der Ortskirchengemeinden beziehen, werden im Haushalt entsprechend ausgewiesen (z.B. Pachteinnahmen).
####§ 5
Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse
1 Zum Zeitpunkt der Bildung der Gesamtkirchengemeine in den Ortskirchengemeinden bestehende Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse gehen im Rahmen eines Betriebsübergangs in die Anstellungsträgerschaft der Gesamtkirchengemeinde über. 2 Die Dienstbeschreibungen und Tätigkeitsfelder der betroffenen Mitarbeitenden bleiben davon unberührt, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
####§ 6
Satzungsänderung
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
####§ 7
Aufhebung, Ausgliederung
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(
2
)
1 Im Falle der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde an die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, wieder auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2 Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(
3
)
Bei der Ausgliederung einer einzelnen Ortskirchengemeinde gilt Absatz 2 entsprechend.
####§ 8
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1.1.2023 in Kraft.