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Satzung der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde An der Ee

Vom 23. September 2022

KABl. 2022, S. 159

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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde An der Ee“ und ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
(2) Sitz der Gesamtkirchengemeinde ist Westeraccum.
(3) 1Zur Gesamtkirchengemeinde gehören die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Roggenstede, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Westeraccum und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Westerbur. 2Sie sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde.
(4) Sowohl die Gesamtkirchengemeinde als auch die Ortkirchengemeinden sind jeweils zugleich eine Körperschaft des Kirchenrechts und des öffentlichen Rechts.
(5) 1Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. 2Es wird ein gemeinsames Mitgliederverzeichnis geführt. 3Dimissoriale innerhalb der Gesamtkirchengemeinde sind nicht erforderlich.
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§ 2
Gesamtkirchenvorstand

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt sowohl die Gesamtkirchengemeinde als auch die Ortskirchengemeinden.
(2) 1Für die Tätigkeiten und Befugnisse des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend. 2Dies gilt auch für die Aufgaben und Befugnisse im Rahmen des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes sowie für die Funktion als Anstellungsträger im Zusammenhang mit Dienst- und Beschäftigungsverhältnissen innerhalb der Gesamtkirchengemeinde.
(3) Die Bildung des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt ab dem ersten regulären Wahltermin nach der Bildung der Gesamtkirchengemeinde nach den dann geltenden Bestimmungen über die Bildung von Kirchenvorständen.
(4) Bei einer Kirchenvorstandswahl bildet jede Ortskirchengemeinde einen Wahlbezirk, für den ein Wahlaufsatz aufzustellen ist.
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§ 3
Aufgaben der Ortskirchengemeinden, Ortskirchenvorstände

1Es werden keine Aufgaben generell an die Ortskirchengemeinden verwiesen. 2Ortskirchenvorstände werden nicht gebildet.
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§ 4
Haushalt, Finanzen und Eigentum

(1) Die zum Zeitpunkt der Bildung der Gesamtkirchengemeinde im Besitz der Ortskirchengemeinden befindlichen Grundstücke und Immobilien bleiben Eigentum der Ortskirchengemeinden, soweit nicht im Einzelfall gegenteiliges beschlossen wird.
(2) 1Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. 2Sie sind für Zwecke der Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit dieses rechtlich vorgeschrieben ist oder soweit der Gesamtkirchenvorstand nicht einstimmig etwas Abweichendes beschließt.
(3) 1Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. 2Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
(4) 1Der Kollektenplan wird gemeinsam für alle Gottesdienste der Gesamtkirchengemeinde erstellt und Kollekteneinnahmen sowie nicht zweckgebundene Spenden und Einnahmen gemeinsam verbucht. 2Gleiches gilt für das Freiwillige Kirchgeld.
(5) Zweckgebundene Spenden und Einnahmen, die sich ausdrücklich auf eine der Ortskirchengemeinden beziehen, werden im Haushalt entsprechend ausgewiesen (z.B. Pachteinnahmen).
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§ 5
Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse

1Zum Zeitpunkt der Bildung der Gesamtkirchengemeine in den Ortskirchengemeinden bestehende Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse gehen im Rahmen eines Betriebsübergangs in die Anstellungsträgerschaft der Gesamtkirchengemeinde über. 2Die Dienstbeschreibungen und Tätigkeitsfelder der betroffenen Mitarbeitenden bleiben davon unberührt, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
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§ 6
Satzungsänderung

(1) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 7
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) 1Im Falle der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde an die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, wieder auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einer einzelnen Ortskirchengemeinde gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 8
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1.1.2023 in Kraft.

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